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Nachteilsausgleich bei Betriebsänderung

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Nachteilsausgleich im Arbeitsrecht – Abfindung nach § 113 BetrVG bei Betriebsänderung

Nachteilsausgleich – Betriebsänderung ohne Interessenausgleich


Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026



Plant ein Arbeitgeber eine Betriebsänderung, muss er mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich verhandeln. Umgeht er diese Pflicht oder weicht er eigenmächtig von einem bereits vereinbarten Interessenausgleich ab, droht der Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG. Dabei handelt es sich um einen gesetzlichen Abfindungsanspruch, der die betroffenen Arbeitnehmer für den Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Beteiligungspflichten entschädigen soll.

Der Nachteilsausgleich hat Sanktionscharakter: Er soll den Arbeitgeber dazu anhalten, die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei Betriebsänderungen ernst zu nehmen. Die Abfindung kann bis zu zwölf Monatsverdienste betragen – bei älteren Arbeitnehmern mit langer Betriebszugehörigkeit sogar bis zu 18 Monatsverdienste. Der Nachteilsausgleich besteht neben einem etwaigen Anspruch aus dem Sozialplan.


Dieser Artikel erklärt die Voraussetzungen, die Höhe und die Durchsetzung des Nachteilsausgleichs sowie die wichtigsten Praxisfragen.



Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen.



Das Wichtigste in Kürze


  • Sanktionscharakter: Der Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG ist eine gesetzliche Abfindung, die Arbeitnehmer erhalten, wenn der Arbeitgeber eine Betriebsänderung ohne Versuch eines Interessenausgleichs durchführt oder von einem vereinbarten Interessenausgleich abweicht.

  • Höhe: Das Arbeitsgericht setzt die Abfindung nach § 10 KSchG fest: bis zu zwölf Monatsverdienste, bei Arbeitnehmern ab 50 Jahren mit mindestens 15 Jahren Betriebszugehörigkeit bis zu 15 Monatsverdienste, ab 55 Jahren mit mindestens 20 Jahren Betriebszugehörigkeit bis zu 18 Monatsverdienste.

  • Anspruchsberechtigte: Alle Arbeitnehmer, die infolge der Betriebsänderung entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden – etwa durch Versetzung, Gehaltskürzung oder Änderungskündigung.

  • Verhältnis zum Sozialplan: Der Nachteilsausgleich besteht neben einem etwaigen Sozialplananspruch und wird grundsätzlich nicht auf diesen angerechnet.

  • Verjährung: Der Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren und ist beim Arbeitsgericht einzuklagen.





Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs


Betriebsänderung


Erste Voraussetzung ist eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG. Dazu gehören die Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile, die Verlegung des Betriebs, der Zusammenschluss oder die Spaltung von Betrieben, grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation und die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden. Auch eine Massenentlassung, die die Schwellenwerte des § 17 KSchG erreicht, kann eine Betriebsänderung darstellen. Die Pflicht zum Interessenausgleich besteht in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern, sofern ein Betriebsrat besteht.


Unterlassener Interessenausgleich


Der Nachteilsausgleich setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Betriebsänderung durchgeführt hat, ohne den nach § 112 BetrVG vorgeschriebenen Versuch eines Interessenausgleichs mit dem Betriebsrat unternommen zu haben. Entscheidend ist: Der Arbeitgeber muss den Interessenausgleich nicht erreichen – ein Erzwingungsrecht besteht nicht. Er muss ihn aber ernsthaft versucht haben. Bloße Scheinverhandlungen genügen nicht. Der Versuch umfasst rechtzeitige und umfassende Unterrichtung des Betriebsrats, ernsthafte Verhandlungen und – falls die Verhandlungen scheitern – die Anrufung der Einigungsstelle. Hat der Arbeitgeber all diese Schritte durchlaufen, hat er seine Verhandlungspflicht erfüllt und kann die Betriebsänderung ohne Nachteilsausgleich durchführen.


Abweichung vom Interessenausgleich


Der Nachteilsausgleich greift auch, wenn der Arbeitgeber von einem vereinbarten Interessenausgleich ohne zwingenden Grund abweicht (§ 113 Abs. 3 BetrVG). Eine Abweichung liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Betriebsänderung in einem größeren Umfang als vereinbart durchführt, den Zeitplan wesentlich ändert, mehr Arbeitnehmer entlässt als vorgesehen oder andere Maßnahmen ergreift als im Interessenausgleich festgelegt. Ein zwingender Grund kann vorliegen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abschluss des Interessenausgleichs wesentlich und unvorhersehbar verschlechtert haben – etwa durch einen plötzlichen Auftragseinbruch oder den Verlust eines Großkunden. Die Beweislast für den zwingenden Grund trägt der Arbeitgeber.


Wirtschaftlicher Nachteil


Der Arbeitnehmer muss infolge der Betriebsänderung einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten haben. Der häufigste Fall ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Aber auch andere Nachteile genügen: eine Änderungskündigung mit Gehaltskürzung, eine Versetzung an einen entfernten Standort, der Verlust einer Zulage oder eine Herabgruppierung. Nicht ausreichend ist dagegen eine bloß vorübergehende Unannehmlichkeit oder eine geringfügige Änderung der Arbeitsbedingungen, die keinen messbaren wirtschaftlichen Nachteil darstellt.





Höhe des Nachteilsausgleichs


Bemessung durch das Arbeitsgericht


Die Höhe des Nachteilsausgleichs wird vom Arbeitsgericht nach den Maßstäben des § 10 KSchG festgesetzt. Das Gericht hat einen erheblichen Ermessensspielraum und berücksichtigt alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten, die Schwere des Verstoßes des Arbeitgebers gegen seine Verhandlungspflicht und die Chancen des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt.


Höchstgrenzen


Das Gesetz sieht nach § 10 KSchG gestaffelte Höchstgrenzen vor. Für alle Arbeitnehmer gilt eine Obergrenze von zwölf Monatsverdiensten. Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens 15 Jahre angehört haben, beträgt die Obergrenze 15 Monatsverdienste. Für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens 20 Jahre angehört haben, beträgt die Obergrenze 18 Monatsverdienste. Maßgeblich ist der Monatsverdienst im Sinne des § 10 Abs. 3 KSchG – das sind die in den letzten drei Monaten vor der Entlassung durchschnittlich erzielten Bruttobezüge einschließlich Sachbezügen.


Verhältnis zum Sozialplan


Der Nachteilsausgleich besteht neben einem etwaigen Anspruch aus dem Sozialplan. Grundsätzlich wird der Nachteilsausgleich nicht auf die Sozialplanabfindung angerechnet – und umgekehrt. Beide Ansprüche haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen und unterschiedliche Zwecke: Der Sozialplan gleicht die wirtschaftlichen Nachteile der Betriebsänderung aus, der Nachteilsausgleich sanktioniert den Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Verhandlungspflicht. Allerdings kann der Sozialplan eine Anrechnungsklausel enthalten, wonach die Sozialplanabfindung auf den Nachteilsausgleich angerechnet wird – solche Klauseln sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich zulässig, wenn sie klar und eindeutig formuliert sind.





Geltendmachung und Durchsetzung


Klage vor dem Arbeitsgericht


Der Nachteilsausgleich muss durch Klage vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat oder zuletzt verrichtet hat. Die Klage ist als Leistungsklage auf Zahlung einer Abfindung zu erheben. Der Arbeitnehmer muss darlegen und beweisen, dass eine Betriebsänderung vorliegt, dass der Arbeitgeber den Interessenausgleich nicht versucht hat oder von ihm abgewichen ist und dass ihm dadurch ein wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist. Die Beweislast für den Versuch des Interessenausgleichs oder für einen zwingenden Grund der Abweichung trägt der Arbeitgeber.


Verjährung und Ausschlussfristen


Der Anspruch auf Nachteilsausgleich unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Arbeitnehmer von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Daneben sind arbeitsvertragliche und tarifvertragliche Ausschlussfristen zu beachten: Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten Klauseln, wonach Ansprüche innerhalb von drei oder sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden müssen. Es ist umstritten, ob solche Ausschlussfristen auf den Nachteilsausgleich anwendbar sind – zur Sicherheit sollte der Anspruch aber unverzüglich geltend gemacht werden.


Verhältnis zur Kündigungsschutzklage


Der Nachteilsausgleich und die Kündigungsschutzklage schließen sich nicht gegenseitig aus. Der Arbeitnehmer kann – und sollte – beides parallel verfolgen: Die Kündigungsschutzklage innerhalb der Dreiwochenfrist und die Klage auf Nachteilsausgleich innerhalb der Verjährungsfrist. Beide Ansprüche können auch in einer Klage verbunden werden. Hat die Kündigungsschutzklage Erfolg und wird die Kündigung für unwirksam erklärt, entfällt der Nachteilsausgleich, weil kein wirtschaftlicher Nachteil (Entlassung) eingetreten ist. Endet der Kündigungsschutzprozess mit einem Vergleich, in dem eine Abfindung vereinbart wird, kann der Nachteilsausgleich entfallen, wenn die Vergleichsabfindung den Nachteil angemessen kompensiert.





Besondere Fallkonstellationen


Betriebsänderung ohne Betriebsrat


In Betrieben ohne Betriebsrat gibt es keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich, da die Verhandlungspflicht zum Interessenausgleich einen Betriebsrat voraussetzt. Existiert kein Betriebsrat, fehlt der Verhandlungspartner und damit auch die Pflichtverletzung, die den Nachteilsausgleich auslöst. Wird der Betriebsrat nach Einleitung der Betriebsänderung, aber vor deren Abschluss erstmals gewählt, muss der Arbeitgeber die Verhandlungen über den Interessenausgleich nachholen. Arbeitnehmer in betriebsratslosen Betrieben sind auf den allgemeinen Kündigungsschutz angewiesen.


Insolvenz


Im Insolvenzverfahren gelten Sonderregelungen. Der Insolvenzverwalter tritt an die Stelle des Arbeitgebers und ist ebenfalls verpflichtet, den Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu versuchen. Bei Betriebsänderungen in der Insolvenz greift § 125 InsO: Enthält ein zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat vereinbarter Interessenausgleich eine Namensliste, wird die Betriebsbedingtheit der Kündigung vermutet und die Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft. Für den Sozialplan gelten in der Insolvenz Obergrenzen (§ 123 InsO). Der Nachteilsausgleich ist in der Insolvenz als einfache Insolvenzforderung einzuordnen und wird daher in der Regel nur quotenmäßig befriedigt.





Praxishinweis


Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Betriebsänderung gekündigt werden und den Eindruck haben, dass der Arbeitgeber keinen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht hat, sollten den Anspruch auf Nachteilsausgleich prüfen lassen. Der Nachteilsausgleich kann eine erhebliche zusätzliche Abfindung neben dem Sozialplan darstellen. Unabhängig davon sollte stets fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben werden – der Nachteilsausgleich ersetzt die Kündigungsschutzklage nicht und lässt die Dreiwochenfrist nicht entfallen. Beide Ansprüche sollten parallel verfolgt werden.

Arbeitgeber sollten die Verhandlungspflicht zum Interessenausgleich ernst nehmen. Die Kosten eines Nachteilsausgleichs – bis zu zwölf bzw. 18 Monatsverdienste pro betroffenem Arbeitnehmer, und zwar zusätzlich zum Sozialplan – können bei größeren Betriebsänderungen in die Millionen gehen. Ordnungsgemäße Verhandlungen mit dem Betriebsrat, einschließlich der Anrufung der Einigungsstelle bei Scheitern, schützen den Arbeitgeber zuverlässig vor dem Nachteilsausgleich – auch wenn kein Interessenausgleich zustande kommt.




Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon


Der Interessenausgleich ist die Vereinbarung, deren Unterlassung den Nachteilsausgleich auslöst. Der Sozialplan regelt den Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile – der Nachteilsausgleich besteht daneben. Der Betriebsrat ist der Verhandlungspartner beim Interessenausgleich. Die Einigungsstelle wird angerufen, wenn die Verhandlungen scheitern. Die Kündigungsschutzklage sollte parallel zum Nachteilsausgleich erhoben werden. Die Abfindung aus dem Nachteilsausgleich wird nach § 10 KSchG bemessen. Die Massenentlassung kann eine Betriebsänderung darstellen. Die Änderungskündigung kann ebenfalls einen Nachteilsausgleich auslösen. Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen können den Anspruch gefährden.




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FAQ - Nachteilsausgleich

Wie hoch ist der Nachteilsausgleich?

Die Höhe wird vom Arbeitsgericht nach Ermessen festgesetzt, orientiert sich aber an § 10 KSchG. Die Obergrenze beträgt zwölf Monatsverdienste, für Arbeitnehmer ab 50 Jahren mit mindestens 15 Jahren Betriebszugehörigkeit bis zu 15 Monatsverdienste und für Arbeitnehmer ab 55 Jahren mit mindestens 20 Jahren Betriebszugehörigkeit bis zu 18 Monatsverdienste. Das Gericht berücksichtigt die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter, Unterhaltspflichten und die Schwere des Verstoßes des Arbeitgebers.

Bekomme ich den Nachteilsausgleich zusätzlich zur Sozialplanabfindung?

Grundsätzlich ja. Der Nachteilsausgleich besteht neben dem Sozialplananspruch und wird nicht automatisch angerechnet. Beide Ansprüche haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen: Der Sozialplan gleicht die wirtschaftlichen Nachteile aus, der Nachteilsausgleich sanktioniert den Verstoß des Arbeitgebers. Allerdings kann der Sozialplan eine ausdrückliche Anrechnungsklausel enthalten – in diesem Fall wird die Sozialplanabfindung auf den Nachteilsausgleich angerechnet. Ohne Anrechnungsklausel stehen dem Arbeitnehmer beide Zahlungen zu.

Wann habe ich keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich?

Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich besteht nicht, wenn der Arbeitgeber den Interessenausgleich ordnungsgemäß versucht hat – auch wenn letztlich kein Interessenausgleich zustande gekommen ist. Ebenso besteht kein Anspruch, wenn kein Betriebsrat existiert, das Unternehmen weniger als 21 wahlberechtigte Arbeitnehmer hat oder keine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG vorliegt. Auch bei einem zwingenden Grund für die Abweichung vom Interessenausgleich entfällt der Anspruch.

Muss ich trotzdem Kündigungsschutzklage erheben?

Ja, unbedingt. Der Nachteilsausgleich ersetzt die Kündigungsschutzklage nicht und lässt die Dreiwochenfrist nicht entfallen. Ohne fristgerechte Kündigungsschutzklage wird die Kündigung wirksam. Der Nachteilsausgleich bietet dann zwar eine Abfindung, aber der Arbeitsplatz ist verloren. Beide Ansprüche sollten parallel verfolgt werden – die Klage auf Nachteilsausgleich kann mit der Kündigungsschutzklage verbunden werden.

Was gilt bei Betriebsänderungen in der Insolvenz?

Auch in der Insolvenz muss der Insolvenzverwalter den Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versuchen. Unterlässt er dies, haben die betroffenen Arbeitnehmer Anspruch auf Nachteilsausgleich – allerdings nur als einfache Insolvenzforderung, die in der Regel nur quotenmäßig befriedigt wird. Für den Sozialplan gelten in der Insolvenz besondere Obergrenzen nach § 123 InsO. Die Kombination aus niedrigen Sozialplanleistungen und quotenmäßigem Nachteilsausgleich bedeutet für betroffene Arbeitnehmer in der Insolvenz oft erhebliche finanzielle Einbußen.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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