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Werkstudent – Arbeitszeit, Sozialversicherung und Rechte im Arbeitsrecht
Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026
Das Werkstudentenverhältnis ist eine der häufigsten Beschäftigungsformen für Studierende – und eine der sozialversicherungsrechtlich günstigsten. Das sogenannte Werkstudentenprivileg befreit Werkstudenten von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Voraussetzung: Die wöchentliche Arbeitszeit darf während der Vorlesungszeit 20 Stunden nicht überschreiten, und das Studium muss den Schwerpunkt der Tätigkeit bilden.
Arbeitsrechtlich sind Werkstudenten vollwertige Arbeitnehmer. Sie haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, auf bezahlten Urlaub, auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf Kündigungsschutz. Viele Arbeitgeber unterschätzen diese arbeitsrechtlichen Pflichten – mit teils kostspieligen Folgen.
Dieser Artikel erklärt die Voraussetzungen des Werkstudentenprivilegs, die Arbeitszeitgrenzen und die arbeitsrechtlichen Ansprüche von Werkstudenten.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen.
Das Wichtigste in Kürze
Werkstudentenprivileg: Werkstudenten sind von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit. Es fallen nur Rentenversicherungsbeiträge an. Die Befreiung gilt, solange das Studium den Schwerpunkt bildet und die 20-Stunden-Grenze eingehalten wird.
20-Stunden-Grenze: Während der Vorlesungszeit dürfen Werkstudenten nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. In den Semesterferien darf die Arbeitszeit diese Grenze überschreiten – auch Vollzeitarbeit ist dann möglich, ohne dass das Werkstudentenprivileg entfällt.
Volle Arbeitnehmerrechte: Werkstudenten haben Anspruch auf Mindestlohn, bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit (nach vier Wochen Beschäftigung) und Kündigungsschutz nach dem KSchG (in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern).
Befristung: Das Werkstudentenverhältnis kann befristet oder unbefristet vereinbart werden. Bei Befristung gelten die allgemeinen Regeln des TzBfG – insbesondere das Schriftformerfordernis und die Höchstdauer von zwei Jahren bei sachgrundloser Befristung.
Abgrenzung: Werkstudenten sind von Praktikanten, Minijobbern und freien Mitarbeitern abzugrenzen – die rechtlichen Folgen unterscheiden sich erheblich.
Voraussetzungen des Werkstudentenprivilegs
Immatrikulation
Voraussetzung ist die Einschreibung als ordentlich Studierender an einer Hochschule oder Fachhochschule. Promotionsstudenten und Teilzeitstudierende können ebenfalls unter das Werkstudentenprivileg fallen, wenn das Studium tatsächlich den Schwerpunkt bildet. Nicht erfasst sind Studierende in Urlaubssemestern – sie gelten sozialversicherungsrechtlich nicht als Studenten und verlieren das Werkstudentenprivileg.
20-Stunden-Grenze
Die wöchentliche Arbeitszeit darf während der Vorlesungszeit 20 Stunden nicht überschreiten. Maßgeblich sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, nicht die vertraglich vereinbarten. Bei Mehrfachbeschäftigung – etwa zwei Werkstudentenstellen parallel – werden die Arbeitszeiten zusammengerechnet. Wird die 20-Stunden-Grenze regelmäßig überschritten, entfällt das Werkstudentenprivileg, und es besteht volle Sozialversicherungspflicht.
Semesterferien und 26-Wochen-Regel
In der vorlesungsfreien Zeit darf die 20-Stunden-Grenze überschritten werden – auch Vollzeitarbeit ist dann möglich. Das Werkstudentenprivileg bleibt erhalten, solange die Beschäftigung auf höchstens 26 Wochen im Jahr (mit mehr als 20 Stunden) begrenzt ist. Wird diese Grenze überschritten, gilt der Student als Beschäftigter mit voller Sozialversicherungspflicht.
Die 26-Wochen-Regel wird rückwirkend vom aktuellen Zeitpunkt aus beurteilt – es kommt auf einen Zeitraum von zwölf Monaten an. Dabei werden alle Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden zusammengerechnet, unabhängig davon, ob sie beim selben oder bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt wurden. Eine sorgfältige Planung ist daher unerlässlich.
Arbeitszeitgesetz und Arbeitszeiterfassung
Werkstudenten unterliegen dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten und kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten ein Ausgleich erfolgt. Das Recht auf Ruhezeiten von mindestens elf Stunden zwischen zwei Arbeitstagen gilt ebenso wie das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit – mit den branchenüblichen Ausnahmen. Der Arbeitgeber ist nach dem EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet, die Arbeitszeiten seiner Werkstudenten zu dokumentieren. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Werkstudent zehn oder 20 Stunden pro Woche arbeitet.
Sozialversicherung im Detail
Beiträge und Befreiungen
Das Werkstudentenprivileg befreit von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Es bleibt allein die Rentenversicherungspflicht bestehen. Der Arbeitgeber trägt den Arbeitgeberanteil, der Werkstudent den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung. Die Beiträge berechnen sich aus dem tatsächlichen Gehalt – eine Verdienstgrenze gibt es nicht.
In der Krankenversicherung bleiben Werkstudenten entweder familienversichert (bis zum 25. Lebensjahr, sofern das Gesamteinkommen die Grenze nicht übersteigt) oder studentisch krankenversichert. Die studentische Krankenversicherung ist erheblich günstiger als die reguläre Arbeitnehmerkrankenversicherung – ein wesentlicher finanzieller Vorteil des Werkstudentenstatus.
Meldepflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss den Werkstudenten als solchen bei der Krankenkasse anmelden. Die Personengruppe ist „106" – Werkstudent. Bei falscher Meldung drohen Nachforderungen der Sozialversicherungsträger. Der Arbeitgeber sollte sich bei Einstellung den aktuellen Immatrikulationsnachweis vorlegen lassen und den Studierendenstatus regelmäßig – mindestens semesterweise – überprüfen.
Steuerliche Aspekte
Werkstudenten sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Der Arbeitgeber führt Lohnsteuer ab – in welcher Höhe, hängt von der Steuerklasse und der Höhe des Verdienstes ab. Viele Werkstudenten liegen mit ihrem Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag und erhalten die einbehaltene Lohnsteuer über die Einkommensteuererklärung zurück. Anders als beim Minijob gibt es beim Werkstudentenverhältnis keine pauschale Besteuerungsmöglichkeit – es gelten die regulären Lohnsteuerregeln.
Arbeitsrechtliche Ansprüche
Vergütung
Werkstudenten haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Darüber hinaus steht ihnen die vertraglich vereinbarte Vergütung zu. Überstunden müssen gesondert vergütet werden, sofern der Arbeitsvertrag keine wirksame Pauschalabgeltung vorsieht. Bei einer 20-Stunden-Woche sind die Möglichkeiten zur Pauschalabgeltung von Überstunden allerdings begrenzt – jede Überstunde bringt den Werkstudenten schnell an die 20-Stunden-Grenze.
Urlaub
Werkstudenten haben Anspruch auf bezahlten Urlaub – mindestens den gesetzlichen Mindesturlaub. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind das 20 Arbeitstage pro Jahr. Bei weniger Arbeitstagen pro Woche wird der Urlaub anteilig berechnet: Bei einer Drei-Tage-Woche stehen dem Werkstudenten zwölf Urlaubstage pro Jahr zu.
Kündigungsschutz
In Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern greift nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG. Der Arbeitgeber benötigt dann einen sozial gerechtfertigten Grund für die Kündigung. Auch ohne KSchG-Schutz müssen Kündigungsfristen eingehalten werden und die Kündigung darf nicht sittenwidrig oder willkürlich sein.
Entgeltfortzahlung
Nach vier Wochen ununterbrochener Beschäftigung haben Werkstudenten bei Krankheit Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Der Arbeitgeber muss das Gehalt in voller Höhe weiterzahlen – auch wenn der Werkstudent nur 20 Stunden pro Woche arbeitet. Das gilt auch für die arbeitsfreien Tage innerhalb der Krankheitsperiode. Der Anspruch besteht für jede neue Erkrankung erneut, es sei denn, dieselbe Krankheit tritt innerhalb von sechs Monaten erneut auf.
Befristung des Werkstudentenverhältnisses
Das Werkstudentenverhältnis kann befristet oder unbefristet vereinbart werden. Bei sachgrundloser Befristung gilt die Höchstdauer von zwei Jahren – mit maximal drei Verlängerungen innerhalb dieses Zeitraums (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Eine Befristung mit Sachgrund – etwa bis zum Ende des Studiums – ist darüber hinaus möglich. In beiden Fällen ist die Schriftform zwingend: Ein nur mündlich vereinbarter befristeter Vertrag gilt als unbefristet geschlossen. Der Betriebsrat ist bei der Einstellung eines Werkstudenten nach § 99 BetrVG zu beteiligen.
Abgrenzung zu anderen Beschäftigungsformen
Werkstudent und Praktikant
Der Werkstudent ist vom Praktikanten abzugrenzen: Beim Praktikum steht der Ausbildungszweck im Vordergrund, beim Werkstudenten die Arbeitsleistung. Pflichtpraktika im Rahmen des Studiums unterliegen nicht dem Mindestlohngesetz – freiwillige Praktika ab drei Monaten dagegen schon. Ein Praktikant, der überwiegend reguläre Arbeitsaufgaben erledigt, kann als Arbeitnehmer einzuordnen sein – mit allen daraus folgenden Ansprüchen.
Werkstudent und Minijob
Vom Minijob unterscheidet sich das Werkstudentenverhältnis durch die Verdienstgrenze: Im Minijob gilt die 538-Euro-Grenze, beim Werkstudenten gibt es keine Verdienstgrenze – nur die Arbeitszeitgrenze. Werkstudenten können deutlich mehr verdienen als Minijobber, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Dafür ist der Minijob nicht an die Immatrikulation gebunden und hat keine Arbeitszeitbegrenzung.
Werkstudent und freier Mitarbeiter
Vom freien Mitarbeiter unterscheidet sich der Werkstudent durch die Weisungsgebundenheit: Der Werkstudent ist in den Betrieb eingegliedert und weisungsgebunden – er ist Arbeitnehmer. Der freie Mitarbeiter ist selbstständig und bestimmt Arbeitszeit, Arbeitsort und Art der Durchführung selbst. Die Abgrenzung ist entscheidend, denn bei Scheinselbständigkeit drohen Nachforderungen der Sozialversicherungsträger.
Ende des Werkstudentenstatus
Exmatrikulation und Studienabschluss
Das Werkstudentenprivileg endet mit der Exmatrikulation oder dem Abschluss des Studiums. Ab diesem Zeitpunkt besteht volle Sozialversicherungspflicht. Der Arbeitgeber muss die Änderung der Sozialversicherungsmeldung unverzüglich vornehmen. Arbeitsvertraglich besteht das Arbeitsverhältnis fort – es wird zum regulären Teilzeit- oder Vollzeitarbeitsverhältnis mit allen sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen.
Ist das Werkstudentenverhältnis befristet bis zum Ende des Studiums, endet es mit Zweckerreichung – allerdings mit einer Auslauffrist von zwei Wochen nach schriftlicher Unterrichtung durch den Arbeitgeber (§ 15 Abs. 2 TzBfG). Ohne Befristung läuft das Arbeitsverhältnis nach dem Studium einfach weiter.
Übergang in ein reguläres Arbeitsverhältnis
Viele Arbeitgeber übernehmen Werkstudenten nach dem Studium in ein reguläres Arbeitsverhältnis. Dabei sollte ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen oder der bestehende Vertrag angepasst werden. Die Betriebszugehörigkeit aus dem Werkstudentenverhältnis zählt für den Kündigungsschutz und die Kündigungsfrist mit – ein nahtloser Übergang wahrt die erworbenen Rechte.
Praxishinweis
Werkstudenten sollten ihre Arbeitszeiten sorgfältig dokumentieren – insbesondere bei mehreren Jobs oder unregelmäßigen Arbeitszeiten. Bei Überschreitung der 20-Stunden-Grenze während der Vorlesungszeit droht der Verlust des Werkstudentenprivilegs mit erheblichen Nachzahlungen in der Sozialversicherung. Auch der Verlust des BAföG-Anspruchs ist möglich.
Arbeitgeber sollten die Arbeitszeitgrenzen im Blick behalten und regelmäßig den Studierendenstatus überprüfen. Endet die Immatrikulation – etwa durch Exmatrikulation oder Abschluss des Studiums – entfällt das Werkstudentenprivileg mit sofortiger Wirkung, und es besteht volle Sozialversicherungspflicht. Eine Kündigungsschutzklage am Arbeitsgericht ist auch für Werkstudenten möglich und empfehlenswert, wenn die Kündigung unrechtmäßig erscheint.
Bei einer Abmahnung gelten die gleichen Grundsätze wie für andere Arbeitnehmer: Sie muss das beanstandete Verhalten konkret bezeichnen und die Konsequenzen bei Wiederholung androhen. Eine Abmahnung wegen Verstößen gegen die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit kann gerechtfertigt sein – eine verhaltensbedingte Kündigung setzt in der Regel eine vorherige Abmahnung voraus.
Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon
Die Befristung des Werkstudentenverhältnisses unterliegt den allgemeinen Regeln des TzBfG. Bei Mehrfachbeschäftigung werden Arbeitszeiten zusammengerechnet. Der Arbeitsvertrag sollte die Arbeitszeitgrenzen klar regeln. Bei unrechtmäßiger Kündigung steht der Weg zum Arbeitsgericht offen. Das Direktionsrecht bestimmt die Grenzen der Weisungsbefugnis gegenüber dem Werkstudenten. Ein Arbeitszeugnis steht auch Werkstudenten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu. Bei Überstunden ist die Vergütungspflicht und die 20-Stunden-Grenze besonders zu beachten. Die Probezeit darf auch im Werkstudentenverhältnis vereinbart werden.
Fragen zum Werkstudentenverhältnis?
Wenn Sie als Werkstudent Fragen zu Ihren Rechten haben oder eine Kündigung prüfen lassen wollen, beraten wir Sie kompetent und praxisnah. Mit über 25 Jahren Erfahrung im Arbeitsrecht kennen wir die Besonderheiten des Werkstudentenverhältnisses.
☎ 089 / 380 199 0 | ✉ thorn@thorn-law.de
Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026
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FAQ - Werkstudent
Wie viele Stunden darf ich als Werkstudent arbeiten?
Während der Vorlesungszeit maximal 20 Stunden pro Woche. In den Semesterferien dürfen Sie diese Grenze überschreiten – auch Vollzeitarbeit ist dann möglich. Entscheidend ist, dass die Mehrarbeit über 20 Stunden auf höchstens 26 Wochen pro Jahr begrenzt bleibt. Bei mehreren Jobs werden die Arbeitszeiten zusammengerechnet. Maßgeblich sind die tatsächlich geleisteten Stunden, nicht die vertraglich vereinbarten. Abend- und Wochenendarbeit wird auf die 20-Stunden-Grenze angerechnet.
Habe ich als Werkstudent Anspruch auf Urlaub?
Ja, Werkstudenten haben vollen Urlaubsanspruch wie jeder andere Arbeitnehmer. Bei einer Fünf-Tage-Woche stehen Ihnen mindestens 20 Urlaubstage pro Jahr zu. Bei weniger Arbeitstagen wird anteilig berechnet – bei drei Tagen pro Woche sind es zwölf Tage. Der Urlaub ist bezahlt, das heißt Sie erhalten Ihr reguläres Gehalt während des Urlaubs. Nicht genommener Urlaub verfällt grundsätzlich am 31. März des Folgejahres – allerdings nur, wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig auf den Verfall hingewiesen hat.
Was passiert, wenn ich die 20-Stunden-Grenze überschreite?
Bei regelmäßiger Überschreitung entfällt das Werkstudentenprivileg. Sie werden dann voll sozialversicherungspflichtig – mit Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber muss die Beiträge nachzahlen, und zwar rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Überschreitung. Zusätzlich kann der BAföG-Anspruch gefährdet sein. Die Nachforderungen können erheblich sein – im schlimmsten Fall mehrere tausend Euro für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen.
Gilt der Kündigungsschutz auch für Werkstudenten?
Ja, in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern greift nach sechs Monaten der volle Kündigungsschutz nach dem KSchG. Der Arbeitgeber braucht dann einen sozial gerechtfertigten Grund – personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt. Auch ohne KSchG-Schutz müssen Kündigungsfristen eingehalten werden, und Sie können gegen eine unrechtmäßige Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vorgehen. Die dreiwöchige Klagefrist ab Zugang der Kündigung ist zwingend einzuhalten.
Was ist der Unterschied zwischen Werkstudent und Minijob?
Werkstudenten zahlen nur Rentenversicherungsbeiträge, sind aber von Kranken‑, Pflege‑ und Arbeitslosenversicherung befreit, solange das Werkstudentenprivileg gilt. Minijobber zahlen grundsätzlich gar keine Sozialversicherungsbeiträge (außer ggf. geringer Rentenbeitrag, von dem sie sich meist befreien lassen können), solange sie unter der Minijob‑Grenze bleiben.
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