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Arbeitszeitkonto im Arbeitsrecht

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Arbeitszeitkonto im Arbeitsrecht – Fachanwalt für Arbeitsrecht München DR. THORN

Arbeitszeitkonto – flexibel arbeiten, Rechte kennen


Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB – Fachanwälte für Arbeitsrecht, München. Stand: Februar 2026



Ein Arbeitszeitkonto erfasst die tatsächlich geleistete Arbeitszeit und vergleicht sie mit der arbeits- oder tarifvertraglich geschuldeten Sollarbeitszeit. Wird mehr gearbeitet, entstehen Plusstunden (Zeitguthaben); wird weniger gearbeitet, entstehen Minusstunden (Zeitschulden). Arbeitszeitkonten sind heute in den meisten Branchen verbreitet und bilden die Grundlage für flexible Arbeitszeitmodelle wie Gleitzeit, Schichtarbeit oder Homeoffice. Die Einführung eines Arbeitszeitkontos setzt eine wirksame Vereinbarung im Arbeitsvertrag, in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung voraus. Ohne Rechtsgrundlage kann der Arbeitgeber weder Plusstunden abbauen lassen noch Minusstunden anrechnen. In der anwaltlichen Praxis zeigt sich regelmäßig, dass Arbeitgeber die Kontoführung fehlerhaft handhaben – insbesondere bei der Verrechnung von Minusstunden, bei Krankheit und bei Kündigung.


Dieser Artikel erklärt, wie Arbeitszeitkonten funktionieren, welche Rechte Arbeitnehmer haben und welche Fehler vermieden werden sollten.



Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.



Arbeitszeitkonto - Das Wichtigste


  • Definition: Das Arbeitszeitkonto hält fest, ob der Arbeitnehmer mehr oder weniger als die vertraglich geschuldete Arbeitszeit geleistet hat – als Plusstunden oder Minusstunden.

  • Rechtsgrundlage: Ein Arbeitszeitkonto erfordert eine vertragliche Grundlage in Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Ohne Vereinbarung ist eine Verrechnung unzulässig (BAG, 21.3.2012, 5 AZR 676/11).

  • Minusstunden: Der Arbeitgeber darf Minusstunden nur dann anrechnen, wenn der Arbeitnehmer sie zu vertreten hat. Treten Minusstunden wegen Arbeitsmangels auf, trägt der Arbeitgeber das Risiko (Annahmeverzug).

  • Kündigung: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Plusstunden auszuzahlen. Minusstunden können nur unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Lohn verrechnet werden.

  • Mitbestimmung: Die Einführung und Ausgestaltung von Arbeitszeitkonten unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.





Wie funktioniert ein Arbeitszeitkonto?


Grundprinzip: Soll und Ist


Das Arbeitszeitkonto vergleicht die vertraglich vereinbarte Sollarbeitszeit mit der tatsächlich geleisteten Ist-Arbeitszeit. Bei einer vereinbarten Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und tatsächlich geleisteten 42 Stunden entstehen zwei Plusstunden. Bei 38 tatsächlich geleisteten Stunden entstehen zwei Minusstunden. Das Konto wird in der Regel monatlich geführt und weist den kumulierten Saldo aus. In den meisten Unternehmen wird ein verstetigtes Arbeitsentgelt gezahlt – der Arbeitnehmer erhält also unabhängig vom Kontostand sein festes Monatsgehalt.





Arten von Arbeitszeitkonten


Kurzzeitkonto und Langzeitkonto


Bei Kurzzeitkonten (Gleitzeitkonten, Jahresarbeitszeitkonten) muss der Ausgleich innerhalb eines definierten Zeitraums erfolgen – typischerweise eines Jahres. Der Arbeitnehmer sammelt in Hochphasen Plusstunden und baut sie in ruhigeren Phasen ab. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen legen Höchstgrenzen für Plus- und Minusstunden sowie den Ausgleichszeitraum fest.

Langzeitkonten (Lebensarbeitszeitkonten, Wertguthabenkonten) ermöglichen das Ansparen von Arbeitszeit über mehrere Jahre. Arbeitnehmer können damit längere Freistellungsphasen finanzieren – etwa ein Sabbatical, eine verlängerte Elternzeit oder den vorzeitigen Ruhestand. Langzeitkonten unterliegen besonderen Schutzvorschriften: Sie müssen gegen Insolvenz des Arbeitgebers abgesichert werden (§§ 7b–7f SGB IV).





Rechtsgrundlagen des Arbeitszeitkontos


Vertragliche Grundlage erforderlich


Ein Arbeitszeitkonto erfordert immer eine vertragliche Grundlage. Das kann eine Klausel im Arbeitsvertrag sein, eine Regelung im Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung. Die Vereinbarung muss die wesentlichen Punkte regeln: maximale Plus- und Minusstunden, den Ausgleichszeitraum, die Möglichkeit der Zeitentnahme und die Folgen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 21. März 2012 (5 AZR 676/11) klargestellt, dass der Arbeitgeber ein Zeitguthaben nur dann mit Minusstunden verrechnen darf, wenn die der Kontoführung zugrunde liegende Vereinbarung dies ausdrücklich erlaubt. Ohne eine solche Ermächtigung ist die Verrechnung unzulässig – selbst wenn sowohl Plus- als auch Minusstunden auf dem Konto vorhanden sind.


Arbeitszeitgesetz als Rahmen


Die flexible Verteilung der Arbeitszeit über das Arbeitszeitkonto darf nicht dazu führen, dass die Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz überschritten wird. Die werktägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten; eine Verlängerung auf zehn Stunden ist nur zulässig, wenn innerhalb von sechs Monaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).


Mindestlohngesetz


Für Arbeitnehmer, die den Mindestlohn erhalten, gilt nach § 2 Abs. 2 Satz 3 MiLoG eine besondere Beschränkung: Die monatlich auf dem Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen nicht mehr als 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit übersteigen. Darüber hinausgehende Stunden müssen am Ende des Monats ausgezahlt werden. Die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos bedarf bei Mindestlohnempfängern der Schriftform.





Minusstunden – wann sind sie zulässig?


Grundsatz: Wer das Risiko trägt


Die zentrale Frage bei Minusstunden ist, wer sie zu vertreten hat. Sind sie durch den Arbeitnehmer verursacht – etwa weil er früher nach Hause geht oder später kommt –, dürfen sie auf dem Arbeitszeitkonto verbucht werden und müssen nachgearbeitet werden. Sind die Minusstunden dagegen durch den Arbeitgeber verursacht – weil nicht genügend Arbeit vorhanden war –, befindet sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug nach § 615 BGB. In diesem Fall dürfen keine Minusstunden zulasten des Arbeitnehmers gebucht werden.


Minusstunden bei Krankheit und Urlaub


Bei genehmigtem Urlaub und bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dürfen grundsätzlich keine Minusstunden entstehen. Das Entgeltfortzahlungsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber zur vollen Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit (§ 3 Abs. 1 EntgFG). Eine Betriebsvereinbarung, die bei Krankheit in der Phase verlängerter Arbeitszeit Minusstunden anrechnet, verstößt gegen das Lohnausfallprinzip des § 4 Abs. 1 EFZG (BAG, 13.2.2002, 5 AZR 470/00).





Arbeitszeitkonto bei Kündigung


Abrechnung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses


Bei Kündigung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses wird das Arbeitszeitkonto aufgelöst. Bestehen Plusstunden, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Freizeitausgleich in der verbleibenden Beschäftigungszeit oder auf Auszahlung. Die Auszahlung erfolgt auf Basis des regulären Stundenlohns; bei angeordneten Überstunden können auch Zuschläge anfallen.

Bestehen Minusstunden, darf der Arbeitgeber diese nur mit der Vergütung verrechnen, wenn der Arbeitnehmer die Minusstunden selbst verursacht hat und die der Kontoführung zugrunde liegende Vereinbarung eine Verrechnung bei Beendigung vorsieht. Wurden die Minusstunden durch Arbeitsmangel oder auf Anweisung des Arbeitgebers verursacht, scheidet eine Verrechnung aus – der Arbeitgeber war im Annahmeverzug (BAG, 13.12.2000, 5 AZR 334/99).





Mitbestimmung des Betriebsrats


Umfassendes Mitbestimmungsrecht


Die Einführung und Ausgestaltung von Arbeitszeitkonten unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Das Mitbestimmungsrecht umfasst die Festlegung der Bandbreite (maximale Plus- und Minusstunden), den Ausgleichszeitraum, die Regeln zur Zeitentnahme, die Information der Beschäftigten über ihre Kontostände und die Behandlung des Saldos bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wird ein elektronisches Zeiterfassungssystem eingeführt, besteht zusätzlich ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.





Arbeitszeitkonto und Arbeitszeiterfassung


Dokumentationspflicht seit dem BAG-Beschluss 2022


Das BAG hat mit Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) eine umfassende Pflicht zur Arbeitszeiterfassung festgestellt. Arbeitgeber müssen ein System einrichten, das Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit einschließlich Überstunden erfasst. Arbeitszeitkonten bieten sich als organisatorisches Instrument an, um diese Pflicht zu erfüllen. Sie dokumentieren nicht nur den Zeitsaldo, sondern können auch als Nachweis für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Grenzen dienen.





Praxisprobleme und typische Streitfälle


Häufige Fehler bei Arbeitszeitkonten


Unberechtigte Minusstunden bei Auftragsmangel

Der Arbeitgeber schickt Arbeitnehmer wegen fehlender Aufträge nach Hause und bucht Minusstunden. Dies ist ohne wirksame Vereinbarung unzulässig – der Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko.


Verrechnung über den Ausgleichszeitraum hinaus

Plusstunden aus einem abgelaufenen Ausgleichszeitraum werden mit Minusstunden aus dem neuen Zeitraum verrechnet. Das BAG hat klargestellt, dass eine solche Verrechnung nur mit ausdrücklicher Rechtsgrundlage zulässig ist.


Streichung von Plusstunden

Manche Arbeitgeber streichen Plusstunden am Ende des Ausgleichszeitraums ersatzlos. Ohne vertragliche Verfallklausel ist dies unzulässig – die Plusstunden stellen einen Vergütungsanspruch dar.


Keine Insolvenzsicherung bei Langzeitkonten

Langzeitkonten müssen nach §§ 7b–7f SGB IV gegen Insolvenz gesichert werden. Fehlt die Sicherung, haftet der Arbeitgeber persönlich für das Wertguthaben.


Minusstunden bei Kurzarbeit: 

In der Kurzarbeit dürfen Minusstunden nicht einfach auf dem Arbeitszeitkonto verbucht werden. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld und die Vergütungsansprüche folgen eigenen Regeln.





Praxishinweis für Arbeitnehmer


So schützen Sie Ihre Rechte


Prüfen Sie, ob für Ihr Arbeitszeitkonto eine wirksame vertragliche Grundlage besteht. Kontrollieren Sie Ihren Kontostand regelmäßig und widersprechen Sie fehlerhaften Buchungen zeitnah schriftlich. Dokumentieren Sie, wenn Minusstunden durch den Arbeitgeber verursacht werden – etwa weil Sie nach Hause geschickt wurden. Bei Kündigung sollten Sie den Kontostand prüfen und sicherstellen, dass Plusstunden ausgezahlt oder durch Freistellung ausgeglichen werden. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.




Verwandte Themen


Das Arbeitszeitkonto steht in engem Zusammenhang mit weiteren arbeitsrechtlichen Themen. Die Arbeitszeit und das Arbeitszeitgesetz bilden den gesetzlichen Rahmen. Die Arbeitszeiterfassung ist eng mit der Kontoführung verbunden. Bei Überstunden stellt sich die Frage, ob sie auf dem Konto oder durch Zuschläge abgegolten werden. Die Kurzarbeit hat eigene Regeln für Arbeitszeitkonten. Das Direktionsrecht bestimmt die Grenzen der arbeitgeberseitigen Steuerung. Bei der Kündigung muss das Konto abgerechnet werden. Die Entgeltfortzahlung bei Krankheit wirkt sich auf den Kontostand aus. Die Betriebsvereinbarung ist die häufigste Rechtsgrundlage für Arbeitszeitkonten.




Fragen zum Arbeitszeitkonto?


Ihr Arbeitgeber kürzt Ihr Gehalt wegen Minusstunden oder streicht Plusstunden? Wir beraten Sie gerne.


☎ 089 / 380 199 0 | ✉ thorn@thorn-law.de


Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1.500 Mandate bearbeitet. Wir prüfen Ihre Ansprüche, klären die Rechtmäßigkeit der Kontoführung und vertreten Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber.



Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn erstellt. Stand: 2026.





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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
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bvwp@thorn-law.de





FAQ - Arbeitszeitkonto

Darf der Arbeitgeber Minusstunden einfach vom Gehalt abziehen?

Nicht ohne Weiteres. Minusstunden dürfen nur dann verrechnet werden, wenn eine vertragliche Grundlage besteht und der Arbeitnehmer die Minusstunden selbst verschuldet hat. Hat der Arbeitgeber die Minusstunden verursacht – etwa weil nicht genügend Arbeit vorhanden war –, befindet er sich im Annahmeverzug und darf die Minusstunden nicht vom Gehalt abziehen.

Was passiert mit Plusstunden bei Kündigung?

Plusstunden müssen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich ausgeglichen werden – entweder durch Freizeitausgleich während der Kündigungsfrist oder durch Auszahlung. Der Vergütungsanspruch richtet sich nach dem regulären Stundenlohn. Bei angeordneten Überstunden können zusätzlich Zuschläge anfallen.

Können Minusstunden bei Krankheit entstehen?

Grundsätzlich nein. Bei Arbeitsunfähigkeit greift die Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Der Arbeitgeber muss das volle Gehalt weiterzahlen, ohne dass Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto entstehen. Eine Betriebsvereinbarung, die Krankheitstage als Minusstunden anrechnet, ist nach der BAG-Rechtsprechung unwirksam.

Braucht ein Arbeitszeitkonto eine vertragliche Grundlage?

Ja. Ein Arbeitszeitkonto erfordert immer eine vertragliche Grundlage – im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Das BAG hat klargestellt, dass der Arbeitgeber ein Zeitguthaben nur dann mit Minusstunden verrechnen darf, wenn die zugrunde liegende Vereinbarung dies ausdrücklich erlaubt. Ohne Rechtsgrundlage ist jede Verrechnung unzulässig.

Wie viele Plusstunden darf ich maximal ansammeln?

Es gibt keine allgemeine gesetzliche Höchstgrenze für Plusstunden. Die Grenzen ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung. Für Mindestlohnempfänger gilt nach dem Mindestlohngesetz, dass monatlich nicht mehr als 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auf dem Konto eingestellt werden dürfen. Das Arbeitszeitgesetz begrenzt die maximale wöchentliche Arbeitszeit auf 48 Stunden im Durchschnitt.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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