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Rentenversicherung im Arbeitsverhältnis – Beiträge, Ansprüche und Rechtsfolgen
Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026
Die gesetzliche Rentenversicherung ist neben der Krankenversicherung der bedeutendste Zweig der Sozialversicherung und betrifft praktisch jeden Arbeitnehmer in Deutschland. Mit jedem Monat eines bestehenden Arbeitsverhältnisses erwirbt der Versicherte Rentenanwartschaften, die seine spätere Altersversorgung, die Absicherung bei Erwerbsminderung und die Hinterbliebenenversorgung bestimmen. Der Arbeitgeber ist kraft Gesetzes verpflichtet, die Rentenversicherungsbeiträge hälftig mitzutragen und an die Einzugsstelle abzuführen. Die korrekte Beitragsabführung gehört zu den zentralen Meldepflichten des Arbeitgebers – Verstöße können erhebliche Nachforderungen und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Gerade bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen – sei es durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Eintritt ins Rentenalter – stellen sich komplexe Fragen an der Schnittstelle von Arbeitsrecht und Rentenversicherungsrecht.
Dieser Artikel richtet sich an Arbeitnehmer, die ihre Rentenansprüche verstehen möchten, sowie an Arbeitgeber, die ihre Pflichten bei der Beitragsabführung und beim Übergang in den Ruhestand kennen wollen.
Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Was muss man zur Rentenversicherung wissen?
Beitragspflicht: Jeder Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis ist gesetzlich rentenversicherungspflichtig – die Beiträge tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte.
Beitragssatz: Der Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt 18,6 Prozent des Bruttoentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze – jeweils 9,3 Prozent für jede Seite.
Entgeltpunkte: Die spätere Rentenhöhe hängt von den erworbenen Entgeltpunkten ab, die sich aus dem Verhältnis des individuellen Gehalts zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten ergeben.
Leistungen: Die Rentenversicherung sichert Altersrente, Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenrente – die Absicherung geht weit über die Altersvorsorge hinaus.
Bestandsschutz: Erworbene Rentenanwartschaften bleiben bei Kündigung oder Arbeitgeberwechsel vollständig erhalten und sind eigentumsrechtlich geschützt.
Gesetzliche Grundlagen der Rentenversicherungspflicht
Versicherungspflicht kraft Beschäftigung
Die Rentenversicherungspflicht entsteht kraft Gesetzes mit der Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Versicherungspflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die gegen Entgelt beschäftigt sind – unabhängig von der Höhe des Entgelts, dem Umfang der Arbeitszeit oder der Art der Tätigkeit. Auch Auszubildende sind ab dem ersten Tag rentenversicherungspflichtig, wobei für sie der volle Beitragssatz auf die tatsächliche Ausbildungsvergütung anfällt. Die Versicherungspflicht ist zwingend und kann nicht durch Vereinbarung im Arbeitsvertrag abbedungen werden. Selbst wenn der Arbeitgeber die Beiträge nicht abführt, entstehen die Rentenanwartschaften des Arbeitnehmers – die Beitragsforderung richtet sich dann im Innenverhältnis gegen den säumigen Arbeitgeber.
Beitragsbemessungsgrenze und Beitragssatz
Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung beträgt aktuell 18,6 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoentgelts. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen den Beitrag je zur Hälfte mit 9,3 Prozent. Die Beitragspflicht ist nach oben durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt, die jährlich angepasst wird und 2025 bei 8.050 Euro monatlich in den alten Bundesländern liegt (7.550 Euro in den neuen Bundesländern). Entgeltbestandteile oberhalb dieser Grenze sind beitragsfrei. Nach unten gibt es keine Grenze – auch bei sehr geringem Einkommen werden Rentenversicherungsbeiträge erhoben. Der Arbeitgeber behält den Arbeitnehmeranteil vom Bruttoentgelt ein und führt den Gesamtbeitrag im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags an die zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle ab. Die Lohnabrechnung muss den Rentenversicherungsbeitrag korrekt ausweisen.
Rentenversicherungspflicht - Ausnahmen
Versicherungsfreie Beschäftigungen
Bestimmte Beschäftigungsverhältnisse sind von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs) bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro monatlich (2025) unterliegen zwar grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht, der Minijobber kann sich jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. In diesem Fall zahlt nur der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 15 Prozent. Versicherungsfrei sind ferner Beamte und beamtenähnlich Beschäftigte, die Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben. Werkstudenten, die während des Semesters nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, bleiben aber rentenversicherungspflichtig. Kurzfristige Beschäftigungen, die auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt sind, sind hingegen vollständig versicherungsfrei.
Befreiung auf Antrag
Bestimmte Arbeitnehmergruppen können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dies betrifft insbesondere Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke wie Ärzte, Rechtsanwälte und Architekten, die über ihr Versorgungswerk eine gleichwertige Alterssicherung aufbauen. Die Befreiung wirkt nur für die konkrete Beschäftigung, bei der sie beantragt wurde, und ist bei einem Arbeitgeberwechsel erneut zu beantragen. Auch geringfügig Beschäftigte können die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen, verlieren dann aber die damit verbundenen Leistungsansprüche wie volle Wartezeitmonate und Anspruch auf Rehabilitationsleistungen.
Entgeltpunktesystem und Rentenhöhe
Erwerb von Entgeltpunkten im Arbeitsverhältnis
Die Höhe der späteren Rente wird maßgeblich durch die im Arbeitsverhältnis erworbenen Entgeltpunkte bestimmt. Für jedes Kalenderjahr wird das individuelle beitragspflichtige Entgelt ins Verhältnis zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten gesetzt. Verdient ein Arbeitnehmer genau den Durchschnitt, erhält er einen Entgeltpunkt pro Jahr. Bei überdurchschnittlichem Verdienst werden entsprechend mehr Punkte gutgeschrieben – allerdings begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze. Die Rentenformel lautet: Monatsrente = Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × aktueller Rentenwert. Der aktuelle Rentenwert – die monetäre Bewertung eines Entgeltpunkts – wird jährlich angepasst und beträgt seit dem 1. Juli 2024 einheitlich 39,32 Euro in Ost und West. Wer 45 Jahre lang den Durchschnitt verdient hat, kommt so auf eine monatliche Bruttorente von rund 1.769 Euro – der sogenannte Standardrentner. Für Arbeitnehmer ist jedes Beschäftigungsjahr wertvoll, da unterbrechungsfreie Beitragszeiten die spätere Rente unmittelbar erhöhen.
Zeiten der Arbeitslosigkeit und Unterbrechungen
Auch Zeiten außerhalb eines Arbeitsverhältnisses können rentenrechtlich berücksichtigt werden. Während des Bezugs von Arbeitslosengeld zahlt die Bundesagentur für Arbeit Rentenversicherungsbeiträge auf Basis von 80 Prozent des letzten Bruttoentgelts. Beim Krankengeldbezug werden Beiträge auf Grundlage des Krankengeldes abgeführt. Zeiten der Elternzeit werden als Kindererziehungszeiten mit bis zu drei Entgeltpunkten pro Kind bewertet. Bei einem Aufhebungsvertrag mit Abfindung ist zu beachten, dass die Abfindung selbst nicht beitragspflichtig in der Rentenversicherung ist, eine etwaige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld aber zu einer Lücke in den Beitragszeiten führen kann.
Rentenversicherung - Beendigung Arbeitsverhältnis
Erreichen der Regelaltersgrenze
Das Erreichen der Regelaltersgrenze beendet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch. Eine Altersgrenzeregelung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ist erforderlich, damit das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet. Das BAG hat solche Klauseln grundsätzlich für zulässig erklärt, sofern sie an das Erreichen der Regelaltersgrenze und den Bezug einer Altersrente anknüpfen (BAG, Urteil vom 18.06.2008, Az. 7 AZR 116/07). Fehlt eine solche Klausel, muss der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden oder einen Aufhebungsvertrag anbieten. Arbeitnehmer, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten, sind von der Rentenversicherungspflicht auf Arbeitnehmerseite befreit – der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil weiterhin.
Vorgezogene Altersrente und Hinzuverdienst
Arbeitnehmer, die vorzeitig in Rente gehen möchten, haben verschiedene Möglichkeiten: Die Altersrente für langjährig Versicherte (35 Beitragsjahre) kann ab 63 Jahren mit Abschlägen bezogen werden. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Beitragsjahre) wird abschlagsfrei gewährt – das Eintrittsalter steigt schrittweise auf 65 Jahre. Seit 2023 gibt es keine feste Hinzuverdienstgrenze mehr bei vorgezogenen Altersrenten – Rentner können unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Dies hat die Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung neben dem Rentenbezug erheblich erweitert. Für Arbeitgeber ist dies relevant, da sie Teilzeitmodelle oder eine Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt anbieten können, ohne dass der Arbeitnehmer Rentenkürzungen befürchten muss.
Betriebliche Altersversorgung als Ergänzung
Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss
Neben der gesetzlichen Rentenversicherung spielt die betriebliche Altersversorgung eine wachsende Rolle. Seit dem 1. Januar 2019 ist der Arbeitgeber bei Entgeltumwandlung verpflichtet, einen Zuschuss von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zu zahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Bei Kündigung oder Arbeitgeberwechsel sind die Portabilität der Betriebsrentenanwartschaften und die Unverfallbarkeitsfristen zu beachten. Die Entgeltumwandlung reduziert das beitragspflichtige Bruttoentgelt und führt damit zu geringeren gesetzlichen Rentenanwartschaften – dieser Effekt wird als Doppelverbeitragung diskutiert und muss bei der Altersvorsorgeplanung berücksichtigt werden.
Durchführungswege und arbeitsrechtliche Bedeutung
Die betriebliche Altersversorgung kann über fünf Durchführungswege erbracht werden: Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung. Jeder Arbeitnehmer hat nach § 1a BetrAVG einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung von bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Die Unverfallbarkeit der Anwartschaften tritt sofort ein, wenn die Zusage nach dem 1. Januar 2018 erteilt wurde. Bei einem Betriebsübergang gehen die Versorgungszusagen auf den neuen Arbeitgeber über. Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers sichert der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) die unverfallbaren Anwartschaften und laufenden Leistungen ab. Die Kombination aus gesetzlicher Rentenversicherung und betrieblicher Altersversorgung ist für die meisten Arbeitnehmer der entscheidende Baustein der Altersvorsorge.
Scheinselbständigkeit und Statusfeststellung
Nachforderungsrisiko für Arbeitgeber
Wird eine vermeintlich selbständige Tätigkeit im Rahmen einer Betriebsprüfung oder eines Statusfeststellungsverfahrens als abhängige Beschäftigung eingestuft, schuldet der Arbeitgeber rückwirkend die gesamten Rentenversicherungsbeiträge – sowohl seinen eigenen Anteil als auch den Arbeitnehmeranteil. Die Nachforderung kann bis zu vier Jahre, bei vorsätzlichem Vorenthalten sogar bis zu 30 Jahre zurückreichen. Die Strafbarkeit nach § 266a StGB – Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung – droht zusätzlich. Bei Scheinselbständigkeit ist daher nicht nur das Arbeitsrecht betroffen, sondern vor allem das Beitragsrecht. Die Sozialversicherungspflicht knüpft an den tatsächlichen Inhalt der Beschäftigung an, nicht an die vertragliche Bezeichnung als Werkvertrag oder freie Mitarbeit. Eine frühzeitige Statusklärung durch das Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund kann das Risiko erheblich reduzieren.
Rentenversicherung - Teilzeit, Elternzeit und Sonderformen
Teilzeitbeschäftigung und Rentenanwartschaften
Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Rentenversicherungsbeiträge auf Basis des tatsächlichen Entgelts berechnet. Da Teilzeitkräfte in der Regel weniger verdienen als Vollzeitbeschäftigte, erwerben sie entsprechend weniger Entgeltpunkte pro Jahr. Bei einer Halbtagsstelle mit dem halben Durchschnittsentgelt erhält der Versicherte nur 0,5 Entgeltpunkte pro Jahr statt eines vollen Entgeltpunkts. Langfristig kann sich dies erheblich auf die Rentenhöhe auswirken – ein Umstand, der insbesondere bei der Verhandlung über Teilzeitvereinbarungen und bei Brückenteilzeit bedacht werden sollte. Arbeitgeber, die Teilzeitkräfte einsetzen, tragen die gleiche paritätische Beitragslast wie bei Vollzeitbeschäftigten, bezogen auf das jeweilige Entgelt.
Kindererziehungszeiten und Elternzeit
Während der Elternzeit ruht die Beitragspflicht aus dem Arbeitsverhältnis, da kein Entgelt gezahlt wird. Die Rentenversicherung berücksichtigt jedoch Kindererziehungszeiten als Pflichtbeitragszeiten: Für die ersten drei Lebensjahre eines Kindes wird dem erziehenden Elternteil ein Entgeltpunkt pro Jahr gutgeschrieben – so, als hätte er oder sie durchschnittlich verdient. Diese Gutschrift erfolgt automatisch und ist unabhängig davon, ob während der Elternzeit eine Beschäftigung ausgeübt wird. Darüber hinaus werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes anerkannt, die zwar keine Entgeltpunkte bringen, aber für die Erfüllung der Wartezeiten und für die Bewertung von Anrechnungszeiten relevant sind. Der Mutterschutz selbst ist als Pflichtbeitragszeit vollständig in der Rentenversicherung berücksichtigt.
Verwandte Themen
Die Rentenversicherung ist Teil der umfassenden Sozialversicherungspflicht im Arbeitsverhältnis und wird durch die betriebliche Altersversorgung ergänzt. Die Erwerbsminderungsrente als Leistung der Rentenversicherung sichert Arbeitnehmer bei gesundheitsbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Die Berufsgenossenschaft bietet bei Arbeitsunfällen eine eigenständige Absicherung, die mit der Rentenversicherung zusammenwirkt. Die korrekten Meldepflichten des Arbeitgebers stellen die lückenlose Erfassung der Beitragszeiten sicher. Bei Scheinselbständigkeit drohen dem Arbeitgeber erhebliche Nachforderungen der Rentenversicherungsbeiträge.
Praxishinweis
Arbeitnehmer sollten regelmäßig ihre Rentenauskunft prüfen und bei Unvollständigkeiten – etwa fehlenden Beitragszeiten oder Zeiten der Elternzeit – zeitnah die Kontenklärung bei der Rentenversicherung beantragen. Bei Aufhebungsverträgen ist darauf zu achten, dass eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auch die Rentenanwartschaften mindert, da während der Sperrzeit keine Beiträge gezahlt werden. Die Abfindung selbst ist zwar nicht beitragspflichtig, kann aber durch kluge Gestaltung – etwa als Ausgleich für Rentenminderung bei vorzeitigem Renteneintritt – sinnvoll eingesetzt werden. Arbeitgeber sollten bei der Gestaltung von Altersteilzeit- und Vorruhestandsmodellen die rentenversicherungsrechtlichen Auswirkungen von Anfang an mitdenken und die Lohnabrechnung regelmäßig auf korrekte Beitragsberechnung prüfen lassen. Wer über eine vorzeitige Rente nachdenkt, sollte die Abschläge von 0,3 Prozent pro Monat des vorzeitigen Bezugs sorgfältig kalkulieren – bei fünf Jahren vorzeitigem Rentenbeginn summiert sich der Abschlag auf 10,8 Prozent, die die Rente dauerhaft mindern. Ausgleichszahlungen nach § 187a SGB VI können diese Abschläge kompensieren und sind steuerlich als Vorsorgeaufwand absetzbar.
Fragen zur Rentenversicherung im Arbeitsverhältnis?
DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB beraten Sie zur Rentenversicherung, zu Beitragspflichten und zu Ihren Rentenansprüchen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Mit über 25 Jahren Erfahrung und mehr als 1.500 Mandaten im Arbeitsrecht kennen wir die Strategien, die in Ihrem Fall zum besten Ergebnis führen.
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FAQ - Rentenversicherung
Wie hoch ist der Rentenversicherungsbeitrag und wer zahlt ihn?
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 18,6 Prozent des Bruttoentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen jeweils 9,3 Prozent. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2025 bei 8.050 Euro monatlich in den alten Bundesländern. Der Arbeitgeber behält den Arbeitnehmeranteil ein und führt den Gesamtbeitrag an die Einzugsstelle ab.
Was passiert mit meinen Rentenansprüchen bei einer Kündigung?
Ihre erworbenen Rentenanwartschaften bleiben bei einer Kündigung vollständig erhalten und sind eigentumsrechtlich geschützt. Die bisher gesammelten Entgeltpunkte gehen nicht verloren. Während des Bezugs von Arbeitslosengeld werden weiterhin Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führt allerdings zu einer Lücke in den Beitragszeiten.
Endet mein Arbeitsverhältnis automatisch mit Erreichen der Regelaltersgrenze?
Nein, das Erreichen der Regelaltersgrenze beendet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch. Dafür ist eine Altersgrenzeregelung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag erforderlich. Ohne eine solche Klausel läuft das Arbeitsverhältnis weiter und muss vom Arbeitgeber gekündigt oder durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden.
Wie wirkt sich ein Aufhebungsvertrag auf meine Rente aus?
Die Abfindung selbst ist nicht rentenversicherungspflichtig. Allerdings kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld die Rentenanwartschaften mindern, da während dieser Zeit keine Beiträge gezahlt werden. Bei einer Verkürzung der Beschäftigungszeit gehen die in dieser Zeit nicht mehr erworbenen Entgeltpunkte verloren. Die Abfindung kann aber als Ausgleich für Rentenminderung bei vorzeitigem Renteneintritt genutzt werden.
Muss ich als Minijobber Rentenversicherungsbeiträge zahlen?
Grundsätzlich ja – Minijobs unterliegen der Rentenversicherungspflicht. Der Minijobber kann sich jedoch auf Antrag befreien lassen. In diesem Fall zahlt nur der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 15 Prozent. Ohne Befreiung erwirbt der Minijobber volle Wartezeitmonate und Ansprüche auf Rehabilitationsleistungen – die Befreiung bedeutet den Verzicht auf diese Vorteile.
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