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Praktikum Arbeitsrecht: Rechte, Pflichten, Mindestlohn

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Praktikum – Rechte und Pflichten von Praktikanten im Arbeitsrecht

Praktikum – Rechte und Pflichten von Praktikanten im Arbeitsrecht


Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Zuletzt aktualisiert: Februar 2026



Ein Praktikum dient dazu, praktische Kenntnisse und Erfahrungen in einem Betrieb zu sammeln. Praktikanten nehmen eine Sonderstellung im Arbeitsrecht ein: Sie sind keine "normalen" Arbeitnehmer, aber auch nicht völlig rechtlos. Ob und welche arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften gelten, hängt entscheidend von der Art des Praktikums ab – insbesondere davon, ob es sich um ein Pflichtpraktikum oder ein freiwilliges Praktikum handelt.


Die häufigsten Streitfragen betreffen den Mindestlohn, den Urlaubsanspruch, die Sozialversicherungspflicht und das Recht auf ein Arbeitszeugnis. Viele Praktikanten wissen nicht, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen die gleichen Rechte haben wie normale Arbeitnehmer – etwa Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder bezahlten Urlaub.


Dieser Artikel richtet sich an Praktikanten, die ihre Rechte kennen möchten, an Studenten und Schüler, die ein Praktikum planen, an Arbeitgeber, die Praktikanten beschäftigen wollen, und an Betroffene, die sich gegen unbezahlte Arbeit oder Praktikantenmissbrauch wehren möchten.



Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.



Das Wichtigste in Kürze


  • Pflichtpraktikum vs. freiwilliges Praktikum:  Pflichtpraktika sind während Schule oder Studium vorgeschrieben und nicht sozialversicherungspflichtig. Freiwillige Praktika unterliegen dem Mindestlohngesetz und der Sozialversicherung.

  • Mindestlohn: Freiwillige Praktikanten haben nach drei Monaten Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn (2026: 12,82 Euro/Stunde). Pflichtpraktikanten haben keinen Mindestlohnanspruch.

  • Urlaubsanspruch: Praktikanten haben wie Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (mindestens 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche, anteilig bei kürzerer Dauer).

  • Kündigungsschutz: Das Kündigungsschutzgesetz gilt für Praktikanten nicht. Der Praktikumsvertrag kann aber Kündigungsfristen vorsehen.

  • Zeugnis: Jeder Praktikant hat Anspruch auf ein Praktikumszeugnis. Bei Praktika über drei Monate besteht ein Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis.




Was ist ein Praktikum?


Definition und Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis


Ein Praktikum ist eine vorübergehende Tätigkeit in einem Betrieb, die dem Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen dient. Der Schwerpunkt liegt auf der Ausbildung und dem Lernen – nicht auf der produktiven Arbeitsleistung.


Das unterscheidet das Praktikum vom normalen Arbeitsverhältnis: Während Arbeitnehmer in erster Linie Arbeitsleistung gegen Entgelt erbringen, sollen Praktikanten vor allem lernen und Einblicke in die betriebliche Praxis gewinnen.


Wichtig: Wenn ein sogenanntes "Praktikum" tatsächlich überwiegend aus produktiver Arbeit besteht und der Ausbildungscharakter nur vorgeschoben ist, liegt ein reguläres Arbeitsverhältnis vor – mit allen daraus folgenden Rechten (Mindestlohn, Kündigungsschutz, Sozialversicherung). Die Gerichte prüfen im Streitfall, ob ein echtes Praktikum oder ein verkapptes Arbeitsverhältnis vorliegt.



Gesetzliche Grundlage


Die rechtlichen Regelungen für Praktika finden sich vor allem in:


  • § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) – Ausnahmen vom Mindestlohn für bestimmte Praktika

  • § 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG) – Praktikumsvertrag und Zeugnis

  • Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) – Urlaubsanspruch

  • Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) – Lohnfortzahlung bei Krankheit

  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG) – Arbeitszeit und Pausen




Arten von Praktika


Im Arbeitsrecht wird zwischen verschiedenen Praktikumsarten unterschieden, die jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen haben.


1. Pflichtpraktikum


Ein Pflichtpraktikum ist in einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben. Es muss absolviert werden, um den Abschluss zu erreichen.

Beispiele: Schulpraktikum, Praxissemester im Studium, Pflichtpraktikum nach der Studien- oder Prüfungsordnung.


Rechtsfolgen:


  • Kein Anspruch auf Mindestlohn (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 MiLoG)

  • Keine Sozialversicherungspflicht (außer gesetzliche Unfallversicherung)

  • Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung bei Krankheit (wenn Vergütung gezahlt wird)

  • Anspruch auf Praktikumszeugnis


2. Freiwilliges Praktikum zur Berufsorientierung (bis 3 Monate)


Ein freiwilliges Praktikum von bis zu drei Monaten, das der Orientierung für eine Berufsausbildung oder ein Studium dient, ist vom Mindestlohn ausgenommen (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG).

Voraussetzungen:


  • Maximal 3 Monate Dauer

  • Ziel ist Berufsorientierung (kein vorheriges Praktikum beim selben Arbeitgeber)

  • Kein abgeschlossenes Studium oder Berufsausbildung in dem Bereich


Rechtsfolgen:


  • Kein Mindestlohnanspruch in den ersten 3 Monaten

  • Sozialversicherungspflicht ab geringfügiger Beschäftigung (520 Euro/Monat in 2026)

  • Anspruch auf Urlaub und Zeugnis


3. Freiwilliges Praktikum (über 3 Monate)


Dauert ein freiwilliges Praktikum länger als drei Monate, gilt ab dem ersten Tag der Mindestlohn. Der Praktikant hat dann die gleichen Rechte wie ein normaler Arbeitnehmer.


Rechtsfolgen:


  • Mindestlohnanspruch: 12,82 Euro/Stunde (Stand 2026)

  • Sozialversicherungspflicht (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung)

  • Voller Urlaubsanspruch nach BUrlG

  • Entgeltfortzahlung bei Krankheit nach EFZG

  • Anspruch auf qualifiziertes Zeugnis


4. Praktikum - Ausbildung und Studium (freiwillig)


Freiwillige Praktika, die studien- oder ausbildungsbegleitend absolviert werden (aber nicht vorgeschrieben sind), sind bis 3 Monate vom Mindestlohn ausgenommen (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 MiLoG).


5. Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III


Eine betriebliche Einstiegsqualifizierung ist eine besondere Form des Praktikums für förderungsbedürftige junge Menschen. Sie dauert 6-12 Monate und wird von der Bundesagentur für Arbeit gefördert. Hier gilt kein Mindestlohn.



Mindestlohn für Praktikanten


Wann gilt der Mindestlohn?


Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich auch für Praktikanten – mit Ausnahmen für:


  • Pflichtpraktika (unabhängig von der Dauer)

  • Freiwillige Praktika zur Berufsorientierung bis 3 Monate

  • Freiwillige ausbildungs-/studienbegleitende Praktika bis 3 Monate

  • Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III


Für alle anderen Praktika gilt ab dem ersten Tag der Mindestlohn. Das betrifft insbesondere freiwillige Praktika, die länger als 3 Monate dauern, oder Praktika nach Abschluss von Studium oder Ausbildung.


Höhe des Mindestlohns 2026


Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2026: 12,82 Euro pro Stunde.

Bei einer 40-Stunden-Woche (ca. 173 Stunden/Monat) entspricht das einem Brutto-Monatslohn von etwa 2.217 Euro.


Praktikantenmissbrauch: Scheinselbstständigkeit


Wenn ein Arbeitgeber einen Praktikanten wie einen normalen Arbeitnehmer einsetzt, aber als "Praktikant" behandelt, um den Mindestlohn zu umgehen, liegt Praktikantenmissbrauch vor. Das Arbeitsgericht kann feststellen, dass ein reguläres Arbeitsverhältnis besteht – mit Anspruch auf Mindestlohn, Sozialversicherung und Kündigungsschutz.

Indizien für ein verkapptes Arbeitsverhältnis:


  • Praktikant arbeitet wie ein normaler Mitarbeiter (ohne Anleitung oder Ausbildung)

  • Praktikum dauert länger als 6 Monate

  • Kein Praktikumsplan oder Ausbildungsziel

  • Praktikant übernimmt vollwertige Aufgaben eines Arbeitnehmers



Urlaubsanspruch im Praktikum


Gesetzlicher Mindesturlaub


Praktikanten haben wie Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage pro Jahr bei einer 6-Tage-Woche (bzw. 20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche).

Bei kürzeren Praktika entsteht der Urlaubsanspruch anteilig:


Beispiel: Ein 3-monatiges Praktikum (bei 5-Tage-Woche) begründet einen Anspruch auf 5 Urlaubstage (20 Tage ÷ 12 Monate × 3 Monate).



Unbezahlte Praktika


Auch bei unbezahlten Pflichtpraktika besteht ein Urlaubsanspruch – allerdings ohne Vergütung. Der Praktikant ist für die Urlaubstage von der Anwesenheitspflicht befreit.


Urlaubsabgeltung


Wenn das Praktikum endet, bevor der Urlaub genommen werden konnte, besteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung – aber nur bei bezahlten Praktika. Bei unbezahlten Pflichtpraktika verfällt der nicht genommene Urlaub ersatzlos.




Arbeitszeit und Pausen


Arbeitszeitgesetz gilt


Für Praktikanten gelten die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Die maximale tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden, kann aber auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn im Durchschnitt von 6 Monaten 8 Stunden nicht überschritten werden.


Jugendarbeitsschutz


Für minderjährige Praktikanten (unter 18 Jahren) gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Hier sind strengere Regelungen zu beachten:


  • Maximale Arbeitszeit: 8 Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich

  • Nachtarbeit (20:00 - 06:00 Uhr) grundsätzlich verboten

  • Pausen: Ab 4,5 Stunden Arbeitszeit 30 Minuten, ab 6 Stunden 60 Minuten

  • Wochenendarbeit nur in Ausnahmefällen (z.B. Gastronomie, Krankenhaus)


Überstunden


Praktikanten können grundsätzlich zu Überstunden herangezogen werden – allerdings nur im Rahmen der gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Ein Anspruch auf Überstundenvergütung besteht nur bei bezahlten Praktika, wenn dies im Praktikumsvertrag vereinbart ist.




Entgeltfortzahlung bei Krankheit


Praktikanten, die eine Vergütung erhalten, haben wie Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

Voraussetzungen:


  • Das Praktikumsverhältnis besteht seit mindestens 4 Wochen

  • Der Praktikant ist arbeitsunfähig erkrankt

  • Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird vorgelegt


Der Anspruch besteht für bis zu 6 Wochen. Danach endet bei kurzen Praktika meist das Praktikumsverhältnis; bei längeren Praktika kann ein Anspruch auf Krankengeld entstehen, wenn Sozialversicherungspflicht besteht.

Bei unbezahlten Pflichtpraktika besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung – der Praktikant ist lediglich entschuldigt abwesend.




Sozialversicherung im Praktikum


Pflichtpraktika


Pflichtpraktikanten sind grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig – weder in der Kranken-, Pflege-, Renten- noch Arbeitslosenversicherung. Sie gelten als zur Berufsausbildung Beschäftigte.

Ausnahme: Die gesetzliche Unfallversicherung greift immer. Der Arbeitgeber muss den Praktikanten bei der Berufsgenossenschaft anmelden.


Freiwillige Praktika


Freiwillige Praktikanten sind sozialversicherungspflichtig, wenn sie eine Vergütung über der Geringfügigkeitsgrenze erhalten (520 Euro/Monat in 2026).

Bei geringfügiger Beschäftigung (450-520 Euro/Monat) besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht, von der sich der Praktikant aber befreien lassen kann.

Bei Vergütung über 520 Euro/Monat fallen an:


  • Krankenversicherung (ca. 7,3 % Arbeitnehmeranteil)

  • Pflegeversicherung (ca. 1,7 % + 0,6 % Zuschlag ab 23 Jahren ohne Kinder)

  • Rentenversicherung (9,3 %)

  • Arbeitslosenversicherung (1,3 %)


Der Arbeitgeber zahlt jeweils den gleichen Betrag als Arbeitgeberanteil.





Kündigung und Beendigung des Praktikums


Kündigungsschutz gilt nicht


Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt für Praktikanten grundsätzlich nicht. Der Arbeitgeber kann das Praktikum daher auch ohne wichtigen Grund beenden – allerdings müssen etwaige im Praktikumsvertrag vereinbarte Kündigungsfristen eingehalten werden.


Befristung


Praktika sind regelmäßig befristet – meist auf 3 oder 6 Monate. Eine Befristung ist ohne Sachgrund möglich und endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit.


Kündigungsfrist


Wenn im Praktikumsvertrag keine Kündigungsfrist vereinbart ist, gilt nach § 22 Abs. 3 BBiG analog eine Frist von 4 Wochen.


Probezeit


Eine Probezeit kann auch im Praktikumsvertrag vereinbart werden. Während der Probezeit kann das Praktikum jederzeit ohne Frist gekündigt werden.



Praktikumszeugnis


Anspruch auf ein Zeugnis


Jeder Praktikant hat nach § 26 BBiG Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Bei Praktika über 3 Monate besteht ein Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis (mit Beurteilung von Leistung und Verhalten).


Das Praktikumszeugnis muss enthalten:


  • Art, Dauer und Ziel des Praktikums

  • Erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten

  • Bei qualifiziertem Zeugnis: Beurteilung von Leistung, Verhalten und persönlichen Eigenschaften


Das Zeugnis muss wohlwollend formuliert sein und der Wahrheit entsprechen. Es darf keine versteckten negativen Aussagen (Geheimcodes) enthalten.


Zeugnisanspruch bei unbezahlten Praktika


Auch bei unbezahlten Pflichtpraktika besteht ein Anspruch auf ein Praktikumszeugnis.




Praktikumsvertrag



Schriftform empfohlen


Ein Praktikumsvertrag muss nicht zwingend schriftlich geschlossen werden – aus Beweisgründen ist die Schriftform aber dringend zu empfehlen. Der Vertrag sollte regeln:


  • Art und Ziel des Praktikums

  • Beginn und Dauer

  • Tägliche Arbeitszeit

  • Vergütung (falls vereinbart)

  • Urlaubsanspruch

  • Kündigungsfrist

  • Probezeit (falls vereinbart)



Nachweisgesetz gilt


Nach dem Nachweisgesetz (NachwG) muss der Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens am ersten Arbeitstag schriftlich niederlegen – das gilt auch für Praktikanten.


Praxishinweis


Die häufigsten Probleme im Praktikum entstehen durch fehlende oder unklare Verträge und die Vermischung von Ausbildung und produktiver Arbeit.


Praktikanten sollten vor Beginn des Praktikums einen schriftlichen Vertrag einfordern, der Dauer, Arbeitszeit und Vergütung regelt. Achten Sie darauf, dass das Praktikum tatsächlich der Ausbildung dient – wenn Sie wie ein normaler Mitarbeiter eingesetzt werden, haben Sie Anspruch auf Mindestlohn und Sozialversicherung.


Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen den Mindestlohn verweigert oder behauptet, es handle sich um ein "Pflichtpraktikum", obwohl keines vorgeschrieben ist, wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Ein verkapptes Arbeitsverhältnis kann rückwirkend festgestellt werden – mit Anspruch auf Nachzahlung des Mindestlohns.


Arbeitgeber sollten Praktikanten nur beschäftigen, wenn tatsächlich ein Ausbildungszweck verfolgt wird. Ein Praktikumsplan mit konkreten Lernzielen schützt vor dem Vorwurf des Praktikantenmissbrauchs. Achten Sie auf die Drei-Monats-Grenze beim Mindestlohn und klären Sie die Sozialversicherungspflicht mit Ihrer Krankenkasse.



Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon


Das Praktikum ist eine besondere Form der Beschäftigung, die vom normalen Arbeitsverhältnis abzugrenzen ist.

Praktikanten haben je nach Praktikumsart Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wobei Pflichtpraktika ausgenommen sind. Der Vergütungsanspruch hängt von der Art und Dauer des Praktikums ab. Praktikanten haben Anspruch auf bezahlten Urlaub und ein Arbeitszeugnis. Bei bezahlten Praktika gilt die Entgeltfortzahlung bei Krankheit. Die Arbeitszeit unterliegt dem Arbeitszeitgesetz, Überstunden sind nur begrenzt zulässig. Das Kündigungsschutzgesetz gilt für Praktikanten nicht, aber es können Kündigungsfristen vereinbart werden. Praktika sind meist befristet und können eine Probezeit enthalten. Bei Praktikantenmissbrauch kann ein verkapptes Arbeitsverhältnis vorliegen mit vollen Arbeitnehmerrechten. Die Sozialversicherung hängt davon ab, ob es sich um ein Pflicht- oder freiwilliges Praktikum handelt und wie hoch die Vergütung ist.




Fragen zum Praktikum im Arbeitsrecht?


Wir beraten Sie umfassend bei allen Fragen rund um Praktika, Mindestlohn und Arbeitnehmerrechte. Ob Sie als Praktikant Ihre Ansprüche durchsetzen möchten oder als Arbeitgeber Praktikanten rechtssicher beschäftigen wollen – wir unterstützen Sie mit fundierter Expertise.


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Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026





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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
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FAQ – Praktikum

Habe ich als Praktikant Anspruch auf Mindestlohn?

Das hängt von der Art des Praktikums ab. Pflichtpraktikanten haben keinen Mindestlohnanspruch. Bei freiwilligen Praktika gilt der Mindestlohn (12,82 Euro/Stunde in 2026) ab dem ersten Tag, wenn das Praktikum länger als 3 Monate dauert oder nach Abschluss von Studium/Ausbildung stattfindet. Freiwillige Praktika zur Berufsorientierung bis 3 Monate sind vom Mindestlohn ausgenommen.

Bekomme ich im Praktikum bezahlten Urlaub?

Ja, Praktikanten haben wie Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (mindestens 24 Werktage pro Jahr bei 6-Tage-Woche, anteilig bei kürzerer Dauer). Bei unbezahlten Pflichtpraktika besteht zwar ein Urlaubsanspruch, aber ohne Vergütung – der Praktikant ist lediglich von der Anwesenheitspflicht befreit.

Kann ich während des Praktikums gekündigt werden?

Ja, das Kündigungsschutzgesetz gilt für Praktikanten nicht. Der Arbeitgeber kann das Praktikum grundsätzlich auch ohne wichtigen Grund beenden, muss aber etwaige im Vertrag vereinbarte Kündigungsfristen einhalten. Wenn keine Frist vereinbart ist, gilt eine Frist von 4 Wochen. Während einer vereinbarten Probezeit kann jederzeit ohne Frist gekündigt werden.

Habe ich Anspruch auf ein Praktikumszeugnis?

Ja, jeder Praktikant hat nach § 26 BBiG Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Bei Praktika über 3 Monate besteht ein Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis mit Beurteilung von Leistung und Verhalten. Das Zeugnis muss wohlwollend formuliert sein und darf keine versteckten negativen Aussagen enthalten.

Was passiert, wenn ich im Praktikum krank werde?

Bei bezahlten Praktika haben Sie nach 4 Wochen Beschäftigungsdauer Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit für bis zu 6 Wochen. Sie müssen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Bei unbezahlten Pflichtpraktika besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung – Sie sind lediglich entschuldigt abwesend.

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