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Sozialversicherungspflicht im Arbeitsverhältnis

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Sozialversicherungspflicht Arbeitsverhältnis – Fachanwalt Arbeitsrecht München berät zu Beitragspflicht und Ausnahmen

Sozialversicherungspflicht im Arbeitsverhältnis – Beiträge, Grenzen und Ausnahmen


Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026



Die Sozialversicherungspflicht gehört zu den grundlegenden Merkmalen jedes Arbeitsverhältnisses in Deutschland. Wer als Arbeitnehmer eine abhängige Beschäftigung aufnimmt, ist kraft Gesetzes in den fünf Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert: Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung. Die Beitragslast wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geteilt – mit Ausnahme der Unfallversicherung, die der Arbeitgeber allein über die Berufsgenossenschaft finanziert. Die korrekte Abführung der Sozialversicherungsbeiträge ist eine zentrale Pflicht des Arbeitgebers, deren Verletzung erhebliche Nachzahlungen, Säumniszuschläge und sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Für Arbeitnehmer ist die Sozialversicherungspflicht die Grundlage des sozialen Schutzes bei Krankheit, Arbeitslosigkeit, Pflegebedürftigkeit, Erwerbsminderung und im Alter.


Dieser Artikel richtet sich an Arbeitnehmer, die ihre Sozialversicherungsansprüche kennen möchten, sowie an Arbeitgeber, die ihre Pflichten bei der Beitragsabführung und Meldung verstehen wollen.



Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.



Was müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Sozialversicherungspflicht wissen?


  • Pflichtversicherung: Jede abhängige Beschäftigung löst kraft Gesetzes die Versicherungspflicht in allen fünf Zweigen der Sozialversicherung aus – Kranken-, Renten-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.

  • Beitragsteilung: Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen die Beiträge jeweils zur Hälfte – nur die Unfallversicherung über die Berufsgenossenschaft zahlt der Arbeitgeber allein.

  • Beitragsbemessungsgrenze: Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze werden keine weiteren Beiträge fällig – die Grenze liegt 2026 bei 5.175 Euro monatlich in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (West).

  • Ausnahmen: Geringfügige Beschäftigung (Minijob), kurzfristige Beschäftigung und Beschäftigte oberhalb der Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung sind ganz oder teilweise befreit.

  • Arbeitgeberpflicht: Der Arbeitgeber muss die Beiträge berechnen, einbehalten und an die Einzugsstelle abführen – Verstöße sind strafbar nach § 266a StGB.





Grundlagen der Sozialversicherungspflicht


Beschäftigung als Anknüpfungspunkt


Die Sozialversicherungspflicht knüpft an das Vorliegen einer Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV an. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Entscheidende Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind die Tätigkeit nach Weisungen des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der Arbeitsleistung sowie die Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit ist eine der zentralen Fragen des Sozialversicherungsrechts – denn von ihr hängt ab, ob Sozialversicherungsbeiträge anfallen oder nicht. Bei Scheinselbständigkeit kann die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung rückwirkend Beiträge nachfordern, was für den Arbeitgeber existenzbedrohende Summen erreichen kann.


Die fünf Zweige der Sozialversicherung


Das deutsche Sozialversicherungssystem gliedert sich in fünf Zweige, die jeweils unterschiedliche Lebensrisiken absichern. Die gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) sichert das Risiko der Krankheit ab und finanziert ärztliche Behandlung, Arzneimittel und Krankenhausaufenthalte. Die gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) schützt vor den Risiken des Alters, der Erwerbsminderung und des Todes (Hinterbliebenenversorgung). Die soziale Pflegeversicherung (SGB XI) sichert das Risiko der Pflegebedürftigkeit ab. Die Arbeitslosenversicherung (SGB III) schützt vor dem Risiko der Arbeitslosigkeit und finanziert das Arbeitslosengeld. Die gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) wird von den Berufsgenossenschaften getragen und deckt Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ab.





Beiträge und Beitragsbemessungsgrenzen


Beitragssätze und Beitragsteilung


Die Sozialversicherungsbeiträge werden grundsätzlich je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Der allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent des Bruttoentgelts zuzüglich eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags, der ebenfalls paritätisch geteilt wird. In der Rentenversicherung liegt der Beitragssatz bei 18,6 Prozent, in der Arbeitslosenversicherung bei 2,6 Prozent und in der Pflegeversicherung bei 3,4 Prozent (mit Zuschlag für Kinderlose). Eine Ausnahme bildet die Unfallversicherung: Hier trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein. Die Beiträge zur Unfallversicherung richten sich nach dem Gefahrtarif der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Höhe der gezahlten Entgelte.


Beitragsbemessungsgrenzen 2026


Die Beitragsbemessungsgrenzen begrenzen das beitragspflichtige Entgelt nach oben. Verdient ein Arbeitnehmer mehr als die Beitragsbemessungsgrenze, werden auf den übersteigenden Betrag keine Beiträge mehr erhoben. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze 2026 bei 5.175 Euro monatlich (seit 2025 einheitlich in West und Ost). In der Kranken- und Pflegeversicherung gilt eine eigene Beitragsbemessungsgrenze von 5.175 Euro monatlich. Die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung – auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt – liegt 2026 bei 73.800 Euro jährlich. Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahreseinkommen diese Grenze überschreitet, können sich privat krankenversichern.





Ausnahmen von der Sozialversicherungspflicht


Geringfügige Beschäftigung


Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 556 Euro nicht übersteigt (Stand 2026). Minijobber sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, von der sich der Arbeitnehmer jedoch auf Antrag befreien lassen kann. Der Arbeitgeber zahlt pauschale Abgaben von insgesamt etwa 30 Prozent an die Minijob-Zentrale. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung – maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr – besteht vollständige Sozialversicherungsfreiheit, sofern die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird.


Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung


Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze von 73.800 Euro (2026) überschreitet, sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei. Sie können sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern oder eine private Krankenversicherung abschließen. Die Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung erstreckt sich auch auf die Pflegeversicherung. Die Rentenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungspflicht bleibt hingegen unabhängig von der Einkommenshöhe bestehen – hier gibt es nur die Beitragsbemessungsgrenze als Kappungsgrenze, aber keine Befreiung.


Weitere Befreiungstatbestände


Neben der geringfügigen Beschäftigung und der Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze kennt das Sozialversicherungsrecht weitere Befreiungstatbestände. Werkstudenten, die neben dem Studium arbeiten, sind unter bestimmten Voraussetzungen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei (Werkstudentenprivileg) – die Rentenversicherungspflicht bleibt bestehen. Geschäftsführer einer GmbH können je nach Ausgestaltung ihrer Tätigkeit sozialversicherungsfrei sein, wenn sie als selbständig einzustufen sind. Praktikanten in einem Pflichtpraktikum während des Studiums sind ebenfalls sozialversicherungsfrei.





Sozialversicherungspflicht und Statusfeststellung


Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV


Bei Zweifelsfällen – insbesondere bei der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Scheinselbständigkeit – können die Beteiligten ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen. Dieses Verfahren nach § 7a SGB IV klärt verbindlich, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt oder nicht. Der Antrag kann sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer gestellt werden. Das Ergebnis des Statusfeststellungsverfahrens ist für alle Sozialversicherungsträger bindend. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Praxis oft mehrere Monate, weshalb eine frühzeitige Klärung empfehlenswert ist – insbesondere bei der Beauftragung von freien Mitarbeitern oder der Beschäftigung von GmbH-Geschäftsführern.


Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung


Die Deutsche Rentenversicherung prüft mindestens alle vier Jahre bei jedem Arbeitgeber die korrekte Abführung der Sozialversicherungsbeiträge (§ 28p SGB IV). Bei der Betriebsprüfung werden die Lohnabrechnungen, Meldungen und Beitragszahlungen systematisch überprüft. Dabei werden auch die Verträge mit freien Mitarbeitern und die tatsächliche Durchführung der Vertragsverhältnisse kontrolliert. Stellt die Prüfung Fehler fest, kann sie Beiträge für bis zu vier Jahre rückwirkend nachfordern – bei Vorsatz sogar für bis zu 30 Jahre. Typische Feststellungen betreffen die fehlerhafte Einstufung von Scheinselbständigen, die falsche Berechnung des beitragspflichtigen Entgelts, die Nichtberücksichtigung geldwerter Vorteile oder Fehler bei der Minijob-Abrechnung. Arbeitgeber haften für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich des Arbeitnehmeranteils – ein Rückgriff auf den Arbeitnehmer ist nur eingeschränkt möglich.





Sozialversicherungspflicht bei besonderen Beschäftigungsformen


Teilzeitbeschäftigung und Midijob


Teilzeitbeschäftigte unterliegen der vollen Sozialversicherungspflicht – die Beiträge werden auf das tatsächlich erzielte Entgelt berechnet. Im Übergangsbereich zwischen 556,01 Euro und 2.000 Euro monatlich (Midijob) gelten besondere Beitragsregelungen: Der Arbeitnehmeranteil steigt gleitend an, während der Arbeitgeber den vollen Beitrag zahlt. Diese Regelung sorgt dafür, dass der Übergang vom Minijob zur regulären Beschäftigung nicht zu einem abrupten Anstieg der Abgabenlast führt. Der Midijobber erwirbt trotz der reduzierten Eigenbeiträge volle Leistungsansprüche in allen Zweigen der Sozialversicherung.


Mehrfachbeschäftigung


Bei Mehrfachbeschäftigung – wenn ein Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt ist – werden die Entgelte für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zusammengerechnet. Überschreitet die Summe der Entgelte die Beitragsbemessungsgrenze, werden die Beiträge anteilig auf die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse aufgeteilt. Jeder Arbeitgeber muss seine Meldepflichten eigenständig erfüllen. Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Kombination von Hauptbeschäftigung und Minijob: Ein Minijob neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt sozialversicherungsfrei; ab dem zweiten Minijob werden die Entgelte jedoch zusammengerechnet.


Befristete Beschäftigung und Leiharbeit


Für befristet Beschäftigte und Leiharbeitnehmer gelten keine Besonderheiten bei der Sozialversicherungspflicht – sie sind in vollem Umfang versicherungspflichtig wie unbefristet Beschäftigte. Bei der Leiharbeit ist der Verleiher als Arbeitgeber für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich. Führt der Verleiher die Beiträge nicht ordnungsgemäß ab, haftet der Entleiher unter bestimmten Voraussetzungen als Bürge. Diese Bürgenhaftung soll verhindern, dass Arbeitnehmer durch die Einschaltung eines Verleihers um ihre Sozialversicherungsansprüche gebracht werden.





Folgen der Sozialversicherungspflicht für das Arbeitsverhältnis


Sozialversicherungspflicht als Abgrenzungsmerkmal


Die Sozialversicherungspflicht hat über das Beitragsrecht hinaus erhebliche arbeitsrechtliche Bedeutung. Sie ist ein wesentliches Indiz für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses und damit für die Anwendbarkeit des gesamten Arbeitsrechts – einschließlich des Kündigungsschutzes, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, des Urlaubsanspruchs und aller sonstigen arbeitnehmerschützenden Vorschriften. Die Feststellung der Sozialversicherungspflicht im Statusfeststellungsverfahren hat daher regelmäßig Auswirkungen auf die arbeitsrechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses. Wird ein vermeintlich freier Mitarbeiter als sozialversicherungspflichtig eingestuft, liegt in der Regel auch arbeitsrechtlich ein Arbeitsverhältnis vor.


Pflichten des Arbeitgebers bei der Beitragsabführung


Der Arbeitgeber ist Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28e SGB IV). Er muss die Beiträge berechnen, vom Bruttoentgelt des Arbeitnehmers einbehalten und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) abführen. Daneben treffen ihn umfangreiche Meldepflichten: Er muss jeden Beschäftigten bei Beginn und Ende der Beschäftigung anmelden, Jahresmeldungen erstatten und Änderungen in den Beschäftigungsverhältnissen melden. Verstöße gegen die Beitragsabführungspflicht sind nach § 266a StGB strafbar – es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Auch die Nichtabgabe von Meldungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.





Sozialversicherungspflicht bei Entgeltersatzleistungen


Krankheit und Entgeltfortzahlung


Während der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (erste sechs Wochen) besteht die volle Sozialversicherungspflicht fort – die Beiträge werden auf das fortgezahlte Entgelt berechnet. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung erhält der Arbeitnehmer Krankengeld von der Krankenkasse. Während des Krankengeldbezugs bleibt die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung bestehen; die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung werden aus dem Krankengeld gezahlt. Das Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung besteht während der Arbeitsunfähigkeit fort, solange das Arbeitsverhältnis nicht beendet wird.


Elternzeit und Mutterschutz


Während des Mutterschutzes und der Elternzeit gelten besondere Regelungen. In der Mutterschutzfrist zahlt die Krankenkasse Mutterschaftsgeld, der Arbeitgeber leistet einen Zuschuss – die Sozialversicherungspflicht besteht fort. Während der Elternzeit ohne Erwerbstätigkeit ruht die Beitragspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung; die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt beitragsfrei bestehen. Übt der Arbeitnehmer während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung aus, ist diese regulär sozialversicherungspflichtig.


Arbeitskampf und Sozialversicherung


Während eines Arbeitskampfs – insbesondere bei Teilnahme an einem Streik – entfällt der Vergütungsanspruch, und damit entfallen auch die Beitragspflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis. Das Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung besteht jedoch fort. Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung bleibt bestehen, der Anspruch auf Krankengeld ruht jedoch während der Streikteilnahme. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht während eines Arbeitskampfs nicht (§ 160 SGB III). Nach Ende des Arbeitskampfs leben alle Beitragspflichten automatisch wieder auf.


Aufhebungsvertrag und Abfindung


Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag endet die Sozialversicherungspflicht mit dem letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses. Eine gezahlte Abfindung ist grundsätzlich sozialversicherungsfrei, da sie kein Entgelt für geleistete Arbeit darstellt, sondern eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Abfindung und unabhängig davon, ob sie freiwillig vereinbart oder gerichtlich festgesetzt wird. Arbeitnehmer sollten jedoch beachten, dass bei Vereinbarung einer verkürzten Kündigungsfrist im Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht, die auch den Beginn der Krankenversicherung durch die Agentur für Arbeit verzögern kann.




Verwandte Themen


Die Sozialversicherungspflicht wird durch die Berufsgenossenschaft als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung ergänzt. Die Rentenversicherung im Arbeitsverhältnis sichert die Alters- und Erwerbsminderungsvorsorge. Die Meldepflichten des Arbeitgebers sind die administrative Kehrseite der Beitragspflicht. Bei Scheinselbständigkeit drohen erhebliche Nachforderungen. Die Lohnabrechnung muss die Sozialversicherungsbeiträge korrekt ausweisen. Im Falle einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags hat die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmittelbare Auswirkungen auf den Versicherungsschutz.





Praxishinweis


Arbeitnehmer sollten ihre Lohnabrechnung regelmäßig auf die korrekte Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge prüfen – insbesondere bei Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. Bei einem Wechsel in die Selbständigkeit oder bei der Aufnahme einer Nebentätigkeit empfiehlt sich die Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status über das Statusfeststellungsverfahren. Arbeitgeber sollten die Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung ernst nehmen und ihre Unterlagen lückenlos führen. Bei der Beauftragung von freien Mitarbeitern ist besondere Vorsicht geboten – im Zweifelsfall sollte vor Beginn der Zusammenarbeit ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet werden, um das Risiko einer rückwirkenden Beitragsnachforderung zu minimieren.




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Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026





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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
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FAQ - Sozialversicherungspflicht

Was bedeutet Sozialversicherungspflicht und wer ist betroffen?

Sozialversicherungspflicht bedeutet, dass bei einer abhängigen Beschäftigung kraft Gesetzes Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung anfallen. Betroffen ist grundsätzlich jeder Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis. Die Beiträge werden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geteilt, wobei der Arbeitgeber die Unfallversicherung allein trägt.

Welche Beiträge muss der Arbeitgeber zur Sozialversicherung abführen?

Der Arbeitgeber muss die Gesamtsozialversicherungsbeiträge berechnen, den Arbeitnehmeranteil vom Bruttoentgelt einbehalten und zusammen mit seinem eigenen Anteil an die Einzugsstelle abführen. Die Beitragssätze betragen insgesamt etwa 40 Prozent des Bruttoentgelts, wovon Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils rund 20 Prozent tragen. Die Unfallversicherungsbeiträge zahlt der Arbeitgeber allein an die Berufsgenossenschaft.

Bin ich im Minijob sozialversicherungspflichtig?

Im Minijob (bis 556 Euro monatlich) sind Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, von der sich der Minijobber auf Antrag befreien lassen kann. Der Arbeitgeber zahlt pauschale Abgaben von etwa 30 Prozent. Ein Minijob neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt sozialversicherungsfrei.

Was passiert bei Scheinselbständigkeit mit der Sozialversicherung?

Wird eine vermeintlich selbständige Tätigkeit als Scheinselbständigkeit eingestuft, drohen dem Arbeitgeber erhebliche Nachforderungen für Sozialversicherungsbeiträge – rückwirkend für bis zu vier Jahre, bei Vorsatz sogar bis zu 30 Jahre. Der Arbeitgeber haftet für den Gesamtbeitrag einschließlich des Arbeitnehmeranteils. Eine Strafbarkeit nach § 266a StGB kommt hinzu. Das Statusfeststellungsverfahren kann vorbeugend Klarheit schaffen.

Wie wirkt sich eine Kündigung auf die Sozialversicherung aus?

Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet grundsätzlich die Sozialversicherungspflicht aus dieser Beschäftigung. Bei Arbeitslosigkeit greift der Schutz der Arbeitslosenversicherung mit Arbeitslosengeld. In der Krankenversicherung besteht eine Nachversicherungspflicht. Die Abmeldung bei der Einzugsstelle muss der Arbeitgeber innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Beschäftigung vornehmen.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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