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Geschäftsführer – Status und Rechte im Arbeitsrecht
Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Zuletzt aktualisiert: Februar 2026
Der rechtliche Status eines Geschäftsführers im Arbeitsrecht ist komplex und hängt maßgeblich von seiner Stellung in der Gesellschaft ab. Nicht jeder Geschäftsführer ist auch Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne.
Die Abgrenzung hat erhebliche praktische Bedeutung: Nur wer als Arbeitnehmer einzustufen ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen, unterliegt der Sozialversicherungspflicht und hat einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz.
In der ständigen Rechtsprechung werden GmbH-Geschäftsführer in der Regel nicht als Arbeitnehmer angesehen. Fremdgeschäftsführer ohne Gesellschaftsbeteiligung können jedoch ausnahmsweise Arbeitnehmer sein, wenn sie trotz ihrer Organstellung tatsächlich wie abhängig Beschäftigte weisungsgebunden in den Betrieb eingegliedert sind.
Gesellschafter-Geschäftsführer mit beherrschendem Einfluss durch eine Mehrheitsbeteiligung oder eine umfassende Sperrminorität sind hingegen keine Arbeitnehmer. Sie fungieren als organschaftliche Vertreter der Gesellschaft und fallen damit grundsätzlich nicht unter das Schutzinstrumentarium des Arbeitsrechts.
Dieser Artikel richtet sich an Geschäftsführer, die ihren arbeitsrechtlichen Status klären möchten, an Fremdgeschäftsführer, denen gekündigt wurde, und an Gesellschafter, die einen Geschäftsführer einstellen oder abberufen wollen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Das Wichtigste in Kürze
Grundsätzlich kein Arbeitnehmer: GmbH-Geschäftsführer werden nach ständiger BAG-Rechtsprechung in der Regel nicht als Arbeitnehmer angesehen. Sie sind Organvertreter der Gesellschaft und unterliegen nur dem Gesellschaftsrecht, nicht dem Arbeitsrecht.
Ausnahme Fremdgeschäftsführer: Ein Fremdgeschäftsführer ohne Gesellschaftsbeteiligung kann ausnahmsweise Arbeitnehmer sein, wenn er trotz seiner Organstellung tatsächlich wie ein abhängig Beschäftigter weisungsgebunden in den Betrieb eingegliedert ist. Die bloße Bezeichnung als Geschäftsführer genügt nicht.
Gesellschafter-Geschäftsführer: Wer eine Mehrheitsbeteiligung oder eine umfassende Sperrminorität hält, ist kein Arbeitnehmer. Der beherrschende Einfluss auf die Gesellschaft schließt die für ein Arbeitsverhältnis erforderliche persönliche Abhängigkeit aus.
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG: Selbst wenn ein Geschäftsführer ausnahmsweise Arbeitnehmer ist, schließt § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes auf organschaftliche Vertreter juristischer Personen aus. Nur über den Umweg einer vertraglichen Vereinbarung oder einer Rückstufung zum einfachen Angestellten kann Kündigungsschutz bestehen.
Zwei Rechtsverhältnisse: Die Organstellung (Bestellung/Abberufung) und der Dienstvertrag (Anstellungsvertrag) sind strikt zu trennen. Die Abberufung als Organ beendet nicht automatisch den Anstellungsvertrag – und umgekehrt.
Geschäftsführer und Arbeitnehmer – Abgrenzung
Organstellung vs. Arbeitsverhältnis
Der GmbH-Geschäftsführer wird durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bestellt (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Diese Organstellung begründet ein gesellschaftsrechtliches Rechtsverhältnis, das vom zivilrechtlichen Anstellungsverhältnis strikt zu unterscheiden ist.
Der Dienstvertrag (Anstellungsvertrag) regelt die Vergütung, den Urlaubsanspruch, Nebenpflichten und die Beendigungsmöglichkeiten – er begründet aber für sich genommen kein Arbeitsverhältnis.
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG und des BGH ist ein GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich kein Arbeitnehmer, sondern Organvertreter der Gesellschaft. Das gilt selbst dann, wenn der Anstellungsvertrag als „Arbeitsvertrag" überschrieben ist – maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse, nicht die Vertragsbezeichnung (BAG, Urteil vom 21.01.2019, Az. 9 AZB 23/18).
Fremdgeschäftsführer – ausnahmsweise Arbeitnehmer?
Ein Fremdgeschäftsführer ohne Gesellschaftsbeteiligung kann ausnahmsweise als Arbeitnehmer einzustufen sein. Voraussetzung ist, dass er trotz seiner formalen Organstellung tatsächlich weisungsgebunden ist und wie ein abhängig Beschäftigter in die betriebliche Organisation eingegliedert wird. Das BAG verlangt dafür eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.
Indizien für eine Arbeitnehmereigenschaft können sein: umfassende Weisungsgebundenheit hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der Tätigkeit; fehlende unternehmerische Entscheidungsbefugnis; enge Einbindung in die Weisungsstruktur eines übergeordneten Organs; keine eigene Beteiligung am unternehmerischen Risiko. In der Praxis kommt eine solche Einstufung nur selten vor – die Hürden sind hoch.
Gesellschafter-Geschäftsführer
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit beherrschendem Einfluss ist kein Arbeitnehmer. Beherrschender Einfluss liegt vor bei einer Mehrheitsbeteiligung (über 50 % der Geschäftsanteile) oder bei einer umfassenden Sperrminorität, die es dem Geschäftsführer ermöglicht, ihm nicht genehme Gesellschafterbeschlüsse zu verhindern. Der BGH hat klargestellt, dass in diesen Fällen die für ein Arbeitsverhältnis erforderliche persönliche Abhängigkeit fehlt (BGH, Urteil vom 26.03.2019, Az. II ZR 244/17).
Ein Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer ohne Sperrminorität steht dagegen in einer Zwischenposition: Ob er Arbeitnehmer ist, hängt von der konkreten Ausgestaltung seiner Tätigkeit ab und wird nach denselben Kriterien beurteilt wie beim Fremdgeschäftsführer.
Kündigungsschutz des Geschäftsführers
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG – Ausschluss vom KSchG
Selbst wenn ein Geschäftsführer ausnahmsweise als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist, findet das Kündigungsschutzgesetz nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG auf Organvertreter juristischer Personen keine Anwendung. Das bedeutet: Eine Kündigungsschutzklage gegen eine ordentliche Kündigung ist grundsätzlich ausgeschlossen, solange die Organstellung besteht.
Das BAG hat allerdings entschieden, dass nach einer wirksamen Abberufung als Geschäftsführer – wenn das Anstellungsverhältnis als Arbeitsverhältnis fortbesteht – der allgemeine Kündigungsschutz wieder aufleben kann (BAG, Urteil vom 21.09.2017, Az. 2 AZR 865/16).
In der Praxis ist dies vor allem bei Fremdgeschäftsführern relevant, deren Anstellungsvertrag über die Abberufung hinaus fortdauert.
Vertraglich vereinbarter Kündigungsschutz
Da der gesetzliche Kündigungsschutz regelmäßig nicht greift, kommt dem Anstellungsvertrag besondere Bedeutung zu. Geschäftsführer können sich durch vertragliche Regelungen absichern: lange Kündigungsfristen, Abfindungsregelungen bei vorzeitiger Beendigung, Koppelung der Vertragslaufzeit an die Bestellungsdauer oder Ausschluss der ordentlichen Kündigung für die Vertragslaufzeit.
Abberufung und Kündigung – zwei Rechtsakte
Abberufung als Geschäftsführer
Die Abberufung aus der Organstellung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung und ist grundsätzlich jederzeit möglich (§ 38 Abs. 1 GmbHG). Sie kann im Gesellschaftsvertrag an einen wichtigen Grund gebunden werden (§ 38 Abs. 2 GmbHG). Die Abberufung beendet nur die Organstellung – der Anstellungsvertrag bleibt davon unberührt und muss gesondert gekündigt werden.
Kündigung des Anstellungsvertrags
Für den Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Kündigungsregeln. Bei einem Dienstvertrag richtet sich die ordentliche Kündigung nach § 621 BGB, bei einem als Arbeitsverhältnis zu qualifizierenden Vertrag nach § 622 BGB. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist nach § 626 BGB jederzeit möglich. Das zuständige Gericht ist bei einem Dienstverhältnis das Landgericht, bei einem Arbeitsverhältnis das Arbeitsgericht.
Koppelungsklauseln
In der Praxis enthalten viele Anstellungsverträge sog. Koppelungsklauseln, wonach die Abberufung gleichzeitig als Kündigung des Anstellungsvertrags gilt. Das BAG und der BGH halten solche Klauseln grundsätzlich für zulässig, sofern sie hinreichend bestimmt formuliert sind und die Kündigungsfristen gewahrt werden. Bei einer unangemessen kurzen Frist kann die Klausel einer AGB-Kontrolle nicht standhalten.
Vergütung und Sozialversicherung
Vergütungsstruktur
Die Vergütung eines Geschäftsführers wird im Anstellungsvertrag frei vereinbart und ist nicht an tarifliche Vorgaben gebunden. Übliche Bestandteile sind: Festgehalt, variable Vergütung (Tantiemen, Boni), Dienstwagen, betriebliche Altersversorgung und Sachleistungen. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist zusätzlich die steuerrechtliche Angemessenheit der Vergütung zu beachten: Eine überhöhte Vergütung kann als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden (§ 8 Abs. 3 KStG).
Sozialversicherungspflicht
Geschäftsführer ohne beherrschenden Einfluss können der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Die Deutsche Rentenversicherung prüft im Rahmen von Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV), ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht sozialversicherungspflichtig, da er nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht. Bei Minderheitsgesellschaftern ohne Sperrminorität und bei Fremdgeschäftsführern besteht in der Regel Sozialversicherungspflicht.
Pflichten des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer unterliegt umfangreichen Pflichten, die über die eines Arbeitnehmers hinausgehen. Er hat die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Die Treuepflicht ist gegenüber einem normalen Arbeitnehmer erheblich gesteigert. Der Geschäftsführer unterliegt einem umfassenden Wettbewerbsverbot während der Amtszeit und ist zur Verschwiegenheit über Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Bei Pflichtverletzungen haftet er der Gesellschaft persönlich auf Schadensersatz (§ 43 Abs. 2 GmbHG).
Zeugnis und Arbeitspapiere
Ein Geschäftsführer, der Arbeitnehmer ist, hat Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nach § 109 GewO. Liegt kein Arbeitsverhältnis vor, kann ein Anspruch auf ein Dienstzeugnis aus dem Anstellungsvertrag oder aus § 630 BGB folgen. Bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses sind zudem die üblichen Arbeitspapiere herauszugeben (Lohnsteuerbescheinigung, Sozialversicherungsnachweise).
Praxishinweis
Die Trennung von einem Geschäftsführer erfordert eine sorgfältige Planung. In der Praxis empfiehlt es sich, den Anstellungsvertrag bereits bei der Bestellung so auszugestalten, dass beide Seiten klare Verhältnisse haben: Regelungen zur Befristung oder zu langen Kündigungsfristen schützen den Geschäftsführer, Koppelungsklauseln und Wettbewerbsverbote sichern die Gesellschafterinteressen ab.
Vor einer Abberufung oder Kündigung sollte stets geprüft werden, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt – denn davon hängt ab, welches Gericht zuständig ist und welche Schutzvorschriften greifen.
Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon
Der Dienstvertrag bildet die vertragliche Grundlage für die meisten Geschäftsführerverhältnisse und ist vom Arbeitsvertrag abzugrenzen. Bei einer Kündigung stellt sich die Frage nach dem Kündigungsschutz, der für Geschäftsführer grundsätzlich nicht gilt.
Wird ein Geschäftsführer als leitender Angestellter eingestuft, gelten besondere Regeln im Kündigungsschutzprozess.
Die Abfindung spielt bei der Trennung von Geschäftsführern regelmäßig eine zentrale Rolle, ebenso wie der Aufhebungsvertrag als einvernehmliche Beendigungsform.
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Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026
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FAQ – Geschäftsführer im Arbeitsrecht
Ist ein GmbH-Geschäftsführer Arbeitnehmer?
In der Regel nein. Nach ständiger BAG- und BGH-Rechtsprechung ist der GmbH-Geschäftsführer Organvertreter der Gesellschaft und kein Arbeitnehmer. Nur ausnahmsweise – wenn ein Fremdgeschäftsführer trotz Organstellung tatsächlich weisungsgebunden wie ein abhängig Beschäftigter in den Betrieb eingegliedert ist – kann ein Arbeitsverhältnis vorliegen.
Hat ein Geschäftsführer Kündigungsschutz?
Grundsätzlich nicht nach dem KSchG. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG schließt Organvertreter juristischer Personen ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes aus. Geschäftsführer können sich aber über den Anstellungsvertrag absichern, etwa durch lange Kündigungsfristen, Abfindungsklauseln oder Koppelungsvereinbarungen.
Was passiert bei der Abberufung mit dem Anstellungsvertrag?
Die Abberufung als Organ und die Kündigung des Anstellungsvertrags sind zwei getrennte Rechtsakte. Die Abberufung beendet nur die Organstellung, nicht den Vertrag. Der Anstellungsvertrag muss gesondert gekündigt werden, sofern keine wirksame Koppelungsklausel vereinbart wurde.
Welches Gericht ist für Klagen des Geschäftsführers zuständig?
Liegt ein Dienstverhältnis vor, ist das ordentliche Gericht (Landgericht) zuständig. Liegt ausnahmsweise ein Arbeitsverhältnis vor, ist das Arbeitsgericht zuständig. Die Zuständigkeitsfrage wird häufig vorab in einem Verweisungsverfahren geklärt und ist für den Ausgang des Rechtsstreits oft entscheidend.
Ist ein Fremdgeschäftsführer sozialversicherungspflichtig?
In der Regel ja. Fremdgeschäftsführer ohne Gesellschaftsbeteiligung stehen typischerweise in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Sozialversicherungsrechts. Die Deutsche Rentenversicherung prüft dies im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern mit beherrschendem Einfluss besteht keine Sozialversicherungspflicht.
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