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Pausenregelung im Arbeitsrecht

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Pausenregelung im Arbeitsrecht – Fachanwalt für Arbeitsrecht München DR. THORN

Pausenregelung – gesetzliche Pflicht und Rechte der Arbeitnehmer


Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB – Fachanwälte für Arbeitsrecht, München. Stand: Februar 2026



Die Pausenregelung gehört zu den wichtigen Schutzvorschriften im Arbeitsrecht. Sie soll verhindern, dass Arbeitnehmer über lange Zeiträume ohne Erholung durcharbeiten, und dient dem Gesundheitsschutz und der Leistungsfähigkeit.


Die gesetzlichen Mindestpausen sind in § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt: Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden sind mindestens 30 Minuten Ruhepause vorgeschrieben, bei mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten. Arbeitnehmer dürfen nicht länger als sechs Stunden ohne Unterbrechung arbeiten.


In der Praxis werden diese Vorschriften häufig missachtet – sei es durch den Arbeitgeber, der keine ausreichenden Pausen gewährt, oder durch den Arbeitnehmer selbst, der auf Pausen verzichtet, um früher Feierabend zu machen. Beides ist rechtlich nicht zulässig. Ein Verstoß gegen die Pausenregelung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.


Dieser Artikel erklärt die gesetzlichen Regelungen zur Pausenregelung, die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern und die wichtigsten Sonderfälle.



Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.



Pausenregelung - Das Wichtigste


  • Gesetzliche Mindestpause: Bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit mindestens 30 Minuten, bei mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten Ruhepause (§ 4 ArbZG).

  • Aufteilung: Die Ruhepause kann in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Kürzere Unterbrechungen zählen nicht als gesetzliche Pause.

  • Sechs-Stunden-Regel: Kein Arbeitnehmer darf länger als sechs Stunden am Stück ohne Ruhepause beschäftigt werden.

  • Keine Arbeitszeit: Ruhepausen zählen nicht zur Arbeitszeit und werden grundsätzlich nicht vergütet – es sei denn, der Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag sieht anderes vor.

  • Arbeitgeberpflicht: Der Arbeitgeber muss die Pausenzeiten gewähren und ihre Einhaltung sicherstellen. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG).





Die gesetzliche Pausenregelung nach § 4 ArbZG


Mindestpausen im Überblick


Das Arbeitszeitgesetz regelt in § 4 die Pflicht zur Gewährung von Ruhepausen. Die Vorschrift enthält drei zentrale Regeln. Erstens muss die Arbeit bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 30 Minuten unterbrochen werden. Zweitens sind bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten Ruhepause vorgeschrieben. Drittens dürfen Arbeitnehmer nicht länger als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Bei einer Arbeitszeit von bis zu sechs Stunden besteht keine gesetzliche Pausenpflicht. Dies betrifft insbesondere Teilzeitbeschäftigte mit kurzen Schichten. Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können allerdings günstigere Regelungen vorsehen – also Pausen bereits ab einer geringeren Arbeitszeit vorschreiben.


Aufteilung der Pausenzeit


Die Ruhepause muss nicht am Stück genommen werden. § 4 Satz 2 ArbZG erlaubt eine Aufteilung in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten. Eine 30-minütige Pause kann also in zwei Abschnitte von je 15 Minuten aufgeteilt werden. Kürzere Unterbrechungen – etwa fünf Minuten für einen Kaffee – zählen nicht als gesetzliche Ruhepause, auch wenn sie in der Summe 30 Minuten erreichen. In Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben kann die Gesamtdauer der Ruhepausen durch Tarifvertrag auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG).





Was ist eine Ruhepause?


Definition und Abgrenzung


Das Bundesarbeitsgericht definiert die Ruhepause als eine im Voraus festliegende Unterbrechung der Arbeitszeit, in der der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten braucht und frei darüber verfügen kann, wo und wie er diese Zeit verbringt. Entscheidend ist die vollständige Freistellung von Arbeitspflichten. Der Arbeitnehmer muss nicht erreichbar sein und muss nicht am Arbeitsplatz bleiben.


Die Ruhepause ist von der Ruhezeit zu unterscheiden. Die Ruhezeit nach § 5 ArbZG ist die ununterbrochene Erholungszeit zwischen zwei Arbeitstagen und muss mindestens elf Stunden betragen. Die Ruhepause unterbricht dagegen den laufenden Arbeitstag.


Von der Ruhepause abzugrenzen ist auch die Betriebspause. Eine Betriebspause entsteht, wenn die Arbeit aus betrieblichen Gründen unterbrochen wird – etwa bei einem Maschinenausfall oder einer Systemstörung. Die Betriebspause zählt als Arbeitszeit und muss vergütet werden. Sie ist keine Ruhepause im Sinne des § 4 ArbZG.





Pflichten des Arbeitgebers


Pausengewährung und Kontrolle


Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung dafür, dass die gesetzlichen Pausenzeiten eingehalten werden. Er muss die Ruhepausen im Voraus festlegen – entweder durch Bestimmung fester Pausenzeiten oder durch die Vorgabe eines Zeitfensters, in dem die Pause genommen werden kann. Die Lage der Pausen unterliegt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, ist aber auch mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).


Der Arbeitgeber muss nicht nur die Pause anbieten, sondern auch sicherstellen, dass sie tatsächlich genommen wird. Es reicht nicht aus, Pausen formal einzuplanen, wenn die Arbeitsbelastung so hoch ist, dass Arbeitnehmer sie faktisch nicht nehmen können. Gewährt der Arbeitgeber keine ausreichenden Pausen oder duldet er, dass Arbeitnehmer durcharbeiten, begeht er eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG. Das Bußgeld kann bis zu 30.000 Euro betragen.





Pflichten des Arbeitnehmers


Pausenpflicht – nicht nur ein Recht


Die Ruhepause ist nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht des Arbeitnehmers. Er darf nicht auf die Pause verzichten, um früher Feierabend zu machen oder Überstunden zu vermeiden. Die Pause dient dem Gesundheitsschutz – dieser ist im Arbeitsschutzgesetz verankert und steht nicht zur Disposition des einzelnen Arbeitnehmers. Verweigert ein Arbeitnehmer wiederholt die Pause, kann der Arbeitgeber dies als Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten werten und eine Abmahnung aussprechen.





Vergütung von Pausenzeiten


Grundsatz: Pausen sind unbezahlt


Ruhepausen zählen nicht zur Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (§ 2 Abs. 1 ArbZG) und sind daher grundsätzlich nicht zu vergüten. Bei einem Achtstundentag mit 30 Minuten Pause beträgt die Anwesenheitszeit 8,5 Stunden, die vergütete Arbeitszeit nur 8 Stunden. Tarifverträge oder Arbeitsverträge können abweichend eine Vergütung der Pausenzeiten vorsehen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen kraft Gesetzes zur Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG).


Sonderfälle: Vergütungspflichtige Unterbrechungen


Betriebspausen – also unvorhergesehene Arbeitsunterbrechungen durch Maschinenausfall, Systemstörungen oder Materialengpässe – sind Arbeitszeit und werden vergütet. Ebenso sind Zeiten der Rufbereitschaft oder des Bereitschaftsdienstes keine Ruhepausen, wenn der Arbeitnehmer sich bereitzuhalten hat. Toilettengänge und der Gang zur Küchenzeile gelten nach allgemeiner Auffassung nicht als Pausenzeit – sie sind regelmäßig geduldete kurze Unterbrechungen.





Sonderregelungen für Jugendliche


Strengere Vorgaben nach dem JArbSchG


Für minderjährige Arbeitnehmer und Auszubildende gelten die strengeren Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (§ 11 JArbSchG). Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden sind mindestens 30 Minuten Pause vorgeschrieben. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden müssen mindestens 60 Minuten Pause gewährt werden. Die Pause muss frühestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn und spätestens eine Stunde vor Arbeitsende liegen. Die Mindestdauer eines Pausenabschnitts beträgt 15 Minuten.





Raucherpausen und sonstige Kurzpausen


Kein Anspruch auf Raucherpause


Ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Raucherpausen besteht nicht. Raucherpausen gelten als Unterbrechung der Arbeitszeit und müssen grundsätzlich nachgearbeitet werden, sofern der Arbeitgeber dies verlangt. Viele Arbeitgeber dulden kurze Raucherpausen – ein Rechtsanspruch ergibt sich daraus jedoch nicht. Der Arbeitgeber kann Raucherpausen auch ganz untersagen oder auf bestimmte Bereiche und Zeiten beschränken. Dies fällt unter sein Direktionsrecht.





Mitbestimmung des Betriebsrats


Lage der Pausen ist mitbestimmungspflichtig


Die Festlegung der Pausenzeiten – also wann und wie lange Pausen genommen werden – unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Das Mitbestimmungsrecht umfasst die Lage der Pausenzeiten (feste Zeiten oder Zeitfenster), die Dauer über die gesetzlichen Mindestpausen hinaus, die Organisation der Pausenablösung in Schichtbetrieben und die Bereitstellung von Pausenräumen. Eine einseitige Festlegung durch den Arbeitgeber ist ohne Zustimmung des Betriebsrats unwirksam.





Praxisprobleme und typische Streitfälle


Häufige Konflikte


Durcharbeiten ohne Pause

In vielen Betrieben arbeiten Arbeitnehmer aus Zeitdruck oder Eigeninitiative durch, ohne die vorgeschriebene Ruhepause zu nehmen. Dies ist ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz – auch wenn der Arbeitnehmer einverstanden ist.


Automatischer Pausenabzug

Manche Arbeitgeber ziehen die Pausenzeit automatisch von der erfassten Arbeitszeit ab, auch wenn der Arbeitnehmer tatsächlich durchgearbeitet hat. Konnte der Arbeitnehmer die Pause aus betrieblichen Gründen nicht nehmen, muss die Zeit als Arbeitszeit gewertet und vergütet werden.


Pause am Arbeitsplatz

Eine Ruhepause setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vollständig von Arbeitspflichten freigestellt ist. Wer während der Pause am Arbeitsplatz erreichbar sein muss oder auf Kundenanrufe wartet, hat keine Ruhepause im Sinne des Gesetzes.


Pause zur Arbeitszeitverkürzung

Es ist nicht zulässig, die Ruhepause auszulassen und stattdessen früher nach Hause zu gehen. Die Pause dient dem Gesundheitsschutz und muss während des Arbeitstags genommen werden.


Unzureichende Pausenräume

Der Arbeitgeber muss für angemessene Pausenräume sorgen, insbesondere bei körperlich belastenden Tätigkeiten oder bei Arbeit im Freien. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) enthält hierzu konkrete Anforderungen.





Praxishinweis für Arbeitnehmer


So schützen Sie Ihre Rechte


Nehmen Sie Ihre Ruhepausen konsequent in Anspruch – sie dienen Ihrer Gesundheit und stehen nicht zur Disposition. Dokumentieren Sie Ihre Pausenzeiten im Rahmen der Arbeitszeiterfassung. Widersprechen Sie einem automatischen Pausenabzug, wenn Sie tatsächlich durchgearbeitet haben. Wenden Sie sich an den Betriebsrat, wenn die betriebliche Organisation keine angemessenen Pausenzeiten ermöglicht. Bei systematischen Verstößen gegen die Pausenregelung kann auch eine Meldung an die Arbeitsschutzbehörde sinnvoll sein.




Verwandte Themen


Die Pausenregelung steht in engem Zusammenhang mit weiteren arbeitsrechtlichen Themen. Die Arbeitszeit und das Arbeitszeitgesetz bilden den gesetzlichen Rahmen. Die Arbeitszeiterfassung dokumentiert auch die Pausenzeiten. Die Ruhezeit nach § 5 ArbZG schützt die Erholung zwischen den Arbeitstagen. Schichtarbeit und Nachtarbeit erfordern besondere Pausenregelungen. Der Arbeitsschutz und die Gefährdungsbeurteilung umfassen auch die Pausengestaltung. Die Rufbereitschaft und der Bereitschaftsdienst unterbrechen nicht die Arbeitspflicht und sind daher keine Pausen. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers bestimmt die Lage der Pausenzeiten.




Fragen zur Pausenregelung?


Ihr Arbeitgeber gewährt keine ausreichenden Pausen oder zieht Pausenzeiten ab, obwohl Sie durchgearbeitet haben? Wir beraten Sie gerne.


☎ 089 / 380 199 0 | ✉ thorn@thorn-law.de


Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1.500 Mandate bearbeitet. Wir prüfen Ihre Arbeitszeitregelungen, klären Vergütungsansprüche und vertreten Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber.



Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn erstellt. Stand: 2026.





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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
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bvwp@thorn-law.de





FAQ - Pausenregelung

Wie lange muss meine Pause bei einem 8-Stunden-Tag sein?

Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden sind mindestens 30 Minuten Ruhepause vorgeschrieben. Bei einem typischen Achtstundentag müssen Sie also mindestens 30 Minuten Pause machen. Die Pause kann in zwei Abschnitte von je 15 Minuten aufgeteilt werden. Arbeiten Sie mehr als neun Stunden, erhöht sich die Mindestpause auf 45 Minuten.

Darf ich auf meine Pause verzichten und früher gehen?

Nein. Die Ruhepause ist gesetzlich vorgeschrieben und dient dem Gesundheitsschutz. Sie darf weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber ausgelassen werden. Ein Verzicht auf die Pause, um das Arbeitsende vorzuverlegen, ist nicht zulässig. Die Pause muss während des Arbeitstags genommen werden – nicht am Anfang oder Ende.

Werden Pausen bezahlt?

Grundsätzlich nein. Ruhepausen zählen nicht zur Arbeitszeit und werden nach dem Gesetz nicht vergütet. Bei einem Achtstundentag mit 30 Minuten Pause beträgt die Anwesenheitszeit 8,5 Stunden, bezahlt werden 8 Stunden. Tarifverträge oder Arbeitsverträge können eine Bezahlung der Pausenzeiten vorsehen. Betriebspausen – also ungeplante Unterbrechungen aus betrieblichen Gründen – sind dagegen immer zu vergüten.

Muss mein Arbeitgeber mir eine Pause geben?

Ja. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die Ruhepausen zu gewähren und ihre Einhaltung sicherzustellen. Er muss die Pausenzeiten im Voraus festlegen und dafür sorgen, dass die Arbeitsbelastung die Pausennahme tatsächlich ermöglicht. Gewährt er keine Pausen oder duldet er das Durcharbeiten, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden kann.

Habe ich einen Anspruch auf Raucherpause?

Nein. Ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Raucherpausen besteht nicht. Raucherpausen gelten als Unterbrechung der Arbeitszeit und müssen grundsätzlich nachgearbeitet werden. Viele Arbeitgeber dulden kurze Raucherpausen, ein Rechtsanspruch entsteht daraus jedoch nicht. Der Arbeitgeber kann Raucherpausen auch ganz untersagen oder auf bestimmte Zeiten und Bereiche beschränken.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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