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Zurückweisung Kündigung nach § 174 BGB

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Zurückweisung der Kündigung § 174 BGB – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht München DR. THORN Rechtsanwälte

Zurückweisung der Kündigung – § 174 BGB im Arbeitsrecht


Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB München – Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt – Stand: Februar 2026



Nicht jede Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wird vom Arbeitgeber persönlich ausgesprochen. In Unternehmen – insbesondere in größeren Gesellschaften – unterzeichnet häufig ein Personalleiter, ein Abteilungsleiter oder ein anderer Bevollmächtigter die Kündigung. Genau hier setzt § 174 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) an: Wer als Bevollmächtigter eine Kündigung ausspricht, muss dem Empfänger gleichzeitig eine Originalvollmacht vorlegen. Unterlässt er das, kann der Arbeitnehmer die Kündigung unverzüglich zurückweisen – mit der Rechtsfolge, dass die Kündigung unwirksam ist.


§ 174 BGB ist in der Praxis eine unterschätzte Vorschrift. Für Arbeitnehmer kann sie ein wirksames Instrument sein, um eine formal fehlerhafte Kündigung zu Fall zu bringen – zumindest vorübergehend, denn der Arbeitgeber kann anschließend eine neue, korrekte Kündigung aussprechen.


Für Arbeitgeber gilt: Wer eine Kündigung durch einen Bevollmächtigten ausspricht, muss sicherstellen, dass die Originalvollmacht im richtigen Moment übergeben wird.


Dieser Artikel erklärt § 174 BGB systematisch: die Voraussetzungen der Zurückweisung, die Fristproblematik, den Ausschluss des Zurückweisungsrechts und die Konsequenzen für das weitere Vorgehen.



Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.



Das Wichtigste in Kürze


  • Anwendungsbereich: § 174 BGB gilt für alle einseitigen Rechtsgeschäfte, die ein Bevollmächtigter vornimmt – im Arbeitsrecht insbesondere für die Kündigung.

  • Voraussetzung: Der Bevollmächtigte muss bei Übergabe der Kündigung gleichzeitig eine Originalvollmacht vorlegen. Eine Kopie reicht nicht. Eine nachträgliche Vorlage heilt den Mangel nicht.

  • Unverzüglichkeit: Die Zurückweisung muss unverzüglich – ohne schuldhaftes Zögern – erklärt werden. Die Rechtsprechung geht von einer Höchstfrist von etwa einer Woche aus. Verlassen Sie sich nicht darauf: Bisweilen wurden bereits 3 bis 5 Werktage als zu spät angesehen. Im Idealfall sollte die Erklärung innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Kündigung auf den Weg gebracht werden.

  • Ausschluss: Das Zurückweisungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor von der Bevollmächtigung informiert hat – etwa durch Rundschreiben, Aushang oder ausdrückliche Mitteilung im Arbeitsvertrag.

  • Dreiwochenfrist beachten: Auch nach erfolgreicher Zurückweisung muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben werden. Die Dreiwochenfrist läuft auch dann, wenn die Kündigung zurückgewiesen wurde.




§ 174 BGB – Normzweck


Schutz des Empfängers einer einseitigen Willenserklärung


§ 174 BGB dient dem Schutz des Empfängers einer einseitigen Willenserklärung, die von einem Vertreter abgegeben wird. Wer eine Kündigung von einer Person erhält, die nicht der Arbeitgeber selbst ist, muss wissen können, ob dieser Person überhaupt die Befugnis zur Kündigung übertragen wurde. Die Vollmacht legitimiert den Bevollmächtigten – und § 174 BGB stellt sicher, dass diese Legitimation im Moment des Handelns nachgewiesen wird.


Der Grundgedanke: Anders als beim Geschäftsführer einer GmbH, dessen Vertretungsbefugnis aus dem Handelsregister ersichtlich ist, kann der Empfänger einer Kündigung nicht ohne weiteres wissen, ob ein Personalleiter oder ein anderer Mitarbeiter zur Kündigung befugt ist. § 174 BGB löst dieses Informationsproblem durch das Gebot der gleichzeitigen Vollmachtsvorlage.





Voraussetzungen der Zurückweisung


1. Bevollmächtigter als Erklärender


§ 174 BGB setzt voraus, dass die Kündigung von einem Bevollmächtigten – nicht vom Arbeitgeber selbst – ausgesprochen wird. Kündigt der Arbeitgeber (bei natürlichen Personen) oder das gesetzliche Vertretungsorgan einer Gesellschaft (bei einer GmbH also der einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer, bei einer AG der Vorstand) persönlich, greift § 174 BGB nicht ein.


Die Norm richtet sich gegen gewillkürte Vertreter – also Personen, denen die Vollmacht zur Kündigung rechtsgeschäftlich übertragen wurde, etwa einem Personalleiter, einem Abteilungsleiter oder einem Prokuristen.



2. Fehlende Originalvollmacht bei Übergabe


Der Bevollmächtigte muss dem Empfänger der Kündigung gleichzeitig mit der Übergabe der Kündigungserklärung eine Originalvollmacht vorlegen. „Gleichzeitig" bedeutet: nicht vorher, nicht nachher, sondern im Moment der Übergabe.


Eine nachträgliche Vorlage – auch unmittelbar nach Zugang der Kündigung – schließt das Zurückweisungsrecht nicht mehr aus. Ebenso reicht die Vorlage einer Kopie der Vollmacht nicht aus; § 174 BGB verlangt ausdrücklich das Original.



3. Unverzügliche Zurückweisung durch Empfänger


Die Zurückweisung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitnehmers, die dem Arbeitgeber zugehen muss. Sie muss unverzüglich erklärt werden – das heißt nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB „ohne schuldhaftes Zögern".


Die Rechtsprechung hat diesen unbestimmten Begriff konkretisiert: Als grobe Faustregel gilt eine Frist von wenigen Tagen, eine absolute Höchstfrist von einer Woche ab Zugang der Kündigung.


⚠️  WICHTIGER PRAXISHINWEIS: Handeln Sie sofort! > Verlassen Sie sich nicht auf eine Wochenfrist! Die Rechtsprechung ist hier extrem streng: In manchen Fällen wurden bereits 3 bis 5 Werktage als zu spät angesehen. Wer nach Kündigung zunächst am Wochenende überlegt und erst am nächsten Mittwoch reagiert, hat sein Recht auf Zurückweisung oft schon verloren. Im Idealfall sollte die Erklärung innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Kündigung auf den Weg gebracht werden. Es zählt jeder Tag.

Wer die Zurückweisung nicht oder nicht rechtzeitig erklärt, verliert das Recht auf Zurückweisung dauerhaft. Eine spätere Berufung auf § 174 BGB im Prozess ist dann ausgeschlossen. Es empfiehlt sich daher, bei Erhalt einer Kündigung sofort zu prüfen, ob § 174 BGB anwendbar ist, und im Zweifel sofort zu handeln.


Ausführliche Hinweise zum praktischen Vorgehen finden Sie in unserem Praxisbeitrag zur Zurückweisung der Kündigung.




Ausschluss des Zurückweisungsrechts


Vorherige Inkenntnissetzung durch Arbeitgeber


Das Zurückweisungsrecht ist nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber (der Vollmachtgeber) den Arbeitnehmer zuvor von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat. Dieses Inkenntnissetzen kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.


Typische Beispiele für eine ausreichende Inkenntnissetzung: Der Arbeitgeber hat in einem Rundschreiben oder Aushang mitgeteilt, dass der Personalleiter zur Ausspruch von Kündigungen ermächtigt ist. Der Arbeitsvertrag enthält eine Klausel, nach der Kündigungen auch durch den Personalleiter ausgesprochen werden können. Der Arbeitnehmer hatte aufgrund seiner Stellung im Betrieb Kenntnis von der Vollmacht (z. B. weil er in der Personalabteilung arbeitete).


Nicht ausreichend ist, wenn der Arbeitnehmer die Vollmacht nur zufällig oder durch Dritte erfahren hat, ohne dass der Arbeitgeber ihn aktiv informiert hat.



Inhaber einer Stellung mit typischer Kündigungsbefugnis


Nach der Rechtsprechung des BAG ist das Zurückweisungsrecht auch dann ausgeschlossen, wenn die Kündigung von einer Person ausgesprochen wird, die üblicherweise zur Kündigung befugt ist – etwa dem Leiter der Personalabteilung in einem größeren Unternehmen.


In solchen Fällen muss der Arbeitnehmer damit rechnen, dass diese Person zur Kündigung ermächtigt ist. Ein Zurückweisungsrecht besteht dann nicht, weil der Schutzgedanke des § 174 BGB nicht greift: Der Empfänger konnte die Befugnis kennen.




Rechtsfolgen der Zurückweisung


Unwirksamkeit der Kündigung


Die Rechtsfolge einer wirksamen Zurückweisung ist eindeutig: Die Kündigung ist unwirksam. Das Arbeitsverhältnis besteht fort, als ob die Kündigung nie ausgesprochen worden wäre. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, eine neue Kündigung auszusprechen – diesmal mit ordnungsgemäßer Vollmachtsvorlage oder durch eine Person, die keiner Vollmachtsvorlage bedarf.


Dreiwochenfrist gilt trotz Zurückweisung


Ein praktisch sehr wichtiger Punkt: Auch wenn der Arbeitnehmer die Kündigung nach § 174 BGB zurückweist, läuft gleichzeitig die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG. Wer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der zurückgewiesenen Kündigung keine Kündigungsschutzklage erhebt, verliert das Recht, sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung zu berufen – auch wenn die Zurückweisung formal wirksam war. In der Praxis bedeutet das: Zurückweisen und gleichzeitig Kündigungsschutzklage erheben.




Praxishinweise


Für Arbeitnehmer


Prüfen Sie bei jeder Kündigung, ob sie von einer bevollmächtigten Person ausgesprochen wurde und ob dieser Person gleichzeitig eine Originalvollmacht beigelegt war. War keine Originalvollmacht beigefügt, erklären Sie die Zurückweisung sofort schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber – und zwar innerhalb weniger Tage. Warten Sie nicht ab.


Erheben Sie gleichzeitig Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht – die Dreiwochenfrist läuft parallel zur Zurückweisung.


Für Arbeitgeber


Stellen Sie sicher, dass Kündigungen, die nicht vom gesetzlichen Vertreter selbst unterzeichnet werden, stets mit einer Originalvollmacht übergeben werden. Legen Sie in einer Betriebsvereinbarung oder in Rundschreiben fest, welche Personen zur Kündigung befugt sind. Achten Sie darauf, dass Vollmachten immer im Original – nicht als Kopie – der Kündigung beigefügt werden. Eine nachträgliche Heilung ist nicht möglich.



Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon


Die Zurückweisung der Kündigung berührt zentral das Recht der Kündigung im Arbeitsrecht. Die Dreiwochenfrist und die Kündigungsschutzklage laufen parallel zur Zurückweisung. Der Streit über die Wirksamkeit der Kündigung wird vor dem Arbeitsgericht ausgetragen – in München vor dem Arbeitsgericht München. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst auch die Befugnis zur Delegation von Personalentscheidungen. Einen ausführlichen Praxisratgeber – insbesondere zur Frage, wie man die Zurückweisung formuliert und welche Fristen gelten – finden Sie in unserem Aktuelles-Beitrag zur Zurückweisung der Kündigung.




Fragen zur Zurückweisung einer Kündigung?


Wir beraten Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu allen Fragen rund um die Wirksamkeit von Kündigungen – von der Prüfung der Vollmachtsfrage über die Zurückweisung bis zur Kündigungsschutzklage.


☎ 089 / 380 199 0 | ✉ thorn@thorn-law.de


Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1.500 Mandate bearbeitet – darunter zahlreiche Verfahren, in denen die Wirksamkeit einer Kündigung wegen fehlender Vollmacht streitig war.



Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn erstellt. Stand: Februar 2026.





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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
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FAQ - Zurückweisung Kündigung

Wann kann ich eine Kündigung nach § 174 BGB zurückweisen?

Eine Zurückweisung nach § 174 BGB kommt in Betracht, wenn Ihre Kündigung von einem Bevollmächtigten – nicht vom Arbeitgeber selbst oder dem Geschäftsführer – unterzeichnet wurde und bei der Übergabe keine Originalvollmacht beilag. Das Recht auf Zurückweisung entfällt, wenn Ihr Arbeitgeber Sie zuvor ausdrücklich über die Bevollmächtigung informiert hatte oder wenn der Unterzeichner aufgrund seiner Stellung (z. B. Personalleiter) typischerweise zur Kündigung befugt ist.

Reicht eine Kopie der Vollmacht für die Kündigung aus?

Nein. § 174 BGB verlangt ausdrücklich die Vorlage der Vollmachtsurkunde im Original. Eine Kopie – auch eine beglaubigte – genügt nicht. Ebenso reicht es nicht aus, wenn die Originalvollmacht erst nach Zugang der Kündigung nachgereicht wird. Der Fehler lässt sich nicht heilen: Die Kündigung kann nur erneut ausgesprochen werden, diesmal mit korrekter Vollmachtsvorlage.

Wie lange habe ich Zeit, die Kündigung zurückzuweisen?

Die Zurückweisung muss unverzüglich erklärt werden – also ohne schuldhaftes Zögern im Sinne des § 121 BGB. Als grobe Faustregel gilt eine Höchstfrist von etwa einer Woche nach Zugang der Kündigung. Je nach Einzelfall kann die Frist kürzer sein, wenn der Mangel sofort erkennbar war. Im Zweifel sollten Sie die Zurückweisung sofort erklären und gleichzeitig anwaltlichen Rat einholen.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber mich vorab über die Vollmacht informiert hat?

Dann ist das Zurückweisungsrecht nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die Vorschrift soll Sie schützen, wenn Sie die Vollmacht des Handelnden nicht kennen. Haben Sie diese Kenntnis bereits durch eine Information des Arbeitgebers (Rundschreiben, Aushang, Klausel im Arbeitsvertrag), besteht kein Schutzbedarf mehr – eine Zurückweisung wäre unwirksam.

Muss ich trotz Zurückweisung noch Kündigungsschutzklage erheben?

Ja, unbedingt. Auch eine erfolgreich zurückgewiesene Kündigung löst die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG aus. Erheben Sie nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht, verlieren Sie das Recht, die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen – selbst wenn die Zurückweisung formal wirksam war. Zurückweisung und Kündigungsschutzklage müssen daher parallel betrieben werden.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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