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Berufsgenossenschaft im Arbeitsrecht – Unfallversicherung, Leistungen und Pflichten
Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026
Die Berufsgenossenschaft ist der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland und damit eine der fünf Säulen der Sozialversicherung. Sie schützt Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten. Im Unterschied zu den übrigen Sozialversicherungszweigen wird die Unfallversicherung ausschließlich durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert – Arbeitnehmer zahlen keinen eigenen Beitrag. Im Gegenzug ist die persönliche Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten weitgehend ausgeschlossen. Dieses Prinzip der Haftungsablösung ist ein Grundpfeiler des deutschen Unfallversicherungsrechts und hat erhebliche Auswirkungen auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach einem Arbeitsunfall.
Dieser Artikel richtet sich an Arbeitnehmer, die nach einem Arbeitsunfall oder bei Verdacht auf eine Berufskrankheit ihre Ansprüche gegenüber der Berufsgenossenschaft kennen möchten, sowie an Arbeitgeber, die ihre Melde- und Beitragspflichten verstehen wollen.
Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Was müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Berufsgenossenschaft wissen?
Unfallversicherungsträger: Die Berufsgenossenschaft ist der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB VII und schützt Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten.
Alleinige Arbeitgeberfinanzierung: Die Beiträge zur Unfallversicherung trägt ausschließlich der Arbeitgeber – Arbeitnehmer sind beitragsfrei versichert.
Leistungen: Die Berufsgenossenschaft erbringt Heilbehandlung, Rehabilitation, Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit und Unfallrente bei dauerhafter Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Haftungsablösung: Im Gegenzug zur Unfallversicherung ist die persönliche Haftung des Arbeitgebers bei Arbeitsunfällen weitgehend ausgeschlossen – Schadensersatzansprüche richten sich gegen die Berufsgenossenschaft.
Meldepflicht: Der Arbeitgeber muss jeden Arbeitsunfall mit einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen der Berufsgenossenschaft melden.
Organisation und Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften
Gliederung nach Branchen
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind nach Branchen gegliedert. Aktuell existieren neun gewerbliche Berufsgenossenschaften: die BG RCI (Rohstoffe und chemische Industrie), die BG Holz und Metall, die BG ETEM (Energie, Textil, Elektro, Medienerzeugnisse), die BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe, die BG der Bauwirtschaft, die BG Handel und Warenlogistik, die Verwaltungs-BG, die BG Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation und die BG Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege. Für den öffentlichen Dienst sind die Unfallkassen zuständig, für die Landwirtschaft die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Jeder Arbeitgeber ist kraft Gesetzes Mitglied der für seine Branche zuständigen Berufsgenossenschaft und muss sich innerhalb einer Woche nach Betriebsgründung dort anmelden.
Versicherter Personenkreis
Versichert sind kraft Gesetzes alle Arbeitnehmer, Auszubildende und Leiharbeitnehmer – unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses, der Vergütungshöhe oder der Staatsangehörigkeit. Auch Minijobber und kurzfristig Beschäftigte genießen den vollen Unfallversicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem ersten Arbeitstag und besteht auch während der Probezeit in vollem Umfang. Geschäftsführer einer GmbH können als Arbeitnehmer versichert sein oder sich freiwillig versichern. Selbständige Unternehmer und freie Mitarbeiter sind grundsätzlich nicht pflichtversichert, können sich aber freiwillig bei der zuständigen Berufsgenossenschaft versichern. In bestimmten Branchen – etwa im Baugewerbe und in der Landwirtschaft – sind auch Unternehmer kraft Satzung pflichtversichert. Ebenfalls versichert sind ehrenamtlich Tätige, Schüler, Studierende und Kinder in Kindertageseinrichtungen, die über die zuständige Unfallkasse geschützt werden. Bei Mehrfachbeschäftigung besteht der Versicherungsschutz bei jeder einzelnen Tätigkeit über die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft.
Versicherungsfälle: Arbeitsunfall und Berufskrankheit
Arbeitsunfall und Wegeunfall
Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, den eine versicherte Person infolge einer versicherten Tätigkeit erleidet (§ 8 SGB VII). Erforderlich ist ein äußeres Ereignis, das plötzlich auf den Körper einwirkt und einen Gesundheitsschaden verursacht. Der Unfall muss in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen – private Verrichtungen während der Arbeitszeit sind nicht versichert. Wegeunfälle auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind ebenfalls versichert. Umwege sind nur versichert, wenn sie durch die Tätigkeit veranlasst sind, etwa zum Bringen von Kindern zur Betreuung. Bei Unfällen während der Dienstreise ist der Versicherungsschutz grundsätzlich umfassender, da die gesamte Reise betrieblich veranlasst ist.
Berufskrankheit
Eine Berufskrankheit ist eine Krankheit, die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgelistet ist und die der Versicherte infolge seiner versicherten Tätigkeit erlitten hat. Die Liste umfasst derzeit rund 80 anerkannte Berufskrankheiten, darunter Lärmschwerhörigkeit, Hauterkrankungen, Asbestose, Silikose und bestimmte Krebserkrankungen. Seit 2021 ist die Unterlassungspflicht – also die Verpflichtung, die schädigende Tätigkeit aufzugeben – für die meisten Berufskrankheiten weggefallen. Arbeitnehmer, die den Verdacht einer Berufskrankheit haben, sollten ihren Betriebsarzt oder Hausarzt informieren, der eine Anzeige bei der Berufsgenossenschaft erstatten kann. Auch der Arbeitgeber ist zur Anzeige verpflichtet, wenn ihm Anhaltspunkte für eine Berufskrankheit bekannt werden.
Leistungen der Berufsgenossenschaft
Heilbehandlung und Rehabilitation
Die Berufsgenossenschaft übernimmt die vollständigen Kosten der Heilbehandlung nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit – ohne Zuzahlung, ohne Eigenbeteiligung und ohne zeitliche Begrenzung. Die Heilbehandlung umfasst ärztliche Behandlung, Krankenhausbehandlung, Arznei- und Verbandmittel, Heilmittel und Hilfsmittel. Im Vergleich zur gesetzlichen Krankenversicherung ist der Leistungsumfang der Unfallversicherung deutlich weitergehend: Es gelten weder Budgetgrenzen noch Zuzahlungspflichten, und die Behandlung orientiert sich ausschließlich am medizinisch Notwendigen. Bei schweren Verletzungen übernimmt die Berufsgenossenschaft darüber hinaus die Kosten der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation, um die Wiedereingliederung des Verletzten in Arbeit und Gesellschaft zu fördern. Die berufliche Rehabilitation kann Umschulungen, Fortbildungen und Arbeitsplatzanpassungen umfassen. Die Heilbehandlung bei Arbeitsunfällen wird häufig durch speziell zugelassene Durchgangsärzte (D-Ärzte) durchgeführt, die über besondere unfallmedizinische Qualifikationen verfügen. Bei schweren Verletzungen überweist der D-Arzt an ein von der Berufsgenossenschaft zugelassenes Unfallkrankenhaus (BG-Klinik), das auf die Behandlung komplexer Unfallfolgen spezialisiert ist.
Verletztengeld
Während der Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zahlt die Berufsgenossenschaft Verletztengeld. Es wird ab dem Tag gezahlt, an dem die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers endet – also in der Regel nach sechs Wochen. Das Verletztengeld beträgt 80 Prozent des regelmäßigen Bruttoentgelts, maximal jedoch das Nettoentgelt. Es wird – anders als das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung – zeitlich unbegrenzt gezahlt, bis die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt ist oder eine Rente festgestellt wird.
Unfallrente (Verletztenrente)
Ist die Erwerbsfähigkeit des Versicherten durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit dauerhaft um mindestens 20 Prozent gemindert, zahlt die Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) und dem Jahresarbeitsverdienst des Versicherten. Bei einer MdE von 100 Prozent (Vollrente) beträgt die Rente zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer MdE von 20 Prozent beträgt die Rente entsprechend ein Fünftel der Vollrente. Die Verletztenrente wird neben einer Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, wobei Anrechnungsregeln gelten können.
Haftungsablösung und Schadensersatz
Haftungsprivileg des Arbeitgebers
Das Haftungsprivileg nach §§ 104, 105 SGB VII ist das Kernstück der Haftungsablösung: Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit grundsätzlich nicht auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld – es sei denn, er hat den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt. Gleiches gilt für Arbeitskollegen, die den Unfall verursacht haben. Dieses Haftungsprivileg ist der Preis für die alleinige Beitragsfinanzierung durch den Arbeitgeber: Die Unfallversicherung übernimmt die Entschädigung, der Arbeitgeber zahlt die Beiträge und ist dafür von der persönlichen Haftung befreit. Eine Ausnahme besteht bei Wegeunfällen, die nicht der Haftungsablösung unterliegen – hier kann der Arbeitnehmer unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen den Unfallverursacher geltend machen.
Grenzen des Haftungsprivilegs
Das Haftungsprivileg des Arbeitgebers hat Grenzen. Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls – etwa bei vorsätzlicher Körperverletzung durch den Arbeitgeber – greift die Haftungsablösung nicht. Gleiches gilt für Ansprüche, die nicht auf dem Personenschaden beruhen, etwa Sachschäden am Eigentum des Arbeitnehmers. Auch der Regress der Berufsgenossenschaft gegen den Arbeitgeber ist bei grober Fahrlässigkeit möglich: Hat der Arbeitgeber den Arbeitsunfall durch grob fahrlässige Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften verursacht, kann die Berufsgenossenschaft die erbrachten Leistungen vom Arbeitgeber zurückfordern. Für den betroffenen Arbeitnehmer ist die Abgrenzung wichtig: Bei Mobbing oder vorsätzlichen Übergriffen am Arbeitsplatz kann ein Schadensersatzanspruch trotz des Haftungsprivilegs bestehen.
Pflichten des Arbeitgebers
Unfallanzeige und Meldepflichten
Der Arbeitgeber muss jeden Arbeitsunfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen oder zum Tod des Versicherten führt, innerhalb von drei Tagen der Berufsgenossenschaft anzeigen (§ 193 SGB VII). Die Unfallanzeige muss auch dem Betriebsrat zur Gegenzeichnung vorgelegt werden. Die Meldepflichten des Arbeitgebers umfassen darüber hinaus die jährliche Lohnsummenmeldung zur Beitragsberechnung. Ein Verstoß gegen die Meldepflichten kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und bei wiederholten Verstößen zu einer Beitragserhöhung führen.
Prävention und Arbeitsschutz
Die Berufsgenossenschaften haben neben der Entschädigung auch einen umfassenden Präventionsauftrag. Sie erlassen Unfallverhütungsvorschriften (DGUV-Vorschriften), die für alle Mitgliedsbetriebe verbindlich sind. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Vorschriften einzuhalten und durch eine Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz sicherzustellen, dass die Arbeitsbedingungen den Sicherheitsanforderungen genügen. Die Berufsgenossenschaften überwachen die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften durch eigene Aufsichtspersonen, die das Recht haben, Betriebe jederzeit zu besichtigen und Anordnungen zu treffen. Bei schweren Verstößen kann die Berufsgenossenschaft Bußgelder verhängen.
Beitragssystem der Berufsgenossenschaften
Berechnung der Beiträge
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden ausschließlich vom Arbeitgeber getragen und nach einem besonderen System berechnet. Anders als bei den übrigen Sozialversicherungszweigen gibt es keinen festen Beitragssatz. Die Beitragshöhe hängt von drei Faktoren ab: der Gefahrklasse des Betriebs, die das branchenspezifische Unfallrisiko abbildet, der Lohnsumme aller Beschäftigten im Betrieb und dem individuellen Beitragsausgleichsverfahren. Betriebe mit überdurchschnittlich vielen Arbeitsunfällen können mit Beitragszuschlägen belegt werden, während Betriebe mit unterdurchschnittlichem Unfallgeschehen Beitragsnachlässe erhalten. Dieses System setzt Anreize für den Arbeitgeber, in den Arbeitsschutz zu investieren und Arbeitsunfälle aktiv zu vermeiden.
Umlageverfahren
Die Berufsgenossenschaften arbeiten im Umlageverfahren: Die Beiträge eines Jahres werden erst im Folgejahr erhoben, wenn die tatsächlichen Ausgaben für Heilbehandlung, Rehabilitation und Renten feststehen. Der Arbeitgeber erhält den Beitragsbescheid in der Regel im Frühjahr des Folgejahres. Bei Betriebsgründung ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich innerhalb einer Woche bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden und eine vorläufige Lohnsummenschätzung abzugeben. Die Meldepflichten umfassen auch die jährliche Lohnnachweismeldung, die als Grundlage für die Beitragsberechnung dient.
Besonderheiten bei der Anerkennung von Versicherungsfällen
Beweislast und Feststellungsverfahren
Die Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit durch die Berufsgenossenschaft erfolgt im Rahmen eines Feststellungsverfahrens. Der Versicherte muss den Unfall oder die Berufskrankheit sowie den ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nachweisen. Bei Arbeitsunfällen ist der Nachweis in der Regel unproblematisch, wenn der Unfall dokumentiert und zeitnah gemeldet wurde. Bei Berufskrankheiten gestaltet sich der Nachweis häufig schwieriger, da die Erkrankung oft erst Jahre nach der Exposition auftritt und auch andere Ursachen in Betracht kommen. Die Berufsgenossenschaft holt in der Regel Gutachten ein, um den ursächlichen Zusammenhang zu klären. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Versicherte innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und anschließend Klage vor dem Sozialgericht erheben.
Psychische Erkrankungen als Unfallfolge
Zunehmend werden auch psychische Erkrankungen als Folge von Arbeitsunfällen anerkannt. Eine posttraumatische Belastungsstörung nach einem schweren Arbeitsunfall kann ebenso versichert sein wie eine Depression infolge einer Berufskrankheit mit schwerer körperlicher Beeinträchtigung. Die Anerkennung psychischer Unfallfolgen erfordert in der Regel ein psychiatrisches Gutachten, das den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Versicherungsfall und der psychischen Erkrankung bestätigt. Für betroffene Arbeitnehmer ist es wichtig, psychische Beschwerden nach einem Arbeitsunfall frühzeitig zu dokumentieren und dem Durchgangsarzt oder dem behandelnden Arzt mitzuteilen, damit sie in das Feststellungsverfahren der Berufsgenossenschaft einfließen können.
Verwandte Themen
Die Sozialversicherungspflicht bildet den Rahmen für alle fünf Versicherungszweige einschließlich der Unfallversicherung. Der Arbeitsunfall und die Berufskrankheit sind die beiden Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber geht dem Verletztengeld der Berufsgenossenschaft zeitlich voraus. Bei dauerhafter Erwerbsminderung kommt neben der Unfallrente die Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht. Die Arbeitnehmerhaftung wird durch das Haftungsprivileg der Unfallversicherung erheblich beeinflusst. Für Arbeitgeber sind die Meldepflichten bei der Berufsgenossenschaft ebenso relevant wie die allgemeinen Meldepflichten gegenüber den übrigen Sozialversicherungsträgern.
Praxishinweis
Arbeitnehmer sollten nach einem Arbeitsunfall sofort einen Durchgangsarzt (D-Arzt) aufsuchen und den Unfall dem Arbeitgeber melden – auch wenn die Verletzung zunächst geringfügig erscheint. Spätfolgen können sich erst Monate oder Jahre später zeigen, und eine zeitnahe Dokumentation sichert den Leistungsanspruch gegenüber der Berufsgenossenschaft. Bei Ablehnung eines Leistungsantrags durch die Berufsgenossenschaft sollte innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat Widerspruch eingelegt werden – anwaltliche Unterstützung ist dabei ratsam. Arbeitgeber müssen die Unfallanzeige fristgerecht erstatten und sollten die Unfallverhütungsvorschriften ihrer Berufsgenossenschaft kennen, um das Haftungsrisiko bei Arbeitsschutzversäumnissen zu minimieren. Besonders wichtig ist die korrekte Dokumentation des Unfallhergangs: Der Arbeitgeber sollte den Vorfall im Verbandbuch eintragen, Zeugenaussagen sichern und die Unfallanzeige vollständig und wahrheitsgemäß ausfüllen. Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit empfiehlt sich die frühzeitige Einschaltung eines Fachanwalts, da das Anerkennungsverfahren komplex ist und die Berufsgenossenschaften erfahrungsgemäß strenge Maßstäbe an den Kausalitätsnachweis anlegen. Arbeitnehmer sollten zudem wissen, dass sie das Recht haben, die Verfahrensakte der Berufsgenossenschaft einzusehen und eigene Gutachten beizubringen.
Fragen zur Berufsgenossenschaft?
DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB beraten Sie zu Ihren Ansprüchen gegenüber der Berufsgenossenschaft, zum Arbeitsunfallrecht und zum Kündigungsschutz bei krankheitsbedingten Einschränkungen. Mit über 25 Jahren Erfahrung und mehr als 1.500 Mandaten im Arbeitsrecht kennen wir die Strategien, die in Ihrem Fall zum besten Ergebnis führen.
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FAQ - Berufsgenossenschaft
Was ist eine Berufsgenossenschaft und wer ist dort versichert?
Die Berufsgenossenschaft ist der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB VII. Versichert sind kraft Gesetzes alle Arbeitnehmer, Auszubildende und Leiharbeitnehmer – unabhängig von der Vergütungshöhe oder der Staatsangehörigkeit. Die Beiträge trägt allein der Arbeitgeber. Auch Minijobber sind unfallversichert.
Welche Leistungen erbringt die Berufsgenossenschaft nach einem Arbeitsunfall?
Die Berufsgenossenschaft übernimmt die vollständigen Kosten der Heilbehandlung ohne Zuzahlung, zahlt Verletztengeld bei Arbeitsunfähigkeit (80 Prozent des Bruttoentgelts) und gewährt bei dauerhafter Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent eine Verletztenrente. Darüber hinaus finanziert sie die medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation.
Muss der Arbeitgeber einen Arbeitsunfall der Berufsgenossenschaft melden?
Ja, der Arbeitgeber muss jeden Arbeitsunfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen oder zum Tod führt, innerhalb von drei Tagen der Berufsgenossenschaft anzeigen. Die Unfallanzeige muss dem Betriebsrat zur Gegenzeichnung vorgelegt werden. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit.
Kann ich meinen Arbeitgeber nach einem Arbeitsunfall auf Schadensersatz verklagen?
Grundsätzlich nicht. Das Haftungsprivileg nach §§ 104, 105 SGB VII schließt Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen den Arbeitgeber bei Arbeitsunfällen aus. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Arbeitgeber den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entschädigung erfolgt stattdessen über die Berufsgenossenschaft.
Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsunfall und Berufskrankheit?
Ein Arbeitsunfall ist ein plötzliches äußeres Ereignis während der versicherten Tätigkeit. Eine Berufskrankheit hingegen entsteht durch langfristige Einwirkungen am Arbeitsplatz und muss in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgelistet sein. Beide Fälle lösen Leistungsansprüche gegenüber der Berufsgenossenschaft aus.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt
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