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Koalitionsfreiheit im Arbeitsrecht

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Koalitionsfreiheit Gewerkschaft – Fachanwalt Arbeitsrecht München berät zu Vereinigungsfreiheit und Arbeitnehmerrechten

Koalitionsfreiheit im Arbeitsrecht – Grundrecht, Schutzumfang und Grenzen


Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026



Die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes ist eines der zentralen Grundrechte im deutschen Arbeitsrecht. Sie garantiert jedem Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Recht, Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden und ihnen beizutreten. Als verfassungsrechtliche Grundlage des gesamten Tarifvertragssystems, des Arbeitskampfrechts und der Tarifautonomie bildet die Koalitionsfreiheit ein zentrales Strukturprinzip der deutschen Arbeitsrechtsordnung. Sie schützt nicht nur das individuelle Recht auf Gewerkschaftsbeitritt, sondern auch das Recht, einer Gewerkschaft fernzubleiben, und die kollektive Betätigung der Koalitionen selbst. Für Arbeitnehmer ist die Koalitionsfreiheit von unmittelbarer praktischer Bedeutung, da sie den Schutz vor Benachteiligung wegen Gewerkschaftsmitgliedschaft und die Grundlage des Streikrechts gewährleistet.


Dieser Artikel richtet sich an Arbeitnehmer, die ihre Rechte bei gewerkschaftlicher Betätigung kennen möchten, sowie an Arbeitgeber, die die Grenzen zulässiger Einflussnahme verstehen wollen.



Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.



Was schützt die Koalitionsfreiheit im Arbeitsrecht?


  • Verfassungsrang: Art. 9 Abs. 3 GG schützt das Recht jedes Arbeitnehmers, Gewerkschaften zu gründen, ihnen beizutreten und sich gewerkschaftlich zu betätigen.

  • Negative Koalitionsfreiheit: Arbeitnehmer dürfen auch fernbleiben – niemand kann zur Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft gezwungen werden.

  • Schutz vor Benachteiligung: Eine Kündigung oder Benachteiligung wegen Gewerkschaftszugehörigkeit ist unwirksam – das Maßregelungsverbot greift.

  • Grundlage des Arbeitskampfs: Die Koalitionsfreiheit schützt auch den Streik und die Aussperrung als Kernbereich koalitionsmäßiger Betätigung.

  • Tarifautonomie: Die Koalitionsfreiheit ermöglicht den Abschluss von Tarifverträgen und sichert die Tarifautonomie.





Verfassungsrechtliche Grundlage – Art. 9 Abs. 3 GG


Wortlaut und Schutzbereich


Art. 9 Abs. 3 GG lautet: „Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet." Diese Norm gewährleistet die Koalitionsfreiheit als Grundrecht mit unmittelbarer Drittwirkung – sie bindet nicht nur den Staat, sondern wirkt auch zwischen Privaten, also insbesondere im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG nichtig. Der Schutzbereich ist weit gefasst und umfasst Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Beamte und arbeitnehmerähnliche Personen gleichermaßen. Auch Ausländer sind vom persönlichen Schutzbereich umfasst, da Art. 9 Abs. 3 GG ein Jedermann-Grundrecht ist.


Historische Bedeutung


Die Koalitionsfreiheit hat eine lange Tradition im deutschen Verfassungsrecht. Bereits die Weimarer Reichsverfassung von 1919 schützte in Art. 159 das Recht auf Vereinigungsfreiheit zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Der Parlamentarische Rat hat diese Tradition 1949 mit Art. 9 Abs. 3 GG fortgeführt und dabei bewusst an die Erfahrungen der Weimarer Republik angeknüpft. Die Garantie der Koalitionsfreiheit war eine direkte Reaktion auf das Verbot der freien Gewerkschaften durch die nationalsozialistische Diktatur und sollte die freie Selbstorganisation der Arbeitsmarktparteien dauerhaft sichern.





Individuelle positive Koalitionsfreiheit


Recht auf Gründung und Beitritt


Die individuelle positive Koalitionsfreiheit schützt das Recht jedes Einzelnen, eine Koalition zu gründen, einer bestehenden Koalition beizutreten und in ihr zu verbleiben. Für Arbeitnehmer bedeutet dies insbesondere das Recht, einer Gewerkschaft beizutreten und sich gewerkschaftlich zu betätigen. Der Schutz umfasst nicht nur den formalen Beitrittsakt, sondern auch die aktive Mitwirkung in der Koalition, etwa die Teilnahme an gewerkschaftlichen Versammlungen, die Übernahme von Funktionen und die Werbung für die Gewerkschaft im Betrieb. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer an keiner dieser Betätigungen hindern, sofern sie außerhalb der Arbeitszeit oder in zulässiger Weise während der Arbeitszeit stattfinden.


Schutz der Koalitionsbetätigung im Betrieb


Die individuelle positive Koalitionsfreiheit schützt auch die koalitionsspezifische Betätigung im Betrieb. Gewerkschaftsmitglieder dürfen im Betrieb für ihre Gewerkschaft werben, Informationsmaterial verteilen und gewerkschaftliche Vertrauensleute wählen. Der Arbeitgeber darf gewerkschaftliche Betätigung im Betrieb nicht generell untersagen – er kann sie lediglich zeitlich und räumlich regulieren, soweit betriebliche Belange dies erfordern. Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung ein gewerkschaftliches Zutrittsrecht zum Betrieb anerkannt, das sich aus der Koalitionsfreiheit ableitet. Gewerkschaftsbeauftragte dürfen den Betrieb betreten, um ihre Mitglieder zu informieren und zu beraten, sofern der Betriebsablauf nicht wesentlich gestört wird.





Individuelle negative Koalitionsfreiheit


Recht auf Fernbleiben


Die negative Koalitionsfreiheit ist das Gegenstück zur positiven Koalitionsfreiheit. Sie schützt das Recht des Einzelnen, einer Koalition fernzubleiben, also weder einer Gewerkschaft noch einem Arbeitgeberverband beitreten zu müssen. Das Bundesverfassungsgericht hat die negative Koalitionsfreiheit als von Art. 9 Abs. 3 GG mitumfasst anerkannt. Niemand darf zum Beitritt zu einer Gewerkschaft oder einem Arbeitgeberverband gezwungen werden. Vertragliche Klauseln, die den Beitritt zu einer bestimmten Gewerkschaft zur Voraussetzung der Einstellung machen (sogenannte closed-shop-Vereinbarungen), sind in Deutschland verfassungswidrig und nichtig. Dies unterscheidet das deutsche Arbeitsrecht grundlegend von angelsächsischen Rechtsordnungen, in denen solche Vereinbarungen teilweise zulässig sind.


Grenzen der negativen Koalitionsfreiheit – Differenzierungsklauseln


Die negative Koalitionsfreiheit schützt allerdings nicht vor jeder wirtschaftlichen Konsequenz des Fernbleibens. Tarifverträge können sogenannte Differenzierungsklauseln enthalten, die Gewerkschaftsmitgliedern zusätzliche Leistungen gewähren – etwa einen Tarifbonus oder zusätzliche Urlaubstage. Das Bundesarbeitsgericht hat solche Differenzierungsklauseln in seiner Entscheidung vom 18. März 2009 (Az. 4 AZR 64/08) grundsätzlich für zulässig erklärt, sofern sie keinen unzumutbaren Druck auf nicht organisierte Arbeitnehmer ausüben, einer Gewerkschaft beizutreten. Die Grenze verläuft dort, wo die Differenzierung faktisch einem Zwang zum Beitritt gleichkommt.





Kollektive Koalitionsfreiheit


Schutz der Koalition als Organisation


Die kollektive Koalitionsfreiheit schützt die Koalitionen selbst – also Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände – in ihrem Bestand und ihrer koalitionsmäßigen Betätigung. Dieser Schutz umfasst insbesondere das Recht auf Selbstorganisation, das Recht auf Mitgliederwerbung, das Recht auf Tarifverhandlungen und Tarifabschluss sowie das Recht auf Arbeitskampfmaßnahmen. Die kollektive Koalitionsfreiheit ist die verfassungsrechtliche Grundlage der Tarifautonomie: Sie gewährleistet das Recht der Tarifvertragsparteien, Arbeitsbedingungen eigenständig und ohne staatliche Einmischung zu regeln. Ohne die kollektive Koalitionsfreiheit gäbe es weder Tarifverträge noch ein Recht auf Streik.


Koalitionsmäßige Betätigung


Der Schutz der koalitionsmäßigen Betätigung geht über die reine Existenzgarantie der Koalitionen hinaus. Er umfasst alle Aktivitäten, die für die Wahrnehmung der Aufgaben einer Koalition wesentlich sind. Dazu gehören die Verhandlung und der Abschluss von Tarifverträgen, die Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen als Streik und Aussperrung, die Beratung und Vertretung der Mitglieder sowie die politische Einflussnahme zugunsten der Mitgliederinteressen. Der Gesetzgeber darf die koalitionsmäßige Betätigung regulieren, muss dabei aber den Kernbereich der Koalitionsfreiheit unangetastet lassen. Ein vollständiges Verbot des Arbeitskampfs oder eine Abschaffung der Tarifautonomie wäre mit Art. 9 Abs. 3 GG unvereinbar.





Koalitionsfreiheit und Arbeitsverhältnis


Schutz vor Benachteiligung


Im Arbeitsverhältnis entfaltet die Koalitionsfreiheit umfassenden Schutz. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer weder bei der Einstellung noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses wegen seiner Gewerkschaftsmitgliedschaft oder gewerkschaftlichen Betätigung benachteiligen. Bereits die Frage nach der Gewerkschaftsmitgliedschaft im Vorstellungsgespräch ist nach herrschender Meinung unzulässig und darf wahrheitswidrig beantwortet werden. Eine Kündigung wegen Gewerkschaftsmitgliedschaft ist unwirksam – sie verstößt gegen Art. 9 Abs. 3 GG und das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB. Gleiches gilt für Abmahnungen, Versetzungen oder sonstige Benachteiligungen, die an die Gewerkschaftszugehörigkeit anknüpfen.


Gewerkschaftsarbeit und Arbeitszeit


Die Koalitionsfreiheit gewährt keinen generellen Anspruch auf bezahlte Freistellung für gewerkschaftliche Arbeit während der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, seine gewerkschaftliche Betätigung in die Freizeit zu legen. Etwas anderes gilt für Betriebsratsmitglieder, die nach § 37 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes Anspruch auf bezahlte Freistellung für Betriebsratsarbeit haben. Für gewerkschaftliche Vertrauensleute gelten die Regelungen des jeweiligen Tarifvertrags, der häufig Freistellungsansprüche vorsieht. Die Werbung für die Gewerkschaft im Betrieb ist grundsätzlich zulässig, soweit sie den Betriebsablauf nicht wesentlich stört.





Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie


Tarifautonomie als Ausdruck kollektiver Koalitionsfreiheit


Die Tarifautonomie ist der unmittelbare Ausdruck der kollektiven Koalitionsfreiheit. Sie gewährleistet das Recht der Tarifvertragsparteien, Arbeitsbedingungen eigenständig durch Tarifverträge zu regeln, ohne dass der Staat in diesen Prozess eingreift. Die Tarifautonomie ist funktionsnotwendig auf die Koalitionsfreiheit angewiesen – ohne das Recht, Koalitionen zu bilden, könnte es keine Tarifvertragsparteien geben. Zugleich ist die Koalitionsfreiheit ohne die Möglichkeit der Tarifverhandlung und des Tarifabschlusses weitgehend inhaltsleer. Beide Garantien stehen daher in einem untrennbaren Zusammenhang, den das Bundesverfassungsgericht wiederholt betont hat.





Koalitionsfreiheit und Arbeitskampf


Arbeitskampf als Kernbereich der Koalitionsfreiheit


Das Bundesverfassungsgericht hat den Arbeitskampf als zum Kernbereich der kollektiven Koalitionsfreiheit gehörend anerkannt. Ohne die reale Möglichkeit des Streiks wären Tarifverhandlungen bloße „kollektive Bettelei" – die Gewerkschaft hätte kein wirksames Druckmittel, um ihre Forderungen durchzusetzen. Ebenso ist die Aussperrung als Arbeitskampfmittel der Arbeitgeberseite vom Schutzbereich der Koalitionsfreiheit umfasst. Die Friedenspflicht während der Laufzeit eines Tarifvertrags schränkt das Arbeitskampfrecht zeitlich ein, hebt es aber nicht auf – nach Ablauf der Friedenspflicht lebt das volle Arbeitskampfrecht wieder auf.





Grenzen der Koalitionsfreiheit


Gesetzliche Einschränkungen


Die Koalitionsfreiheit ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Gesetzgeber kann sie durch allgemeine Gesetze einschränken, muss dabei aber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Kernbereich des Grundrechts wahren. Bedeutsame gesetzliche Einschränkungen finden sich etwa im Beamtenrecht: Beamte haben zwar Koalitionsfreiheit, aber kein Streikrecht. Das Betriebsverfassungsgesetz untersagt dem Betriebsrat als Organ eigene Arbeitskampfmaßnahmen (§ 74 Abs. 2 BetrVG). Das Tarifeinheitsgesetz von 2015 schränkt die Tarifpluralität ein, indem es bei Tarifkollisionen im selben Betrieb den Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft durchsetzt – das BVerfG hat dies in seinem Beschluss vom 11. Juli 2017 (Az. 1 BvR 1571/15) unter bestimmten Voraussetzungen für verfassungskonform erklärt.


Drittwirkung und Missbrauchsverbot


Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG ordnet an, dass Abreden, die die Koalitionsfreiheit einschränken oder zu behindern suchen, nichtig sind und entsprechende Maßnahmen rechtswidrig. Dies bedeutet, dass auch privatrechtliche Vereinbarungen – etwa Klauseln im Arbeitsvertrag, die den Gewerkschaftsbeitritt untersagen – unwirksam sind. Der Schutz richtet sich gegen staatliche Eingriffe ebenso wie gegen Maßnahmen des Arbeitgebers. Allerdings schützt die Koalitionsfreiheit nicht vor jeder wirtschaftlichen Konsequenz: Tarifverträge, die nur für Gewerkschaftsmitglieder gelten, sind kein Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit, solange kein unzumutbarer Beitrittsdruck entsteht.





Koalitionsfreiheit und Europäisches Recht


Europäische Menschenrechtskonvention


Die Koalitionsfreiheit ist nicht nur im Grundgesetz, sondern auch auf europäischer Ebene geschützt. Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert die Vereinigungsfreiheit einschließlich des Rechts, Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Rechtsprechung zunehmend auch das Recht auf Tarifverhandlungen und den Streik als von Art. 11 EMRK geschützt anerkannt. In der Entscheidung Demir und Baykara gegen die Türkei (2008) hat der EGMR das Recht auf Tarifverhandlungen als wesentlichen Bestandteil der Vereinigungsfreiheit eingestuft. Für das deutsche Arbeitsrecht hat diese Rechtsprechung Bedeutung, da die EMRK als einfaches Bundesrecht gilt und bei der Auslegung des Grundgesetzes berücksichtigt werden muss.


EU-Grundrechtecharta


Art. 28 der EU-Grundrechtecharta garantiert das Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen einschließlich des Streikrechts. Diese Garantie ergänzt den nationalen Schutz der Koalitionsfreiheit durch Art. 9 Abs. 3 GG und bildet eine zusätzliche Rechtsgrundlage im Anwendungsbereich des Unionsrechts. Die Europäische Sozialcharta enthält in Art. 5 und Art. 6 ebenfalls Gewährleistungen der Koalitionsfreiheit und des Arbeitskampfrechts. Für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer und internationale Unternehmen mit Standorten in mehreren EU-Mitgliedstaaten ergeben sich aus diesem Mehrebenensystem spezifische Fragen zur Reichweite der Koalitionsfreiheit.





Koalitionsfreiheit für besondere Personengruppen


Beamte und Koalitionsfreiheit


Beamte genießen die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG in vollem Umfang – sie dürfen Gewerkschaften beitreten und sich gewerkschaftlich betätigen. Eingeschränkt ist allerdings das Arbeitskampfrecht: Beamte haben kein Streikrecht. Das Bundesverfassungsgericht hat das Streikverbot für Beamte in seiner Entscheidung vom 12. Juni 2018 (Az. 2 BvR 1738/12) bestätigt und mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG begründet. Das Alimentationsprinzip tritt an die Stelle des Tarifvertragssystems: Der Dienstherr ist verfassungsrechtlich verpflichtet, Beamte angemessen zu alimentieren, sodass der Ausgleichsmechanismus des Arbeitskampfs nicht erforderlich ist. In der Praxis beteiligen sich Beamtengewerkschaften gleichwohl an politischen Aktionen und öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen – allerdings ohne förmlichen Streik.


Leitende Angestellte und Geschäftsführer


Leitende Angestellte genießen die volle Koalitionsfreiheit – auch sie dürfen Gewerkschaften beitreten und an Arbeitskampfmaßnahmen teilnehmen. In der Praxis ist dies allerdings selten, da leitende Angestellte häufig besondere Loyalitätspflichten gegenüber dem Arbeitgeber haben und ihre Interessen eher durch individuelle Verhandlungen oder Verbände wie den Verband angestellter Akademiker und leitender Angestellter wahrnehmen. Geschäftsführer einer GmbH sind in der Regel keine Arbeitnehmer und werden daher von den arbeitsrechtlichen Aspekten der Koalitionsfreiheit nicht unmittelbar erfasst – sie genießen allerdings den grundrechtlichen Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG als Jedermann-Grundrecht.




Verwandte Themen


Die Koalitionsfreiheit ist die verfassungsrechtliche Grundlage des gesamten Arbeitskampfrechts, einschließlich des Streikrechts und der Aussperrung. Sie ermöglicht die Tarifautonomie und damit den Abschluss von Tarifverträgen. Die Friedenspflicht begrenzt das Arbeitskampfrecht zeitlich. Der Betriebsrat nimmt die betriebliche Interessenvertretung wahr, darf aber keine Arbeitskampfmaßnahmen durchführen. Das Maßregelungsverbot schützt Arbeitnehmer, die ihre Koalitionsfreiheit ausüben, vor Benachteiligungen durch den Arbeitgeber.





Praxishinweis


Arbeitnehmer, die einer Gewerkschaft beitreten oder sich gewerkschaftlich betätigen, genießen umfassenden Schutz: Die Frage nach der Gewerkschaftsmitgliedschaft im Vorstellungsgespräch ist unzulässig und darf wahrheitswidrig beantwortet werden. Eine Kündigung wegen Gewerkschaftszugehörigkeit ist unwirksam. Wer wegen seiner gewerkschaftlichen Betätigung benachteiligt wird – etwa durch verweigerte Beförderungen oder Versetzungen –, sollte dies dokumentieren und zeitnah anwaltliche Beratung suchen. Der Anspruch auf Schadensersatz nach § 612a BGB (Maßregelungsverbot) unterliegt den allgemeinen Ausschlussfristen des Arbeitsvertrags oder Tarifvertrags.




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FAQ - Koalitionsfreiheit

Was ist die Koalitionsfreiheit und was schützt sie?

Die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG garantiert jedem das Recht, Vereinigungen zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gründen und ihnen beizutreten. Sie schützt sowohl das individuelle Recht auf Mitgliedschaft als auch die kollektive Betätigung der Vereinigungen selbst – einschließlich Tarifverhandlungen und Arbeitskampf.

Darf mein Arbeitgeber mich wegen einer Gewerkschaftsmitgliedschaft benachteiligen?

Nein. Jede Benachteiligung wegen Gewerkschaftsmitgliedschaft ist verfassungswidrig und rechtswidrig. Das gilt für Einstellung, Beförderung, Vergütung und Kündigung gleichermaßen. Eine Kündigung allein wegen Gewerkschaftszugehörigkeit ist unwirksam. Das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) bietet zusätzlichen Schutz.

Was bedeutet negative Koalitionsfreiheit?

Die negative Koalitionsfreiheit schützt das Recht, einer Gewerkschaft oder einem Arbeitgeberverband fernzubleiben. Niemand darf zum Beitritt gezwungen werden. Differenzierungsklauseln in Tarifverträgen, die Gewerkschaftsmitglieder besser stellen, sind zulässig, solange sie keinen unzumutbaren Beitrittsdruck erzeugen.

Schützt die Koalitionsfreiheit auch das Recht auf Streik?

Ja. Das Bundesverfassungsgericht hat den Arbeitskampf als Kernbereich der kollektiven Koalitionsfreiheit anerkannt. Ohne die reale Möglichkeit des Streiks wäre die Tarifautonomie funktionslos. Der Schutz umfasst sowohl den Streik als auch die Aussperrung als Arbeitskampfmittel der Arbeitgeberseite.

Kann mein Arbeitgeber mir den Beitritt zu einer Gewerkschaft verbieten?

Nein. Ein Verbot des Gewerkschaftsbeitritts durch den Arbeitgeber wäre verfassungswidrig und rechtswidrig. Art. 9 Abs. 3 GG schützt die freie Entscheidung über die Mitgliedschaft. Vertragliche Klauseln, die den Gewerkschaftsbeitritt untersagen, sind nichtig. Auch die bloße Aufforderung, einer Gewerkschaft fernzubleiben, kann eine unzulässige Beeinträchtigung darstellen.

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