Anwalt Arbeitsrecht München - Fachanwalt Arbeitsrecht - Kündigung - Aufhebungsvertrag - Abfindung - Tel. 089/3801990
Lohnrückstand – Rechte, Mahnung & Durchsetzung
Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Zuletzt aktualisiert: Januar 2026
Lohnrückstand liegt vor, wenn der Arbeitgeber das vereinbarte Gehalt nicht oder nicht vollständig zum Fälligkeitszeitpunkt zahlt. Für betroffene Arbeitnehmer ist dies eine ernste Situation – schließlich sind sie auf ihr Einkommen angewiesen, um Miete, Lebenshaltungskosten und andere Verpflichtungen zu bestreiten.
Das Arbeitsrecht gibt Arbeitnehmern bei Lohnrückstand verschiedene Instrumente an die Hand:
Sie können den Arbeitgeber mahnen,
Verzugszinsen verlangen,
unter bestimmten Voraussetzungen die Arbeit verweigern
und notfalls den Lohn einklagen.
Dieser Artikel erklärt die rechtlichen Grundlagen, das richtige Vorgehen und die Durchsetzung von Lohnansprüchen und richtet sich an Arbeitnehmer, deren Gehalt nicht oder verspätet gezahlt wird, an Beschäftigte, die wissen möchten, welche Rechte sie bei Zahlungsverzug haben, und an alle, die überlegen, ob und wie sie ausstehenden Lohn einklagen sollen.
Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen.
Das Wichtigste in Kürze
Lohnrückstand entsteht, wenn der Arbeitgeber das Gehalt nicht zum vereinbarten Fälligkeitstermin zahlt. Der Lohn ist in der Regel am Ende des Monats oder zu einem im Arbeitsvertrag festgelegten Termin fällig.
Bei Verzug hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie auf Ersatz von Verzugsschäden wie Mahnkosten oder Überziehungszinsen.
Zurückbehaltungsrecht: Bei erheblichem Lohnrückstand kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung verweigern, bis der Arbeitgeber zahlt – und behält dabei seinen Lohnanspruch.
Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen können dazu führen, dass Lohnansprüche verfallen, wenn sie nicht rechtzeitig geltend gemacht werden.
Fälligkeit des Lohns
Gesetzliche Regelung
Nach § 614 BGB ist die Vergütung nach Leistung der Arbeit zu zahlen. Bei monatlicher Vergütung bedeutet dies: Der Lohn für einen Monat ist am ersten Tag des Folgemonats fällig. In der Praxis weichen die meisten Arbeitsverträge hiervon ab und regeln einen konkreten Fälligkeitstermin – etwa den 15. oder den letzten Tag des laufenden Monats.
Vertragliche Regelungen
Maßgeblich ist zunächst der Arbeitsvertrag. Dort findet sich typischerweise eine Klausel wie: "Das Gehalt wird zum 15. eines jeden Monats gezahlt" oder "Die Vergütung ist zum Monatsende fällig und wird bis zum 5. Werktag des Folgemonats überwiesen." Fehlt eine vertragliche Regelung, gilt die gesetzliche Fälligkeit nach § 614 BGB. Bei Tarifverträgen können abweichende Regelungen gelten.
Wann liegt Lohnrückstand vor?
Lohnrückstand liegt vor, wenn der Fälligkeitstermin verstrichen ist und der Arbeitnehmer sein Gehalt nicht erhalten hat. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Arbeitnehmers an – nicht auf den Zeitpunkt der Überweisung durch den Arbeitgeber. Auch eine nur teilweise Zahlung begründet einen Lohnrückstand in Höhe des nicht gezahlten Betrags.
Verzug des Arbeitgebers
Eintritt des Verzugs
Der Arbeitgeber gerät nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB automatisch in Verzug, wenn er den Lohn nicht zum Fälligkeitstermin zahlt. Eine Mahnung ist nicht erforderlich, wenn der Fälligkeitstermin kalendermäßig bestimmt ist – was bei monatlicher Gehaltszahlung regelmäßig der Fall ist. Mit Eintritt des Verzugs entstehen für den Arbeitnehmer zusätzliche Ansprüche.
Verzugszinsen
Der Arbeitnehmer kann nach § 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen verlangen. Diese betragen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz wird halbjährlich von der Deutschen Bundesbank festgesetzt und beträgt aktuell (Januar 2026) 3,37 Prozent. Die Verzugszinsen werden für jeden Tag des Verzugs berechnet. Bei einem ausstehenden Monatsgehalt von 3.000 Euro und einem Gesamtzinssatz von 8,37 Prozent ergeben sich pro Monat etwa 21 Euro Verzugszinsen.
Verzugsschaden
Neben den Verzugszinsen kann der Arbeitnehmer Ersatz des Verzugsschadens nach § 280 Abs. 2 BGB verlangen. Hierzu gehören Mahnkosten für Schreiben an den Arbeitgeber, Überziehungszinsen, wenn der Arbeitnehmer sein Konto überziehen musste, Anwaltskosten für die außergerichtliche Geltendmachung und sonstige Schäden, die durch die verspätete Zahlung entstanden sind. Der Arbeitnehmer muss den Schaden darlegen und beweisen.
Mahnung des Arbeitgebers
Notwendigkeit der Mahnung
Eine Mahnung ist rechtlich nicht erforderlich, um den Arbeitgeber in Verzug zu setzen – der Verzug tritt automatisch mit Ablauf des Fälligkeitstermins ein. Dennoch ist eine Mahnung aus praktischen Gründen empfehlenswert. Sie dokumentiert den Zahlungsverzug, setzt dem Arbeitgeber eine klare Frist, kann Grundlage für die Geltendmachung von Anwaltskosten sein und ermöglicht es, das Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
Form und Inhalt
Die Mahnung sollte schriftlich erfolgen – per Einschreiben oder zumindest per E-Mail mit Lesebestätigung, um den Zugang beweisen zu können. Die Mahnung sollte enthalten: die genaue Bezeichnung der ausstehenden Beträge, den Zeitraum, für den der Lohn aussteht, eine angemessene Zahlungsfrist (üblicherweise 7 bis 14 Tage) und den Hinweis auf mögliche rechtliche Schritte.
Muster-Mahnung
"Sehr geehrte Damen und Herren, mein Gehalt für den Monat [Monat/Jahr] in Höhe von [Betrag] Euro brutto ist bis heute nicht auf meinem Konto eingegangen. Der Fälligkeitstermin war laut Arbeitsvertrag der [Datum]. Ich fordere Sie auf, den ausstehenden Betrag bis spätestens [Datum] auf mein Konto zu überweisen. Sollte die Zahlung bis dahin nicht eingehen, behalte ich mir rechtliche Schritte vor und werde von meinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen."
Zurückbehaltungsrecht
Rechtliche Grundlage
Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB gibt dem Arbeitnehmer das Recht, seine Arbeitsleistung zu verweigern, solange der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug ist. Der Arbeitnehmer muss nicht arbeiten – behält aber seinen Lohnanspruch. Dies ist ein mächtiges Druckmittel, das den Arbeitgeber zur Zahlung bewegen kann.
Voraussetzungen
Das Zurückbehaltungsrecht setzt voraus, dass ein erheblicher Lohnrückstand besteht – bei geringfügigen Beträgen ist die Arbeitsverweigerung unverhältnismäßig. Als Faustregel gilt: Der Rückstand sollte mindestens ein bis zwei Monatsgehälter betragen oder einen erheblichen Teil des Gehalts ausmachen. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber vorher mahnen und das Zurückbehaltungsrecht ankündigen. Eine Arbeitsverweigerung ohne vorherige Ankündigung kann als Pflichtverletzung gewertet werden.
Rechtsfolgen
Übt der Arbeitnehmer sein Zurückbehaltungsrecht rechtmäßig aus, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis deshalb nicht kündigen. Eine dennoch ausgesprochene Kündigung wäre unwirksam. Der Arbeitnehmer behält während der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts seinen vollen Vergütungsanspruch – auch für die Zeit, in der er nicht arbeitet. Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug.
Ende des Zurückbehaltungsrechts
Das Zurückbehaltungsrecht endet, wenn der Arbeitgeber die ausstehenden Beträge vollständig zahlt. Der Arbeitnehmer muss dann unverzüglich die Arbeit wieder aufnehmen.
Lohnklage beim Arbeitsgericht
Zuständigkeit
Für Lohnklagen ist das Arbeitsgericht zuständig. Örtlich zuständig ist das Gericht am Sitz des Arbeitgebers oder am Arbeitsort des Arbeitnehmers. Eine Lohnklage kann auch ohne Anwalt erhoben werden. Angesichts der Komplexität des Arbeitsrechts ist anwaltliche Vertretung jedoch empfehlenswert.
Ablauf des Verfahrens
Das Verfahren am Arbeitsgericht beginnt mit der Einreichung der Klage. Innerhalb weniger Wochen findet ein Gütetermin statt, in dem das Gericht auf eine gütliche Einigung hinwirkt. Kommt keine Einigung zustande, folgt das streitige Verfahren mit einem Kammertermin. Das Gericht entscheidet dann durch Urteil.
Kosten
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für Lohnklagen. Die Gerichtskosten sind gering und werden bei Obsiegen vom Arbeitgeber getragen.
Mahnverfahren als Alternative
Bei unstreitigen Lohnforderungen kann ein Mahnverfahren schneller zum Ziel führen. Der Arbeitnehmer beantragt einen Mahnbescheid beim zuständigen Mahngericht. Widerspricht der Arbeitgeber nicht, kann aus dem Mahnbescheid vollstreckt werden. Das Mahnverfahren ist kostengünstig und kann online beantragt werden.
Ausschlussfristen und Verjährung
Vertragliche Ausschlussfristen
Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen. Diese verlangen, dass Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist – oft drei bis sechs Monate – schriftlich geltend gemacht werden. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, verfällt der Anspruch. Ausschlussfristen unter drei Monaten in Arbeitsverträgen sind unwirksam. Für den Mindestlohn gelten Ausschlussfristen nicht.
Gesetzliche Verjährung
Die gesetzliche Verjährungsfrist für Lohnansprüche beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Lohnansprüche aus dem Jahr 2024 verjähren daher am 31. Dezember 2027. Die Verjährung kann durch Klageerhebung oder Mahnbescheid gehemmt werden.
Lohnrückstand und Insolvenz
Insolvenzgeld
Kann der Arbeitgeber den Lohn nicht zahlen, weil er zahlungsunfähig ist, springt die Agentur für Arbeit mit Insolvenzgeld ein. Das Insolvenzgeld deckt die Lohnansprüche der letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung ab. Der Arbeitnehmer muss das Insolvenzgeld innerhalb von zwei Monaten nach Insolvenzeröffnung bei der Agentur für Arbeit beantragen.
Anmeldung zur Insolvenztabelle
Für ältere Lohnrückstände, die nicht vom Insolvenzgeld gedeckt sind, muss der Arbeitnehmer seine Forderung beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden. Die Quote, mit der die Forderung befriedigt wird, hängt von der Insolvenzmasse ab und ist oft gering.
Lohnrückstand als Kündigungsgrund
Außerordentliche Kündigung durch Arbeitnehmer
Bei erheblichem und dauerhaftem Lohnrückstand kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Voraussetzung ist, dass der Lohnrückstand erheblich ist – mindestens zwei Monatsgehälter, der Arbeitgeber erfolglos gemahnt wurde und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist.
Rechtsfolgen
Bei einer berechtigten fristlosen Kündigung wegen Lohnrückstands hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB. Dieser umfasst das entgangene Gehalt bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Zudem droht in diesem Fall keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, da der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für die Kündigung hatte.
Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon
Gehalt – Grundlagen der Vergütung
Arbeitsvertrag – Inhalt und Fälligkeitsregelungen
Arbeitsgericht – Zuständigkeit und Verfahren
Arbeitsgerichtsverfahren – Ablauf einer Lohnklage
Fristlose Kündigung – bei erheblichem Lohnrückstand
Mindestlohn – keine Ausschlussfrist
Rechtsschutzversicherung – Kostenübernahme bei Lohnklage
Ihr Arbeitgeber zahlt nicht?
Sie haben Lohnrückstand und wissen nicht, wie Sie vorgehen sollen? Wir beraten Sie gerne und setzen Ihre Ansprüche durch.
☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de
Im Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1.500 Mandate bearbeitet – darunter zahlreiche Lohnklagen und Verfahren wegen Zahlungsverzug. Die Ersteinschätzung ist kostenlos.
Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn erstellt. Stand: Januar 2026.
DR. THORN Rechtsanwälte
PartG mbB
Clemensstrasse 30
80803 München
Telefon: 089 3801990

Telefon: 089 3801990

Telefon: 089 3801990
FAQ - Lohnrückstand
Wann muss mein Arbeitgeber den Lohn zahlen?
Der Lohn ist am vertraglich vereinbarten Termin fällig – meist zum Monatsende oder zum 15. des Monats. Fehlt eine Regelung, gilt § 614 BGB: Der Lohn ist am ersten Tag des Folgemonats fällig.
Muss ich meinen Arbeitgeber mahnen?
Rechtlich nicht erforderlich – der Verzug tritt automatisch ein. Praktisch ist eine schriftliche Mahnung jedoch empfehlenswert, um das Zurückbehaltungsrecht auszuüben und Ihre Ansprüche zu dokumentieren.
Darf ich bei Lohnrückstand die Arbeit verweigern?
Ja, bei erheblichem Lohnrückstand (ca. ein bis zwei Monatsgehälter) können Sie nach vorheriger Ankündigung die Arbeit verweigern und behalten Ihren Lohnanspruch. Kündigen Sie das Zurückbehaltungsrecht aber vorher schriftlich an.
Wie lange kann ich ausstehenden Lohn einfordern?
Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Achtung: Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können deutlich kürzer sein – oft nur drei bis sechs Monate.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber insolvent ist?
Für die letzten drei Monate vor Insolvenz zahlt die Agentur für Arbeit Insolvenzgeld. Den Antrag müssen Sie innerhalb von zwei Monaten nach Insolvenzeröffnung stellen.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt
DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN



