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Insolvenz des Arbeitgebers im Arbeitsrecht
Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Zuletzt aktualisiert: Februar 2026
Wenn ein Arbeitgeber zahlungsunfähig wird und Insolvenz anmeldet, stehen Arbeitnehmer vor einer Vielzahl drängender Fragen:
Das Arbeitsverhältnis besteht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich fort – der Insolvenzverwalter tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Für rückständige Lohnansprüche der letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung können Beschäftigte Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit beantragen. Es gelten jedoch besondere Regeln für Kündigungsfristen und die Durchsetzung von Forderungen.
Die Insolvenz berührt das Arbeitsrecht in vielfältiger Weise: Von den verkürzten Kündigungsfristen über die Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle bis hin zu Sozialplänen und Betriebsübergängen in der Insolvenz. Für Arbeitnehmer ist es entscheidend, ihre Rechte zu kennen und Fristen einzuhalten.
Dieser Artikel richtet sich an Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber zahlungsunfähig ist oder ein Insolvenzverfahren beantragt hat, sowie an Betriebsräte, die in der Insolvenz die Interessen der Belegschaft vertreten.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für eine Einschätzung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Das Wichtigste in Kürze
Das Arbeitsverhältnis besteht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort – der Insolvenzverwalter übernimmt die Arbeitgeberfunktion.
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld für bis zu drei Monate rückständigen Lohn vor Insolvenzeröffnung.
In der Insolvenz kann der Insolvenzverwalter mit einer Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende kündigen (§ 113 InsO).
Offene Forderungen müssen zur Insolvenztabelle angemeldet werden.
Der Kündigungsschutz gilt in der Insolvenz grundsätzlich weiter – die Betriebsratsanhörung bleibt erforderlich.
Ablauf des Insolvenzverfahrens
Insolvenzantrag und vorläufige Insolvenzverwaltung
Stellt der Arbeitgeber einen Insolvenzantrag, bestellt das Insolvenzgericht in der Regel zunächst einen vorläufigen Insolvenzverwalter. In dieser Phase – dem sogenannten Eröffnungsverfahren – besteht das Arbeitsverhältnis unverändert fort. Der vorläufige Insolvenzverwalter überwacht die Geschäftsführung und kann bereits ein Gutachten über die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens erstellen.
Kündigungen kann in dieser Phase noch der Arbeitgeber selbst aussprechen – allerdings bedarf es dafür der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn dieser ein allgemeines Verfügungsverbot erhalten hat.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Vermögen des Arbeitgebers auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Dieser wird zum alleinigen Ansprechpartner für alle arbeitsrechtlichen Fragen. Er entscheidet über Fortführung oder Stilllegung des Betriebs, über Kündigungen und über die Verhandlung von Sozialplänen.
Insolvenzgeld
Anspruch und Umfang
Arbeitnehmer haben nach § 165 SGB III Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden ist. Das Insolvenzgeld deckt das rückständige Nettoarbeitsentgelt für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis ab.
Es wird in Höhe des Nettoentgelts gezahlt – also abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer, die direkt von der Agentur für Arbeit abgeführt werden. Als Obergrenze gilt die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung.
Antragstellung und Fristen
Der Antrag auf Insolvenzgeld ist bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen – und zwar innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis.
Als Insolvenzereignis gilt der Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse oder die vollständige Betriebseinstellung bei offensichtlicher Masseunzulänglichkeit. Die Frist beginnt erst, wenn der Arbeitnehmer vom Insolvenzereignis Kenntnis erlangt hat.
Kündigung in der Insolvenz
Verkürzte Kündigungsfrist nach § 113 InsO
Eine der wichtigsten Besonderheiten: Nach § 113 Satz 2 InsO kann der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen. Diese Höchstfrist gilt auch dann, wenn im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Gesetz längere Kündigungsfristen vereinbart sind. Die Regelung soll dem Insolvenzverwalter ermöglichen, den Betrieb zeitnah zu restrukturieren.
Kündigungsschutz in der Insolvenz
Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt in der Insolvenz grundsätzlich weiter. Der Insolvenzverwalter muss daher bei einer betriebsbedingten Kündigung eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchführen. Auch die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG ist zwingend erforderlich. Der Sonderkündigungsschutz – etwa für Schwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder – bleibt ebenfalls bestehen.
Massenentlassung in der Insolvenz
Werden in der Insolvenz größere Teile der Belegschaft entlassen, muss der Insolvenzverwalter die Voraussetzungen einer Massenentlassung beachten: Er muss die Agentur für Arbeit informieren, den Betriebsrat konsultieren und eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG erstatten. Verstöße gegen diese Pflichten machen die Kündigungen unwirksam.
Abfindung und Sozialplan in der Insolvenz
Wird ein Sozialplan in der Insolvenz verhandelt, gelten die Sonderregelungen der §§ 123, 124 InsO: Die Gesamthöhe aller Sozialplanforderungen ist auf 2,5 Monatsgehälter pro betroffenen Arbeitnehmer begrenzt. Zudem darf der Sozialplan maximal ein Drittel der verfügbaren Insolvenzmasse beanspruchen. Eine Abfindung aus einem vor der Insolvenz geschlossenen Sozialplan ist als einfache Insolvenzforderung zur Tabelle anzumelden und wird in der Regel nur zu einer geringen Quote befriedigt.
Arbeitnehmer, die nach Insolvenzeröffnung eine Kündigung erhalten und dagegen Kündigungsschutzklage erheben, können im Rahmen eines Vergleichs eine Abfindung verhandeln. Diese wird als Masseverbindlichkeit behandelt und hat damit bessere Aussichten auf vollständige Auszahlung als eine einfache Insolvenzforderung.
Betriebsübergang in der Insolvenz
Wird der Betrieb oder ein Betriebsteil in der Insolvenz an einen Erwerber verkauft, gelten die Grunds ätze des Betriebsübergangs nach § 613a BGB mit Einschränkungen: Der Erwerber haftet nach der Rechtsprechung des BAG in der Insolvenz nicht für rückständige Forderungen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung. Die Arbeitsverhältnisse gehen jedoch auf den Erwerber über, und der bisherige Kündigungsschutz bleibt bestehen. Arbeitnehmer müssen über den Betriebsübergang informiert werden und haben ein Widerspruchsrecht.
Anmeldung von Forderungen
Offene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind und nicht vom Insolvenzgeld abgedeckt werden, müssen als Insolvenzforderungen zur Tabelle angemeldet werden. Dazu gehören etwa rückständiges Gehalt für Zeiträume vor dem Insolvenzgeld-Zeitraum, ausstehende Urlaubsabgeltung, nicht gezahlte Boni oder Abfindungsansprüche. Die Anmeldung erfolgt schriftlich beim Insolvenzverwalter innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist.
Ansprüche, die nach Insolvenzeröffnung entstehen – etwa das laufende Gehalt, wenn der Arbeitnehmer weiterarbeitet – sind dagegen Masseverbindlichkeiten und werden vorrangig bedient.
Praxishinweis
Für Arbeitnehmer: Beantragen Sie unverzüglich Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit – die Ausschlussfrist beträgt nur zwei Monate. Melden Sie alle offenen Forderungen fristgerecht zur Insolvenztabelle an. Prüfen Sie eine erhaltene Kündigung sorgfältig und erheben Sie gegebenenfalls innerhalb der Dreiwochenfrist Kündigungsschutzklage.
Für Betriebsräte: Bestehen Sie auf der ordnungsgemäßen Konsultation bei Massenentlassungen und verhandeln Sie den Sozialplan unter Beachtung der Obergrenzen des § 123 InsO. Informieren Sie die Belegschaft über ihre Rechte auf Insolvenzgeld und Forderungsanmeldung.
Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon
Die Insolvenz des Arbeitgebers führt häufig zu betriebsbedingten Kündigungen, bei denen die Regeln zur Sozialauswahl und die Beteiligung des Betriebsrats zu beachten sind.
Bei größeren Entlassungswellen greifen zusätzlich die Vorschriften zur Massenentlassung.
Die Verhandlung eines Sozialplans in der Insolvenz unterliegt besonderen Obergrenzen.
Kommt es zu einem Betriebsübergang, gehen die Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über – mit eingeschränkter Haftung für Altverbindlichkeiten.
Der allgemeine Kündigungsschutz und das Recht zur Kündigungsschutzklage bleiben in der Insolvenz bestehen und sind für Arbeitnehmer besonders wichtig.
Fragen zur Insolvenz Ihres Arbeitgebers?
Wir beraten Arbeitnehmer und Betriebsräte zu allen arbeitsrechtlichen Fragen in der Insolvenz – von der Sicherung offener Gehaltsansprüche über die Prüfung von Kündigungen bis zur Verhandlung von Sozialplänen und Betriebsübergängen.
☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de
Unsere Kanzlei hat in über 25 Jahren mehr als 1.500 Mandate im Arbeitsrecht bearbeitet – darunter zahlreiche Fälle im Zusammenhang mit Unternehmensinsolvenzen.
Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026
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Telefon: 089 3801990

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FAQ – Insolvenz des Arbeitgebers
Was passiert mit meinem Arbeitsvertrag bei Insolvenz des Arbeitgebers?
Der Arbeitsvertrag besteht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort. Der Insolvenzverwalter tritt an die Stelle des Arbeitgebers und kann das Arbeitsverhältnis fortführen oder unter Einhaltung der insolvenzrechtlichen Kündigungsfrist von maximal drei Monaten zum Monatsende kündigen.
Wie beantrage ich Insolvenzgeld?
Insolvenzgeld beantragen Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit. Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden. Das Insolvenzgeld deckt das rückständige Nettoentgelt der letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung ab.
Kann mir der Insolvenzverwalter sofort kündigen?
Eine sofortige Kündigung ohne Frist ist nicht möglich. Der Insolvenzverwalter kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von maximal drei Monaten zum Monatsende kündigen – auch wenn vertraglich oder tarifvertraglich längere Fristen gelten. Der allgemeine Kündigungsschutz einschließlich Sozialauswahl und Betriebsratsanhörung bleibt bestehen.
Bekomme ich in der Insolvenz eine Abfindung?
Ein Rechtsanspruch auf Abfindung besteht auch in der Insolvenz nicht automatisch. Wird ein Sozialplan verhandelt, ist die Gesamthöhe auf 2,5 Monatsgehälter pro Arbeitnehmer begrenzt. Abfindungen aus einem vor der Insolvenz geschlossenen Sozialplan sind einfache Insolvenzforderungen und werden meist nur zu einer geringen Quote ausgezahlt. Bessere Chancen bestehen bei einer Abfindung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses nach Insolvenzeröffnung.
Was geschieht bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz?
Wird der Betrieb an einen neuen Eigentümer verkauft, gehen die Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über. In der Insolvenz haftet der Erwerber jedoch nicht für rückständige Forderungen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung. Arbeitnehmer müssen über den Betriebsübergang informiert werden und können innerhalb eines Monats widersprechen – wobei der Widerspruch das Risiko einer betriebsbedingten Kündigung durch den Insolvenzverwalter birgt.
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