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Treuepflicht – Rücksicht auf Arbeitgeber-Interessen
Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Zuletzt aktualisiert: Februar 2026
Die Treuepflicht bezeichnet die allgemeine Nebenpflicht des Arbeitnehmers, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen und alles zu unterlassen, was dessen Interessen schädigen könnte. Sie ist das Gegenstück zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und bildet zusammen mit der Hauptleistungspflicht – der Erbringung der Arbeitsleistung – das Pflichtengefüge des Arbeitsverhältnisses.
Die Treuepflicht ist nicht in einer einzelnen Vorschrift geregelt, sondern ergibt sich aus § 241 Abs. 2 BGB, der für jedes Schuldverhältnis Rücksichtnahmepflichten vorsieht. Im Arbeitsrecht wird sie durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) konkretisiert und umfasst zahlreiche Einzelpflichten – von der Verschwiegenheitspflicht über das Wettbewerbsverbot bis hin zur Anzeigepflicht bei drohenden Schäden.
Dieser Artikel richtet sich an Arbeitnehmer, denen ein Verstoß gegen die Treuepflicht vorgeworfen wird oder die wissen wollen, welche Nebenpflichten sie treffen, an Arbeitgeber, die eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers geltend machen wollen, sowie an Führungskräfte, die aufgrund ihrer Position erweiterte Treuepflichten treffen.
Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen.
Das Wichtigste in Kürze
Nebenpflicht: Die Treuepflicht ist eine arbeitsrechtliche Nebenpflicht neben der Hauptpflicht zur Arbeitsleistung. Sie verpflichtet den Arbeitnehmer, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen.
Umfang: Die Treuepflicht umfasst unter anderem Verschwiegenheitspflicht, Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses, Verbot der Annahme von Schmiergeldern, Anzeige- und Aufklärungspflichten sowie die Pflicht zur Schadensvermeidung.
Schranken: Die Treuepflicht findet ihre Grenze in den Grundrechten des Arbeitnehmers – insbesondere der Meinungsfreiheit, dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Berufsfreiheit.
Konsequenzen: Verstöße gegen die Treuepflicht können eine Abmahnung, eine verhaltensbedingte Kündigung oder eine fristlose Kündigung rechtfertigen – daneben kommen Schadensersatzansprüche in Betracht.
Inhalt und Umfang der Treuepflicht
Verschwiegenheitspflicht
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Pflicht besteht während des gesamten Arbeitsverhältnisses und kann sich durch vertragliche Vereinbarung auch auf die Zeit nach dessen Beendigung erstrecken.
Was als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis gilt, richtet sich nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG): Es muss sich um eine Information handeln, die nicht allgemein bekannt ist, einen wirtschaftlichen Wert hat und durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt wird. Einzelheiten zur Verschwiegenheitspflicht finden sich im Artikel Verschwiegenheitspflicht.
Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses
Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen. Dieses gesetzliche Wettbewerbsverbot ergibt sich aus § 60 HGB für Handlungsgehilfen und gilt nach der Rechtsprechung als Ausprägung der Treuepflicht für alle Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer darf weder ein Konkurrenzunternehmen betreiben noch für einen Wettbewerber des Arbeitgebers tätig werden. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein Wettbewerbsverbot nur, wenn ein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde.
Verbot der Schmiergeldannahme
Der Arbeitnehmer darf im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit keine Zuwendungen von Dritten annehmen, die geeignet sind, seine Unparteilichkeit zu beeinflussen – sogenannte Schmiergelder oder verdeckte Provisionen. Ein Verstoß berechtigt den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung und begründet einen Schadensersatzanspruch sowie einen Herausgabeanspruch nach § 667 BGB analog.
Anzeige- und Aufklärungspflichten
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber über Umstände zu informieren, die dessen Interessen gefährden könnten. Dazu gehören drohende Schäden an Betriebsmitteln, erkannte Fehler in Arbeitsabläufen, Straftaten von Kollegen zum Nachteil des Arbeitgebers sowie die eigene Arbeitsunfähigkeit. Der Umfang der Anzeigepflicht richtet sich nach der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb – Führungskräfte trifft eine erweiterte Anzeigepflicht.
Pflicht zur Schadensvermeidung
Der Arbeitnehmer muss im Rahmen des Zumutbaren alles unterlassen, was dem Arbeitgeber Schaden zufügen könnte, und aktiv zur Vermeidung von Schäden beitragen. Dies umfasst den sorgfältigen Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien, die Beachtung von Sicherheitsvorschriften und die Vermeidung geschäftsschädigender Äußerungen.
Treuepflicht und Grundrechte
Meinungsfreiheit
Die Treuepflicht begrenzt die Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers nicht grenzenlos. Sachliche Kritik am Arbeitgeber – auch öffentlich – ist grundsätzlich zulässig. Die Grenze ist bei unwahren Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen und geschäftsschädigenden Äußerungen erreicht. Das BAG nimmt eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers (Art. 5 Abs. 1 GG) und den berechtigten Interessen des Arbeitgebers vor. Äußerungen in sozialen Medien können eine Kündigung rechtfertigen, wenn sie den Arbeitgeber in schwerwiegender Weise herabsetzen.
Whistleblowing und Hinweisgeberschutz
Die Anzeige von Rechtsverstößen des Arbeitgebers bei Behörden ist keine Verletzung der Treuepflicht, sofern der Arbeitnehmer die Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) einhält. Das HinSchG schützt Hinweisgeber vor Repressalien – einschließlich Kündigung, Abmahnung und Benachteiligung. Eine Kündigung wegen einer geschützten Meldung ist unwirksam. Der Arbeitnehmer soll zunächst interne Meldekanäle nutzen, kann sich aber bei bestimmten Verstößen auch direkt an externe Stellen wenden.
Nebentätigkeit
Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist grundsätzlich zulässig, solange sie die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt und nicht gegen das Wettbewerbsverbot verstößt. Viele Arbeitsverträge enthalten Anzeige- oder Genehmigungsklauseln für Nebentätigkeiten. Ein generelles Verbot jeder Nebentätigkeit ist als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam – zulässig ist nur ein Erlaubnisvorbehalt mit Pflicht zur Genehmigung bei fehlender Beeinträchtigung.
Erweiterte Treuepflicht bei Führungskräften
Führungskräfte und leitende Angestellte trifft eine erweiterte Treuepflicht. Dies ergibt sich aus ihrer besonderen Vertrauensstellung und ihrem Zugang zu sensiblen Unternehmensinformationen. Die erweiterte Treuepflicht umfasst eine strengere Verschwiegenheitspflicht, eine weitergehende Anzeigepflicht bei Unregelmäßigkeiten im Verantwortungsbereich, die Pflicht zur aktiven Schadensprävention und eine erhöhte Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Ein Verstoß gegen die erweiterte Treuepflicht wiegt bei Führungskräften schwerer als bei einfachen Arbeitnehmern und kann eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.
Folgen bei Verstoß gegen Treuepflicht
Abmahnung und Kündigung
Bei einem Verstoß gegen die Treuepflicht wird der Arbeitgeber regelmäßig zunächst eine Abmahnung aussprechen. Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen – etwa Geheimnisverrat, Schmiergeldannahme oder Konkurrenztätigkeit – kann eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein. Die Kündigung wegen eines Verstoßes gegen die Treuepflicht ist eine verhaltensbedingte Kündigung, bei der stets eine Interessenabwägung vorzunehmen ist.
Schadensersatz
Verletzt der Arbeitnehmer seine Treuepflicht und entsteht dem Arbeitgeber dadurch ein Schaden, haftet er nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung. Bei vorsätzlichen Treuepflichtverletzungen – etwa Geheimnisverrat an einen Wettbewerber – haftet der Arbeitnehmer in voller Höhe. Der Arbeitgeber kann den Schadensersatzanspruch unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen mit dem Gehalt verrechnen.
Unterlassungsanspruch
Bei fortdauernden oder drohenden Treuepflichtverletzungen hat der Arbeitgeber einen Unterlassungsanspruch und kann diesen im Wege der einstweiligen Verfügung vor dem Arbeitsgericht durchsetzen – etwa bei einer unzulässigen Konkurrenztätigkeit oder der drohenden Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen.
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Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn erstellt. Stand: Februar 2026.
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FAQ - Treuepflicht
Darf ich meinen Arbeitgeber öffentlich kritisieren?
Sachliche Kritik ist grundsätzlich zulässig – auch öffentlich. Die Grenze liegt bei unwahren Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen und geschäftsschädigenden Äußerungen. Bei Äußerungen in sozialen Medien ist besondere Vorsicht geboten, da diese schnell eine breite Öffentlichkeit erreichen.
Darf ich neben meiner Haupttätigkeit für einen Wettbewerber arbeiten?
Nein. Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses besteht ein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Sie dürfen weder für einen Wettbewerber tätig werden noch ein Konkurrenzunternehmen betreiben. Eine Nebentätigkeit in einer anderen Branche ist dagegen grundsätzlich zulässig, sofern sie die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt.
Was passiert, wenn ich Geschäftsgeheimnisse weitergebe?
Die unbefugte Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen ist eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen kann. Daneben drohen Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers und strafrechtliche Konsequenzen nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz.
Bin ich verpflichtet, Fehlverhalten von Kollegen zu melden?
Es kommt auf die Umstände an. Eine allgemeine Pflicht, Kollegen zu überwachen, besteht nicht. Bei Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers oder bei Gefahren für Personen oder erhebliche Sachwerte kann jedoch eine Anzeigepflicht bestehen – insbesondere für Führungskräfte.
Kann mir wegen eines Treuepflichtverstoßes fristlos gekündigt werden?
Ja, bei schwerwiegenden Verstößen – etwa Schmiergeldannahme, Geheimnisverrat oder Konkurrenztätigkeit – ist eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung möglich. Bei weniger gravierenden Verstößen ist in der Regel zunächst eine Abmahnung erforderlich.
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