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Krankengeld – Anspruch, Berechnung und Dauer im Arbeitsrecht
Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Zuletzt aktualisiert: Februar 2026
Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung für Arbeitnehmer, die länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt sind. Es schließt an die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers an und beträgt 70 Prozent des Bruttogehalts, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettogehalts. Der Anspruch ist auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Krankheit begrenzt.
Für Arbeitnehmer stellt der Übergang von der Entgeltfortzahlung zum Krankengeld einen erheblichen finanziellen Einschnitt dar. Gleichzeitig wirft eine längere Erkrankung zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen auf: Kann mir während des Krankengeldbezugs gekündigt werden? Was passiert nach der Aussteuerung? Muss ich mich arbeitslos melden? Unsere Kanzlei berät seit über 25 Jahren Arbeitnehmer in allen Fragen rund um Krankheit, Kündigung und sozialrechtliche Absicherung.
Dieser Artikel richtet sich an Arbeitnehmer, die wissen möchten, wie das Krankengeld berechnet wird und wie lange es gezahlt wird, an Beschäftigte, denen nach langer Krankheit eine Kündigung droht, und an alle, die verstehen wollen, welche Rechte und Pflichten während des Krankengeldbezugs bestehen.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht
Das Wichtigste in Kürze
Anspruch ab der siebten Woche: Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer erhalten Krankengeld von ihrer Krankenkasse, sobald die sechswöchige Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber endet.
Höhe des Krankengeldes: Es beträgt 70 Prozent des Bruttogehalts, höchstens 90 Prozent des Nettogehalts. Im Jahr 2026 liegt der Tageshöchstbetrag bei 135,63 Euro brutto. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge verbleiben rund 112 bis 114 Euro pro Tag.
Bezugsdauer 78 Wochen: Für dieselbe Krankheit besteht der Anspruch innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren für höchstens 78 Wochen. Die sechs Wochen Entgeltfortzahlung werden eingerechnet, sodass die Krankenkasse maximal 72 Wochen Krankengeld zahlt.
Kündigung trotz Krankengeld möglich: Der Bezug von Krankengeld schützt nicht vor einer krankheitsbedingten Kündigung. Langzeiterkrankte Arbeitnehmer sind häufig besonders gefährdet.
Aussteuerung beachten: Nach Ende des Krankengeldes müssen Betroffene sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit melden, um nahtlos Arbeitslosengeld beziehen zu können.
Rechtsgrundlagen des Krankengeldes
Gesetzliche Grundlage
Das Krankengeld ist in den §§ 44 bis 51 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Es ist eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung und steht allen Mitgliedern zu, die einen Anspruch auf Krankengeld erworben haben. Die Berechnung richtet sich nach § 47 SGB V, die Anspruchsdauer nach § 48 SGB V.
Verhältnis zur Entgeltfortzahlung
Die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geht dem Krankengeld zeitlich vor. In den ersten sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber das Gehalt in voller Höhe weiter. Erst danach springt die Krankenkasse mit dem Krankengeld ein. Während der Entgeltfortzahlung ruht der Krankengeldanspruch, erlischt aber nicht.
Wer hat Anspruch auf Krankengeld?
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich alle gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer, die mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Das betrifft die weit überwiegende Mehrheit der Beschäftigten in einem Arbeitsverhältnis.
Keinen Anspruch auf Krankengeld haben familienversicherte Angehörige, Empfänger von Bürgergeld, Studierende und Praktikanten, Bezieher einer vollen Altersrente oder Erwerbsminderungsrente sowie geringfügig Beschäftigte (Minijobber), da sie über den Minijob nicht krankenversichert sind.
Selbstst ändige, die freiwillig gesetzlich versichert sind, erhalten nur dann Krankengeld, wenn sie den allgemeinen Beitragssatz zahlen und eine entsprechende Wahlerklärung abgegeben haben. Andernfalls zahlen sie den ermäßigten Beitragssatz ohne Krankengeldanspruch.
Höhe und Berechnung
Berechnungsformel
Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, darf aber 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten. Maßgeblich ist das Arbeitsentgelt des letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraums von mindestens vier Wochen. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld werden anteilig berücksichtigt; in diesem Fall gilt eine Obergrenze von 100 Prozent des Nettoentgelts.
Beitragsbemessungsgrenze als Obergrenze
Das Regelentgelt wird höchstens bis zur kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt. Im Jahr 2026 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 69.750 Euro jährlich, das entspricht 5.812,50 Euro monatlich oder 193,75 Euro täglich. Das maximale Bruttokrankengeld beträgt damit 135,63 Euro pro Tag.
Abzüge vom Krankengeld
Vom Bruttokrankengeld werden die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Der Arbeitgeberanteil wird von der Krankenkasse übernommen. Beiträge zur Krankenversicherung fallen während des Krankengeldbezugs nicht an. Nach Abzug aller Beiträge verbleiben bei Gutverdienern rund 112 bis 114 Euro pro Tag. Die Einkommenslücke im Vergleich zum bisherigen Nettoeinkommen kann je nach Gehaltshöhe erheblich sein.
Rechenbeispiel
Ein Arbeitnehmer verdient 4.000 Euro brutto monatlich, sein Nettogehalt beträgt 2.600 Euro. Das tägliche Bruttoentgelt beträgt 133,33 Euro (4.000 Euro geteilt durch 30). Davon 70 Prozent ergibt 93,33 Euro. Die Prüfung gegen 90 Prozent des Nettoentgelts (86,67 Euro pro Tag, also 2.600 Euro geteilt durch 30) ergibt, dass die 90-Prozent-Grenze greift. Das Bruttokrankengeld beträgt somit 86,67 Euro pro Tag. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeitr äge verbleiben rund 75 Euro pro Tag, also etwa 2.250 Euro im Monat gegenüber zuvor 2.600 Euro netto.
Dauer Krankengeldbezug
78-Wochen-Grenze
Für dieselbe Krankheit wird Krankengeld innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren für höchstens 78 Wochen gezahlt (§ 48 Abs. 1 SGB V). Die sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber werden in diesen Zeitraum eingerechnet. Die Krankenkasse zahlt also maximal 72 Wochen lang Krankengeld.
Blockfrist und erneuter Anspruch
Die Drei-Jahres-Frist (Blockfrist) beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit wegen der betreffenden Krankheit. Ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit entsteht erst, wenn der Versicherte nach Ablauf der Blockfrist mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war und zwischenzeitlich erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.
Verschiedene Krankheiten
Tritt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert sich der Krankengeldanspruch nicht. Es liegt ein einheitlicher Verhinderungsfall vor. Wird der Arbeitnehmer nach vollständiger Genesung wegen einer anderen Krankheit erneut arbeitsunfähig, beginnt ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung und danach gegebenenfalls ein neuer Krankengeldanspruch.
Aussteuerung – was ist nach dem Krankengeld?
Nach 78 Wochen endet der Krankengeldanspruch. Diesen Vorgang bezeichnet man als Aussteuerung. Das Arbeitsverhältnis endet dadurch nicht automatisch. Der Arbeitnehmer bleibt formal beschäftigt, erhält aber weder Gehalt noch Krankengeld.
Betroffene sollten sich spätestens drei Monate vor dem absehbaren Ende des Krankengeldes bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Nach der Aussteuerung besteht in der Regel Anspruch auf Arbeitslosengeld, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit fortdauert. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer innerhalb der Rahmenfrist von 30 Monaten mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.
Ist absehbar, dass eine dauerhafte Erwerbsminderung vorliegt, kommt ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente in Betracht. Die Krankenkasse ist verpflichtet, den Versicherten rechtzeitig auf diese Möglichkeit hinzuweisen (§ 51 SGB V). Sie kann den Versicherten sogar auffordern, einen Reha-Antrag zu stellen, um die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen.
Krankengeld und Kündigung
Kein Kündigungsschutz durch Krankengeld
Der Bezug von Krankengeld schützt nicht vor einer Kündigung. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis auch während des Krankengeldbezugs kündigen, sofern die allgemeinen Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung vorliegen: negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen und eine Interessenabwägung zulasten des Arbeitnehmers. Hat der Arbeitgeber zuvor kein Betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt, ist die Kündigung zwar nicht automatisch unwirksam, der Arbeitgeber muss aber darlegen, dass auch ein BEM die Kündigung nicht hätte vermeiden können.
Auswirkung Kündigung auf Krankengeld
Wird das Arbeitsverhältnis während des Krankengeldbezugs beendet, ändert sich am Krankengeldanspruch zunächst nichts. Die Krankenkasse zahlt weiterhin Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht und die 78-Wochen-Grenze nicht erreicht ist. Der Versicherte bleibt über die obligatorische Anschlussversicherung (§ 188 Abs. 4 SGB V) weiterhin gesetzlich krankenversichert.
Kündigungsschutzklage und Krankengeld
Wer eine Kündigungsschutzklage erhebt, muss die Dreiwochenfrist nach § 4 KSchG beachten. Der Krankengeldbezug verlängert diese Frist nicht. Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Ein häufiger Fehler ist die Annahme, die Krankschreibung hemme die Klagefrist. Das ist nicht der Fall.
Pflichten während Krankengeldbezug
Während des Krankengeldbezugs bestehen mehrere Pflichten gegenüber der Krankenkasse. Der Versicherte muss die Arbeitsunfähigkeit lückenlos durch ärztliche Bescheinigungen nachweisen. Eine Unterbrechung der Krankschreibung auch nur um einen Tag kann dazu führen, dass der Krankengeldanspruch entfällt und neu begründet werden muss.
Darüber hinaus ist der Versicherte verpflichtet, an seiner Genesung aktiv mitzuwirken. Dazu gehört, ärztliche Behandlungen wahrzunehmen und Maßnahmen zur Rehabilitation nicht ohne triftigen Grund abzulehnen. Verweigert der Versicherte eine zumutbare Reha-Maßnahme, kann die Krankenkasse das Krankengeld mit einer Frist von vier Wochen entziehen (§ 51 Abs. 3 SGB V).
Krankengeld und Aufhebungsvertrag
Wird ein Aufhebungsvertrag während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit geschlossen, hat dies grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Krankengeldanspruch. Problematisch kann allerdings die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld werden, die nach Beendigung durch Aufhebungsvertrag droht.
Wer während des Krankengeldbezugs einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, sollte sich zuvor anwaltlich beraten lassen, um finanzielle Nachteile beim späteren Arbeitslosengeldbezug zu vermeiden.
Praxishinweis
Die häufigsten Probleme beim Krankengeld entstehen durch Lücken in der Krankschreibung. Achten Sie darauf, dass Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lückenlos ist, also spätestens am Tag nach Ablauf der vorherigen Bescheinigung eine Folgebescheinigung ausgestellt wird. Bereits ein einziger Tag ohne Krankschreibung kann dazu führen, dass Ihr Krankengeldanspruch endet.
Lassen Sie sich im Zweifel auch rückwirkend krankschreiben, wenn Sie den Arzttermin aus gesundheitlichen Gründen nicht rechtzeitig wahrnehmen konnten.
Planen Sie außerdem frühzeitig für die Zeit nach der Aussteuerung: Melden Sie sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit, um keine Lücke in der finanziellen Absicherung entstehen zu lassen.
Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon
Das Krankengeld setzt dort an, wo die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall endet: Nach sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber übernimmt die Krankenkasse.
Die korrekte Krankmeldung und die lückenlose Krankschreibung sind Voraussetzungen für den Krankengeldanspruch.
Wer sich bei der krankheitsbedingten Kündigung wehren will, muss rechtzeitig eine Kündigungsschutzklage einreichen.
Bei einer längeren Erkrankung ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement ein wichtiger Baustein, um den Arbeitsplatz zu erhalten.
Endet das Arbeitsverhältnis während des Krankengeldbezugs, stellen sich Fragen zum Arbeitslosengeld und zur Sperrzeit.
Die Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag können dazu führen, dass finanzielle Ansprüche verfallen, wenn sie nicht rechtzeitig geltend gemacht werden.
Fragen zum Krankengeld?
Wir beraten Sie zu allen arbeitsrechtlichen Fragen rund um Krankengeld, Entgeltfortzahlung, Kündigung bei Langzeiterkrankung und Ihre Rechte nach der Aussteuerung. Gerne prüfen wir Ihren Fall in einer kostenlosen Ersteinschätzung.
☎ 089 / 380 199 0 | ✉ thorn@thorn-law.de
Unsere Kanzlei DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB ist auf Arbeitsrecht spezialisiert und berät seit über 25 Jahren Arbeitnehmer und Führungskräfte in München und bundesweit.
Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026
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FAQ – Krankengeld
Wie hoch ist das Krankengeld im Jahr 2026?
Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttogehalts, höchstens 90 Prozent des Nettogehalts. Der Tageshöchstbetrag liegt 2026 bei 135,63 Euro brutto. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge verbleiben je nach persönlicher Situation zwischen 112 und 114 Euro pro Tag. Gutverdiener müssen mit einer erheblichen Einkommenslücke rechnen, da Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro monatlich nicht berücksichtigt wird.
Wie lange wird Krankengeld gezahlt?
Für dieselbe Krankheit wird Krankengeld innerhalb von drei Jahren für höchstens 78 Wochen gezahlt. Die sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber sind darin enthalten. Die Krankenkasse zahlt somit maximal 72 Wochen lang Krankengeld. Bei einer neuen, anderen Erkrankung beginnt ein eigenständiger Anspruch.
Kann mir während des Krankengeldbezugs gekündigt werden?
Ja. Der Bezug von Krankengeld begründet keinen besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann auch während der Arbeitsunfähigkeit eine Kündigung aussprechen. Gegen eine krankheitsbedingte Kündigung können Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage wehren, die innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden muss.
Was passiert nach Ablauf des Krankengeldes?
Nach 78 Wochen endet der Krankengeldanspruch (Aussteuerung). Das Arbeitsverhältnis besteht fort, aber es fließt kein Geld mehr. Betroffene sollten sich spätestens drei Monate vor dem absehbaren Ende bei der Agentur für Arbeit melden. In der Regel besteht dann Anspruch auf Arbeitslosengeld. Bei dauerhafter Erwerbsminderung kommt ein Rentenantrag in Betracht.
Muss die Krankschreibung lückenlos sein?
Ja. Bereits ein einziger Tag ohne gültige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann dazu führen, dass der Krankengeldanspruch endet und neu begründet werden muss. Die Folgebescheinigung muss spätestens am Tag nach Ablauf der vorherigen Bescheinigung ausgestellt werden. Im Ausnahmefall ist eine rückwirkende Krankschreibung möglich, wenn der Arztbesuch aus gesundheitlichen Gründen nicht rechtzeitig wahrgenommen werden konnte.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt
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