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Schadensersatz im Arbeitsrecht

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Schadensersatz im Arbeitsrecht – Fachanwalt für Arbeitsrecht München DR. THORN Rechtsanwälte

Schadensersatz – Haftung und Ansprüche im Arbeitsverhältnis


Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB München - Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt - Stand: Februar 2026



Schadensersatz im Arbeitsrecht betrifft alle Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstehen. Das Spektrum ist breit: Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer Ersatz verlangen, wenn dieser bei der Arbeit einen Schaden verursacht – etwa durch Beschädigung von Betriebsmitteln oder Verlust anvertrauter Gegenstände. Umgekehrt kann der Arbeitnehmer Schadensersatz vom Arbeitgeber fordern, wenn dieser seine Pflichten verletzt – etwa bei Mobbing, Diskriminierung, verspäteter Gehaltszahlung oder Verletzung von Schutzpflichten. Anders als im allgemeinen Zivilrecht gelten im Arbeitsrecht besondere Haftungsregeln: Der innerbetriebliche Schadensausgleich begrenzt die Arbeitnehmerhaftung nach dem Grad des Verschuldens. Gleichzeitig schränkt das Sozialversicherungsrecht die Haftung bei Arbeitsunfällen ein (§§ 104 ff. SGB VII). Für Diskriminierungsfälle sieht § 15 AGG besondere Entschädigungsansprüche vor, die neben den allgemeinen Schadensersatzansprüchen bestehen.


Dieser Artikel gibt einen umfassenden Überblick über die verschiedenen Schadensersatzansprüche im Arbeitsrecht – sowohl aus Arbeitnehmer- als auch aus Arbeitgebersicht – und erklärt die wichtigsten Rechtsgrundlagen, Haftungsbeschränkungen und Durchsetzungsmöglichkeiten.



Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.



Das Wichtigste in Kürze


  • Zwei Richtungen: Schadensersatzansprüche im Arbeitsrecht bestehen sowohl zugunsten des Arbeitgebers (bei Schäden durch den Arbeitnehmer) als auch zugunsten des Arbeitnehmers (bei Pflichtverletzungen des Arbeitgebers).

  • Innerbetrieblicher Schadensausgleich: Bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten haftet der Arbeitnehmer nach den vom BAG entwickelten Grundsätzen nur abgestuft nach dem Grad seines Verschuldens – bei leichter Fahrlässigkeit gar nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit anteilig, bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz grundsätzlich voll.

  • Haftungsprivileg bei Arbeitsunfällen: Bei Personenschäden durch Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten ist die Haftung unter Kollegen und des Arbeitgebers nach §§ 104, 105 SGB VII weitgehend ausgeschlossen – es greift die gesetzliche Unfallversicherung.

  • Diskriminierung: Bei Verstößen gegen das AGG hat der Betroffene Anspruch auf Schadensersatz und eine angemessene Entschädigung in Geld (§ 15 AGG) – auch ohne Nachweis eines konkreten Vermögensschadens.

  • Verjährung und Ausschlussfristen: Schadensersatzansprüche verjähren nach drei Jahren (§ 195 BGB). Vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen können jedoch zu einem deutlich früheren Verfall führen.





Grundlagen Schadensersatz im Arbeitsrecht


Vertragliche und gesetzliche Anspruchsgrundlagen


Schadensersatzansprüche im Arbeitsverhältnis können auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen. Die wichtigste vertragliche Grundlage ist § 280 Abs. 1 BGB: Verletzt eine Partei eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis, kann die andere Partei Schadensersatz verlangen. Daneben kommen deliktische Ansprüche nach §§ 823 ff. BGB in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer oder Arbeitgeber eine unerlaubte Handlung begeht. Im Arbeitsrecht spielen zusätzlich Spezialregelungen eine zentrale Rolle: § 15 AGG gewährt Schadensersatz und Entschädigung bei Diskriminierung, § 619a BGB regelt die Beweislast bei der Arbeitnehmerhaftung, und §§ 104 ff. SGB VII beschränken die Haftung bei Arbeitsunfällen. Die Rechtsgrundlage bestimmt nicht nur den Anspruch selbst, sondern auch die Beweislast, die Verjährung und den Umfang des Ersatzes.





Ansprüche Arbeitgeber gegen Arbeitnehmer


Der innerbetriebliche Schadensausgleich


Verursacht ein Arbeitnehmer bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit einen Schaden, greift der vom BAG entwickelte innerbetriebliche Schadensausgleich (grundlegend: BAG Großer Senat, 27.9.1994, GS 1/89 (A)). Die Haftung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens und wird in vier Stufen eingeteilt:


Leichteste Fahrlässigkeit


Der Arbeitnehmer haftet nicht. Gemeint sind geringfügige, jedem unterlaufende Fehler – etwa ein versehentlich umgestoßenes Glas auf dem Schreibtisch. Das Schadensrisiko trägt allein der Arbeitgeber als Teil des Betriebsrisikos.


Normale (mittlere) Fahrlässigkeit


Der Schaden wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt. Die Quotelung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab – insbesondere von der Gefahrgeneigtheit der Arbeit, der Höhe des Schadens im Verhältnis zum Verdienst, der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Versicherbarkeit des Risikos durch den Arbeitgeber.


Grobe Fahrlässigkeit


Der Arbeitnehmer haftet grundsätzlich in vollem Umfang. Allerdings kann auch hier eine Haftungsbegrenzung in Betracht kommen, wenn der Schaden in einem krassen Missverhältnis zum Verdienst steht (BAG, 15.11.2012, 8 AZR 705/11). In der Praxis orientieren sich die Gerichte häufig an drei Bruttomonatsgehältern als Obergrenze – eine starre Regel ist dies jedoch nicht.


Vorsatz


Bei vorsätzlicher Schädigung haftet der Arbeitnehmer uneingeschränkt und in voller Höhe. Die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs finden keine Anwendung.





Beweislast bei der Arbeitnehmerhaftung


§ 619a BGB – Umkehr der allgemeinen Regel


Eine zentrale Besonderheit des Arbeitsrechts regelt § 619a BGB: Abweichend von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB muss nicht der Arbeitnehmer beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat – vielmehr trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für das Verschulden des Arbeitnehmers und insbesondere für den Grad des Verschuldens. Der Arbeitgeber muss also nachweisen, dass der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, wenn er vollen Schadensersatz verlangt. Diese Beweislastverteilung schützt den Arbeitnehmer erheblich, denn die konkreten Umstände eines Schadensereignisses sind für den Arbeitgeber oft schwer zu rekonstruieren.





Typische Schadensfälle des Arbeitgebers


Praxisbeispiele für Schadensersatzansprüche


Beschädigung von Betriebsmitteln


Der Arbeitnehmer beschädigt einen Firmenwagen, eine Maschine oder IT-Ausrüstung. Die Haftung richtet sich nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Bei einem Verkehrsunfall mit dem Dienstwagen kommt es entscheidend darauf an, ob der Arbeitnehmer leicht, mittel oder grob fahrlässig gehandelt hat.


Mankohaftung


Arbeitnehmer, die mit Geld oder Waren umgehen (Kassierer, Lagerverwalter), können für Fehlbestände haften. Vertragliche Mankovereinbarungen sind nur wirksam, wenn dem Arbeitnehmer ein gleichwertiger Ausgleich – etwa eine Mankoprämie – gewährt wird (BAG, 17.9.1998, 8 AZR 175/97).


Verrat von Geschäftsgeheimnissen


Gibt ein Arbeitnehmer vertrauliche Informationen unbefugt weiter, haftet er auf Schadensersatz wegen des Verrats von Geschäftsgeheimnissen. Daneben kann der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aussprechen. Häufig wird die Haftung durch eine Vertragsstrafe abgesichert, da der konkrete Schaden durch Geheimnisverrat schwer zu beziffern ist.


Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot


Während des Arbeitsverhältnisses besteht ein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Verstößt der Arbeitnehmer dagegen – etwa durch Nebentätigkeit für einen Konkurrenten –, schuldet er dem Arbeitgeber den entstandenen Schaden. Für nachvertragliche Wettbewerbsverbote gelten die §§ 74 ff. HGB.


Nichtantritt der Arbeit oder vertragswidriges Ausscheiden


Tritt ein Arbeitnehmer die Arbeit nicht an oder verlässt er den Arbeitsplatz ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, kann der Arbeitgeber den daraus entstehenden Schaden ersetzt verlangen – etwa die Kosten für eine Ersatzkraft oder entgangene Aufträge.





Schadensersatzansprüche Arbeitnehmer gegen Arbeitgeber


Wann haftet der Arbeitgeber?


Auch der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer gegenüber schadensersatzpflichtig sein. Die praktisch wichtigsten Fallgruppen sind:


Verletzung von Fürsorgepflichten

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen (§ 618 BGB, § 3 ArbSchG). Verletzt er diese Pflichten – etwa durch fehlende Schutzausrüstung, mangelhafte Maschinen oder unzureichende Gefährdungsbeurteilungen –, haftet er auf Schadensersatz. Bei Personenschäden ist allerdings die Haftungsbeschränkung nach § 104 SGB VII zu beachten (dazu unten).


Mobbing und Persönlichkeitsrechtsverletzungen


Systematisches Mobbing durch Vorgesetzte oder Kollegen, das der Arbeitgeber nicht unterbindet, kann Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auslösen. Der Arbeitgeber haftet aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung seiner Fürsorgepflicht oder aus § 831 BGB für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Das BAG hat klargestellt, dass der Arbeitnehmer für einen Mobbinganspruch die einzelnen Handlungen konkret darlegen und in ihrer Gesamtheit als systematische Schikane nachweisen muss (BAG, 15.9.2016, 8 AZR 351/15).


Diskriminierung nach dem AGG


Bei Benachteiligung wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Behinderung oder sexueller Identität hat der Betroffene nach § 15 Abs. 1 AGG Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens und nach § 15 Abs. 2 AGG auf eine angemessene Entschädigung in Geld – auch ohne konkreten Vermögensschaden. Das BAG hat entschieden, dass bei einer diskriminierenden Nichteinstellung die Entschädigung in der Regel zwischen einem und drei Bruttomonatsgehältern beträgt (BAG, 22.1.2009, 8 AZR 906/07). Die Geltendmachungsfrist beträgt nur zwei Monate ab Kenntnis der Benachteiligung (§ 15 Abs. 4 AGG).


Verspätete oder fehlerhafte Lohnzahlung


Zahlt der Arbeitgeber das Gehalt verspätet, kann er nach § 288 Abs. 5 BGB eine Verzugspauschale von 40 Euro schulden. Darüber hinaus haftet er für Folgeschäden – etwa wenn der Arbeitnehmer wegen ausbleibender Gehaltszahlung einen Kredit nicht bedienen kann und zusätzliche Kosten entstehen.


Fehlerhafte oder unterlassene Zeugniserteilung


Erteilt der Arbeitgeber kein oder ein unrichtiges Arbeitszeugnis und entgeht dem Arbeitnehmer deshalb eine Stelle, besteht ein Schadensersatzanspruch. In der Praxis ist der Kausalitätsnachweis – die fehlende Stelle sei gerade wegen des Zeugnisses nicht zustande gekommen – allerdings schwer zu führen.


Beschädigung von Arbeitnehmereigentum


Wird das Eigentum des Arbeitnehmers im Betrieb beschädigt oder zerstört – etwa ein privates Fahrzeug auf dem Firmenparkplatz oder persönliche Gegenstände –, kann ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber bestehen, wenn dieser seine Obhutspflichten verletzt hat.





Aufwendungsersatz Arbeitnehmer


Ersatz von Eigenschäden bei betrieblich veranlasster Tätigkeit


Setzt der Arbeitnehmer eigene Sachen – etwa seinen privaten Pkw – für betriebliche Zwecke ein und wird die Sache dabei beschädigt, hat er einen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Arbeitgeber analog § 670 BGB (BAG, 28.10.2010, 8 AZR 647/09). Dieser Anspruch besteht allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Anspruch entsprechend den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs quotiert. Der Aufwendungsersatzanspruch greift auch, wenn der Arbeitnehmer gegenüber einem Dritten haftet und der Schaden auf eine betrieblich veranlasste Tätigkeit zurückzuführen ist – in diesem Fall hat der Arbeitnehmer einen Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber.





Haftungsbeschränkung Arbeitsunfälle


§§ 104, 105 SGB VII – Haftungsprivileg der Unfallversicherung


Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten greift ein weitreichendes Haftungsprivileg: Nach § 104 SGB VII ist der Arbeitgeber von der Haftung für Personenschäden gegenüber dem Arbeitnehmer befreit, wenn der Versicherungsfall (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst wird. Die Leistungen der Berufsgenossenschaft – insbesondere Heilbehandlung, Verletztengeld und Verletztenrente – treten an die Stelle des zivilrechtlichen Schadensersatzes. Ebenso ist nach § 105 SGB VII die Haftung von Arbeitskollegen untereinander bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt allerdings nicht bei vorsätzlicher Schädigung und nicht für Sachschäden – nur für Personenschäden. Auch Schmerzensgeldansprüche sind im Anwendungsbereich der §§ 104, 105 SGB VII ausgeschlossen, es sei denn, der Schädiger hat vorsätzlich gehandelt.




Schadensersatz und Kündigung


Schadensverursachung als Kündigungsgrund


Die Verursachung eines Schadens kann neben dem Schadensersatzanspruch auch arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung, die einen erheblichen Schaden verursacht, kann eine Abmahnung oder – bei besonderer Schwere – eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Entscheidend ist eine umfassende Interessenabwägung, bei der insbesondere die Schwere des Verschuldens, die Höhe des Schadens, die Betriebszugehörigkeit und eine mögliche Wiederholungsgefahr berücksichtigt werden. Umgekehrt kann eine vom Arbeitgeber zu Unrecht ausgesprochene Kündigung Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers auslösen – etwa wenn dem Arbeitnehmer durch die unwirksame Kündigung ein Verdienstausfall entsteht, der über den Annahmeverzugslohn hinausgeht.





Schadensersatz gegenüber Dritten


Haftung des Arbeitnehmers und Freistellung durch den Arbeitgeber


Verursacht ein Arbeitnehmer bei seiner Arbeit einen Schaden gegenüber einem Dritten – etwa einem Kunden oder Lieferanten –, haftet er gegenüber dem Dritten nach den allgemeinen Regeln in voller Höhe. Die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gelten nur im Innenverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, nicht im Außenverhältnis zum geschädigten Dritten. Allerdings hat der Arbeitnehmer einen Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber in dem Umfang, in dem er nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs nicht haften würde. In der Praxis bedeutet das: Der Dritte kann den vollen Schaden vom Arbeitnehmer verlangen. Der Arbeitnehmer kann sich dann im Innenverhältnis beim Arbeitgeber schadlos halten – je nach Verschuldensgrad teilweise oder vollständig. Der Arbeitgeber haftet dem Dritten daneben aus § 831 BGB (Haftung für Verrichtungsgehilfen), sofern er sich nicht exkulpieren kann.





Schadensersatzansprüche - Aufrechnung


Grenzen der Verrechnung mit dem Gehalt


Der Arbeitgeber kann Schadensersatzansprüche grundsätzlich gegen den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers aufrechnen. Dies unterliegt jedoch erheblichen Einschränkungen: Nach § 394 BGB in Verbindung mit § 850c ZPO darf nur der pfändbare Teil des Einkommens mit einer Aufrechnung belastet werden. Bei vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen gilt diese Pfändungsschutzgrenze allerdings nicht (§ 394 Satz 2 BGB). Eine einseitige Einbehaltung von Gehalt ohne Aufrechnung ist unzulässig. Der Arbeitgeber kann den Schadensersatzanspruch auch nicht ohne Weiteres mit einer Sonderzahlung oder einem Bonus verrechnen.





Vertragliche Haftungsregelungen


Mankovereinbarung, Vertragsstrafenklausel, Haftungsfreizeichnung


In Arbeitsverträgen finden sich häufig Klauseln, die die Haftung des Arbeitnehmers regeln. Diese unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB.


Vertragliche Regelungen, die die Haftung des Arbeitnehmers über die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs hinaus erweitern, sind unwirksam. So darf eine Mankovereinbarung nicht dazu führen, dass der Arbeitnehmer verschuldensunabhängig für Fehlbestände haftet – es sei denn, er erhält eine angemessene Mankoprämie als Ausgleich (BAG, 17.9.1998, 8 AZR 175/97).


Umgekehrt kann der Arbeitgeber seine eigene Haftung gegenüber dem Arbeitnehmer nicht durch Formularklauseln wirksam ausschließen, wenn es um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit geht (§ 309 Nr. 7 BGB).





Verjährung und Ausschlussfristen


Fristen für die Geltendmachung von Schadensersatz


Schadensersatzansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruch erlangt hat (§ 199 BGB). Deliktische Ansprüche nach § 823 BGB verjähren ebenfalls nach drei Jahren ab Kenntnis, unabhängig von der Kenntnis jedoch spätestens nach zehn Jahren (§ 199 Abs. 3 BGB).


In der Praxis werden Schadensersatzansprüche oft durch vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen weiter verkürzt – häufig auf drei bis sechs Monate nach Fälligkeit. Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzungen können jedoch nicht durch Ausschlussfristen erfasst werden. Bei AGG-Ansprüchen gilt die besonders kurze Frist des § 15 Abs. 4 AGG: Der Anspruch muss innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden.





Schadensersatzansprüche - Durchsetzung



Zuständigkeit und Verfahren vor dem Arbeitsgericht


Schadensersatzansprüche aus dem Arbeitsverhältnis werden vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG). Dies gilt sowohl für vertragliche als auch für deliktische Ansprüche, sofern sie im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten (§ 12a ArbGG) – auch die obsiegende Partei.


Die Darlegungs- und Beweislast verteilt sich je nach Anspruchsgrundlage: Bei Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers muss dieser den Schaden, die Pflichtverletzung, die Kausalität und den Verschuldensgrad des Arbeitnehmers beweisen (§ 619a BGB). Bei AGG-Ansprüchen genügt der Arbeitnehmer seiner Beweislast durch Darlegung von Indizien, die eine Benachteiligung vermuten lassen (§ 22 AGG).


In der Praxis werden viele Schadensersatzstreitigkeiten durch Vergleich beendet – häufig in Verbindung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und einer Abfindung.





Praxishinweis für Arbeitnehmer


So schützen Sie Ihre Rechte


  • Werden Sie von Ihrem Arbeitgeber mit einer Schadensersatzforderung konfrontiert, sollten Sie keine voreiligen Zugeständnisse machen.

  • Prüfen Sie zunächst, ob der Schaden tatsächlich bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstanden ist und welcher Verschuldensgrad Ihnen vorgeworfen wird.

  • Unterzeichnen Sie keine Schuldanerkenntnisse oder Ratenzahlungsvereinbarungen, ohne sich vorher rechtlich beraten zu lassen.

  • Beachten Sie, dass der Arbeitgeber die Beweislast für Ihr Verschulden trägt (§ 619a BGB).

  • Wenn umgekehrt Ihr Arbeitgeber Ihre Rechte verletzt hat – etwa durch Mobbing, Diskriminierung oder Verletzung von Schutzpflichten –, dokumentieren Sie die Vorfälle zeitnah und schriftlich.

  • Achten Sie auf die kurzen Geltendmachungsfristen, insbesondere die Zweimonatsfrist bei AGG-Ansprüchen.




Verwandte Themen


Schadensersatz im Arbeitsrecht steht in engem Zusammenhang mit der Arbeitnehmerhaftung und dem innerbetrieblichen Schadensausgleich. Die Vertragsstrafe ist ein verwandtes Instrument, das unabhängig vom konkreten Schaden greift. Mobbing und Verletzungen des AGG lösen besondere Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche aus. Die Aufrechnung ist das häufigste Mittel des Arbeitgebers zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Das Geschäftsgeheimnisgesetz regelt die Haftung bei Geheimnisverrat. Die AGB-Kontrolle bestimmt die Grenzen vertraglicher Haftungsregelungen. Ausschlussfristen und Verjährung sind für die Durchsetzbarkeit entscheidend. Bei Kündigung wegen Schadensverursachung spielt die Schwere des Verschuldens eine zentrale Rolle. Die Meldepflichten des Arbeitgebers umfassen auch die Anzeige von Arbeitsunfällen bei der Berufsgenossenschaft.





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Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn erstellt. Stand: 2026.





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FAQ - Schadensersatz

Wann haftet ein Arbeitnehmer für Schäden am Arbeitsplatz?

Ein Arbeitnehmer haftet für Schäden am Arbeitsplatz nur eingeschränkt, wenn der Schaden bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstanden ist. Nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs richtet sich die Haftung nach dem Grad des Verschuldens: Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden anteilig aufgeteilt, bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich voll. Die Beweislast für den Verschuldensgrad trägt der Arbeitgeber (§ 619a BGB).

Wie funktioniert der innerbetriebliche Schadensausgleich?

Der innerbetriebliche Schadensausgleich ist ein vom BAG entwickeltes Haftungssystem, das die Arbeitnehmerhaftung bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten begrenzt. Er beruht auf dem Gedanken, dass der Arbeitgeber das Betriebsrisiko trägt und der Arbeitnehmer in eine fremdbestimmte Organisation eingegliedert ist. Die Haftung wird in vier Stufen unterteilt: keine Haftung bei leichtester Fahrlässigkeit, anteilige Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit, volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit (mit Ausnahmen bei sehr hohen Schäden) und volle Haftung bei Vorsatz. Entscheidende Abwägungskriterien sind die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Schadenshöhe, das Gehalt und die Versicherbarkeit des Risikos.

Kann der Arbeitgeber Schadensersatz vom Gehalt abziehen?

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber mit einem Schadensersatzanspruch gegen den Lohnanspruch des Arbeitnehmers aufrechnen. Dies ist jedoch nur im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO zulässig – das Existenzminimum des Arbeitnehmers muss gewahrt bleiben. Nur bei vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen gilt die Pfändungsschutzgrenze nicht. Eine einseitige Einbehaltung von Gehalt ohne formelle Aufrechnung ist unzulässig. Vor einer Aufrechnung sollte der Arbeitnehmer unbedingt rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.

Wann hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz gegen den Arbeitgeber?

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Schadensersatz gegen den Arbeitgeber, wenn dieser eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt und dadurch ein Schaden entsteht. Die häufigsten Fälle sind: Verletzung von Fürsorgepflichten (z. B. fehlende Schutzausrüstung), Mobbing durch Vorgesetzte oder Kollegen, das der Arbeitgeber nicht unterbindet, Diskriminierung nach dem AGG, verspätete oder fehlerhafte Lohnzahlung sowie fehlerhafte Zeugniserteilung. Bei Diskriminierung nach dem AGG besteht zusätzlich ein Entschädigungsanspruch in Geld, auch ohne Nachweis eines konkreten Vermögensschadens.

Welche Fristen gelten für Schadensersatzansprüche im Arbeitsrecht?

Schadensersatzansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verjähren grundsätzlich nach drei Jahren (§ 195 BGB). In der Praxis werden sie häufig durch vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen auf drei bis sechs Monate verkürzt. Besonders kurz ist die Frist bei AGG-Ansprüchen: Der Anspruch muss innerhalb von zwei Monaten ab Kenntnis der Benachteiligung schriftlich geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 4 AGG). Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzungen können nicht durch Ausschlussfristen erfasst werden.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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