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Diebstahl am Arbeitsplatz – Kündigung und Folgen
Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Zuletzt aktualisiert: Februar 2026
Diebstahl am Arbeitsplatz gehört zu den schwerwiegendsten Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis. Er stellt nicht nur eine Straftat dar, sondern zerstört das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Regel unwiederbringlich.
Die Rechtsprechung behandelt den Diebstahl am Arbeitsplatz deshalb als einen der wichtigsten Gründe für eine fristlose Kündigung – und zwar grundsätzlich unabhängig vom Wert der entwendeten Sache.
Die Frage, ob ein Diebstahl am Arbeitsplatz tatsächlich eine fristlose Kündigung rechtfertigt, ist gleichwohl im Einzelfall zu beurteilen. Seit der sogenannten Emmely-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 10.06.2010 – 2 AZR 541/09) steht fest, dass auch bei Eigentumsdelikten eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist. Daneben spielt die Verdachtskündigung eine erhebliche Rolle – denn häufig lässt sich ein Diebstahl nicht zweifelsfrei beweisen.
Dieser Artikel richtet sich an Arbeitnehmer, denen wegen eines Diebstahls oder des Verdachts eines Diebstahls gekündigt wurde, an Arbeitgeber, die auf einen Diebstahlsfall im Betrieb reagieren müssen, sowie an Führungskräfte, die mit der Aufklärung von Vermögensdelikten im Betrieb befasst sind.
Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen.
Das Wichtigste in Kürze
Fristlose Kündigung: Diebstahl am Arbeitsplatz rechtfertigt grundsätzlich eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung – auch bei geringwertigen Gegenständen.
Interessenabwägung: Seit der Emmely-Entscheidung des BAG ist stets eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Lange Betriebszugehörigkeit und beanstandungsfreie Beschäftigung können im Einzelfall gegen eine fristlose Kündigung sprechen.
Verdachtskündigung: Auch der dringende Verdacht eines Diebstahls kann eine Kündigung rechtfertigen – wenn der Verdacht auf konkreten Tatsachen beruht und der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung angehört wurde.
Keine Abmahnung erforderlich: Bei Diebstahl ist in der Regel keine vorherige Abmahnung erforderlich, da der Arbeitnehmer weiß, dass Stehlen verboten ist.
Fristlose Kündigung wegen Diebstahls
Grundsatz
Diebstahl am Arbeitsplatz ist ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden. Eine vorherige Abmahnung ist bei Diebstahl grundsätzlich entbehrlich, da der Arbeitnehmer nicht ernsthaft erwarten kann, dass der Arbeitgeber einen Diebstahl hinnimmt. Gleiches gilt für Unterschlagung, Betrug und andere Vermögensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers.
Bagatelldiebstahl
Lange Zeit galt der Grundsatz, dass auch ein Bagatelldiebstahl – also die Entwendung geringwertiger Gegenstände – eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Die Emmely-Entscheidung des BAG hat diesen Grundsatz nicht aufgehoben, aber die Interessenabwägung gestärkt: Im konkreten Fall hatte eine Kassiererin nach über 30 Jahren beanstandungsfreier Beschäftigung Pfandbons im Wert von 1,30 Euro eingelöst. Das BAG entschied, dass die fristlose Kündigung unwirksam war, weil die Interessen der Arbeitnehmerin bei der gebotenen Einzelfallabwägung überwogen. Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Bagatelldiebstähle generell keine Kündigung mehr rechtfertigen – sie verlangt aber eine sorgfältige Abwägung aller Umstände.
Interessenabwägung
Bei der Interessenabwägung sind insbesondere zu berücksichtigen: die Schwere des Vertrauensbruchs, der Wert des entwendeten Gegenstands, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und der bisherige beanstandungsfreie Verlauf des Arbeitsverhältnisses, das Alter des Arbeitnehmers und seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt, die Auswirkungen auf den Betriebsfrieden, ob der Arbeitnehmer die Tat eingeräumt und Reue gezeigt hat sowie ob es sich um eine einmalige Verfehlung oder ein wiederholtes Verhalten handelt. Bei kurzer Betriebszugehörigkeit und einem erheblichen Vertrauensbruch wird die Interessenabwägung regelmäßig zugunsten des Arbeitgebers ausfallen.
Verdachtskündigung
Voraussetzungen
Kann der Arbeitgeber den Diebstahl nicht zweifelsfrei nachweisen, kommt eine Verdachtskündigung in Betracht. Sie setzt voraus, dass ein dringender Tatverdacht besteht, der auf konkreten Tatsachen beruht, dass der Verdacht geeignet ist, das Vertrauensverhältnis zu zerstören, dass der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung unternommen hat und dass der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung zu dem Verdacht angehört wurde. Die Anhörung des Arbeitnehmers ist bei der Verdachtskündigung zwingend erforderlich. Ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam – selbst wenn der Verdacht berechtigt war.
Ablauf der Anhörung
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die konkreten Verdachtsmomente mitteilen und ihm ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Arbeitnehmer hat das Recht, einen Rechtsanwalt oder ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen. Eine angemessene Frist zur Stellungnahme beträgt in der Regel mehrere Tage – eine Anhörung unter Druck oder ohne ausreichende Bedenkzeit genügt nicht.
Weitere Konsequenzen
Schadensersatz
Neben der Kündigung kann der Arbeitgeber Schadensersatz verlangen – den Wert der entwendeten Gegenstände sowie gegebenenfalls weitere Schäden. Da es sich um eine vorsätzliche Handlung handelt, greift das Haftungsprivileg der Arbeitnehmerhaftung nicht ein. Der Arbeitnehmer haftet in voller Höhe.
Strafanzeige
Der Arbeitgeber kann neben der Kündigung Strafanzeige erstatten. Die Entscheidung, ob eine Strafanzeige erstattet wird, liegt im Ermessen des Arbeitgebers – eine Pflicht besteht nicht. In der Praxis wird die Strafanzeige häufig als Druckmittel in Aufhebungsverhandlungen eingesetzt. Eine Kündigung wegen Diebstahls ist unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens möglich. Der arbeitsrechtliche Bewertungsmaßstab unterscheidet sich vom strafrechtlichen – ein Freispruch im Strafverfahren bedeutet nicht zwingend, dass die Kündigung unwirksam ist.
Betriebsratsanhörung
Auch bei einer Kündigung wegen Diebstahls muss der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG). Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Kündigungsgründe mitteilen. Bei einer Verdachtskündigung muss er ausdrücklich darauf hinweisen, dass er die Kündigung auf den Verdacht stützt. Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung ist unwirksam.
Zwei-Wochen-Frist bei fristloser Kündigung
Die fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden (§ 626 Abs. 2 BGB).
Die Frist beginnt, wenn der Arbeitgeber eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat. Der Arbeitgeber darf und muss den Sachverhalt vor Ausspruch der Kündigung aufklären – die Aufklärungsmaßnahmen hemmen den Fristbeginn, solange sie mit der gebotenen Eile durchgeführt werden.
Versäumt der Arbeitgeber die Frist, ist die fristlose Kündigung unwirksam – eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung bleibt aber möglich.
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Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn erstellt. Stand: Februar 2026.
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FAQ - Diebstahl am Arbeitsplatz
Kann ich wegen eines Bagatelldiebstahls fristlos gekündigt werden?
Grundsätzlich ja – auch geringwertige Diebstähle können eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Seit der Emmely-Entscheidung des BAG muss der Arbeitgeber aber stets eine umfassende Interessenabwägung vornehmen. Bei sehr langer Betriebszugehörigkeit und beanstandungsfreier Beschäftigung kann die Kündigung im Einzelfall unwirksam sein.
Was ist eine Verdachtskündigung?
Eine Verdachtskündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Diebstahl nicht beweisen kann, aber ein dringender Tatverdacht auf konkreten Tatsachen beruht. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vor der Kündigung angehört wurde und der Arbeitgeber alle zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen ergriffen hat.
Muss ich bei einem Verdacht etwas zugeben?
Nein. Sie haben bei der Anhörung das Recht zu schweigen oder die Vorwürfe zu bestreiten. Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Es kann aber ratsam sein, sich vor der Anhörung anwaltlich beraten zu lassen.
Spielt der Wert der gestohlenen Sache eine Rolle?
Ja, bei der Interessenabwägung. Der Wert der entwendeten Sache ist ein wesentlicher Abwägungsfaktor – ein geringer Wert spricht eher dafür, dass eine Abmahnung als milderes Mittel ausreicht. Entscheidend ist aber der Vertrauensbruch, nicht der materielle Schaden.
Kann ich trotz Kündigung wegen Diebstahls eine Abfindung bekommen?
Ja. In der Praxis werden auch bei Diebstahlskündigungen häufig Abfindungen gezahlt – insbesondere wenn die Kündigung angreifbar ist, etwa wegen Fehlern bei der Anhörung, einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung oder einer unzureichenden Interessenabwägung. Die Kündigungsschutzklage ist das wichtigste Instrument zur Durchsetzung einer Abfindung.
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