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Friedenspflicht im Tarifrecht

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Friedenspflicht Tarifvertrag – Fachanwalt Arbeitsrecht München berät zu Streikverbot und Ausnahmen

Friedenspflicht im Arbeitsrecht – Streikverbot, Reichweite und Rechtsfolgen


Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026



Die Friedenspflicht ist ein zentrales Element des deutschen Tarifvertragssystems. Sie verpflichtet die Tarifvertragsparteien – Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände –, während der Laufzeit eines Tarifvertrags keine Arbeitskampfmaßnahmen durchzuführen, soweit die Kampfmaßnahmen tarifvertraglich geregelte Gegenstände betreffen. Die Friedenspflicht sichert die Stabilität und Verlässlichkeit des Tarifvertrags: Beide Seiten sollen darauf vertrauen können, dass die vereinbarten Regelungen für die Dauer der Tariflaufzeit Bestand haben, ohne durch Streik oder Aussperrung in Frage gestellt zu werden. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist die Friedenspflicht von großer praktischer Bedeutung, da sie bestimmt, ab wann ein Arbeitskampf rechtmäßig geführt werden kann.


Dieser Artikel richtet sich an Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die wissen möchten, wann ein Arbeitskampf zulässig ist und welche Folgen ein Verstoß gegen die Friedenspflicht hat.



Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.



Was bedeutet die Friedenspflicht im Tarifrecht?


  • Definition: Die Friedenspflicht verpflichtet die Tarifvertragsparteien, während der Laufzeit eines Tarifvertrags keine Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen.

  • Relative Friedenspflicht: Die relative Friedenspflicht erfasst nur tarifvertraglich geregelte Gegenstände – sie gilt automatisch als immanente Nebenpflicht jedes Tarifvertrags.

  • Absolute Friedenspflicht: Die absolute Friedenspflicht muss ausdrücklich vereinbart werden und verbietet jegliche Arbeitskampfmaßnahmen während der Tariflaufzeit.

  • Verstoß: Ein Streik während bestehender Friedenspflicht ist rechtswidrig und kann Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers auslösen.

  • Nachwirkung: Die Nachwirkung eines abgelaufenen Tarifvertrags nach § 4 Abs. 5 TVG löst keine neue Friedenspflicht aus – der Arbeitskampf ist dann zulässig.





Definition und Rechtsgrundlage der Friedenspflicht


Herleitung und Zweck


Die Friedenspflicht ist die tarifvertragliche Nebenpflicht der Tarifvertragsparteien, während der Geltungsdauer eines Tarifvertrags keine Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen. Sie ist keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, sondern ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als immanente Schranke aus dem Wesen des Tarifvertrags selbst. Die dogmatische Herleitung ist im Einzelnen umstritten – das BAG stützt die Friedenspflicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), die Vertragstreue (pacta sunt servanda) und die Funktionsfähigkeit des Tarifvertragssystems. Ohne die Friedenspflicht könnten die Tarifvertragsparteien jederzeit während der Laufzeit des Tarifvertrags zum Arbeitskampf greifen, was die Planungssicherheit und Verlässlichkeit tarifvertraglicher Regelungen untergraben würde.


Keine ausdrückliche gesetzliche Regelung


Anders als in einigen anderen europäischen Rechtsordnungen enthält das deutsche Recht keine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Friedenspflicht. Das Tarifvertragsgesetz (TVG) erwähnt die Friedenspflicht nicht. Sie ist ein Produkt der richterlichen Rechtsfortbildung und wird vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung als immanente Nebenpflicht jedes Tarifvertrags anerkannt. Die Tarifvertragsparteien können die Friedenspflicht in ihrem Tarifvertrag ausdrücklich regeln und – insbesondere durch Vereinbarung einer absoluten Friedenspflicht – über den gesetzlich vorausgesetzten Mindestgehalt hinaus erweitern. Eine vollständige Abbedingung der Friedenspflicht wäre hingegen unwirksam, da sie den Tarifvertrag seiner stabilisierenden Funktion berauben würde. In der internationalen Perspektive fällt auf, dass andere europäische Rechtsordnungen die Friedenspflicht teilweise ausdrücklich gesetzlich regeln – so etwa das schwedische Mitbestimmungsgesetz, das ein explizites Verbot von Arbeitskampfmaßnahmen während der Geltungsdauer eines Tarifvertrags enthält. Die fehlende gesetzliche Regelung in Deutschland verleiht der Friedenspflicht eine besondere Flexibilität, stellt die Praxis aber auch vor Abgrenzungsschwierigkeiten, die letztlich vom Arbeitsgericht geklärt werden müssen.





Relative Friedenspflicht


Grundsatz und Reichweite


Die relative Friedenspflicht ist der Regelfall. Sie ergibt sich automatisch aus jedem Tarifvertrag, ohne dass sie ausdrücklich vereinbart werden muss. Die relative Friedenspflicht verbietet Arbeitskampfmaßnahmen nur in Bezug auf diejenigen Gegenstände, die im Tarifvertrag tatsächlich geregelt sind. Ein Streik für höhere Löhne ist während der Laufzeit eines Entgelttarifvertrags unzulässig, da die Löhne tarifvertraglich geregelt sind. Ein Streik für bessere Arbeitssicherheitsmaßnahmen kann dagegen zulässig sein, wenn dieser Gegenstand im laufenden Tarifvertrag nicht geregelt ist.


Abgrenzung bei komplexen Tarifverträgen


Die Abgrenzung, welche Gegenstände von der relativen Friedenspflicht erfasst werden, kann bei umfassenden Tarifverträgen schwierig sein. Enthält ein Manteltarifvertrag Regelungen zu Arbeitszeit, Urlaub und Zulagen, sind Arbeitskampfmaßnahmen zu diesen Themen während seiner Laufzeit unzulässig. Forderungen, die über den Regelungsgegenstand des Tarifvertrags hinausgehen – etwa die Einführung eines betrieblichen Gesundheitsmanagements –, sind von der relativen Friedenspflicht dagegen nicht erfasst. Entscheidend ist eine sorgfältige Auslegung des konkreten Tarifvertrags, um den Umfang der Friedenspflicht zu bestimmen.





Absolute (erweiterte) Friedenspflicht


Vereinbarung und Reichweite


Die absolute Friedenspflicht – auch erweiterte Friedenspflicht genannt – muss ausdrücklich im Tarifvertrag vereinbart werden. Sie geht über die relative Friedenspflicht hinaus und verbietet während der Tariflaufzeit jede Art von Arbeitskampfmaßnahmen, unabhängig davon, ob die Kampfforderung einen tarifvertraglich geregelten oder nicht geregelten Gegenstand betrifft. Die absolute Friedenspflicht gewährt dem Arbeitgeber umfassenden Schutz vor Arbeitskampfmaßnahmen jeder Art. Im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitgeber in der Regel zu weitergehenden Zugeständnissen, etwa zu höheren Lohnsteigerungen oder zusätzlichen Sozialleistungen. Die absolute Friedenspflicht ist in der Tarifpraxis eher die Ausnahme, kommt aber insbesondere in Rahmen- und Grundlagentarifverträgen vor. Für Arbeitnehmer bedeutet die absolute Friedenspflicht eine stärkere Einschränkung als die relative Friedenspflicht, da während ihrer Geltung keinerlei Arbeitskampfmaßnahmen – auch nicht zu tariflich nicht geregelten Themen – zulässig sind. Die Gewerkschaft kann in diesem Fall nur auf dem Verhandlungsweg Verbesserungen anstreben.





Beginn und Ende der Friedenspflicht


Beginn mit Inkrafttreten des Tarifvertrags


Die Friedenspflicht beginnt mit dem Inkrafttreten des Tarifvertrags. Ab diesem Zeitpunkt sind beide Tarifvertragsparteien verpflichtet, Arbeitskampfmaßnahmen in Bezug auf tarifvertraglich geregelte Gegenstände zu unterlassen. Bei rückwirkend in Kraft gesetzten Tarifverträgen beginnt die Friedenspflicht erst mit dem Abschluss des Tarifvertrags, nicht bereits mit dem Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen ist.


Ende durch Ablauf oder Kündigung


Die Friedenspflicht endet grundsätzlich mit dem Ablauf der vereinbarten Laufzeit des Tarifvertrags oder nach dessen ordnungsgemäßer Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist. Nach Ende der Friedenspflicht lebt das volle Arbeitskampfrecht beider Seiten wieder auf. Wichtig: Die Nachwirkung eines Tarifvertrags nach § 4 Abs. 5 TVG löst keine neue Friedenspflicht aus. Auch wenn die Bestimmungen eines gekündigten Tarifvertrags gemäß § 4 Abs. 5 TVG weiterhin gelten, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden, sind die Tarifvertragsparteien nach Ablauf der Friedenspflicht berechtigt, Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen. Andernfalls könnte der Arbeitgeber durch einfaches Unterlassen neuer Verhandlungen die Friedenspflicht de facto auf unbestimmte Zeit verlängern.





Warnstreik und Friedenspflicht


Zulässigkeit von Warnstreiks


Warnstreiks zu tarifvertraglich geregelten Gegenständen sind während bestehender Friedenspflicht ebenso unzulässig wie Erzwingungsstreiks. Die Friedenspflicht unterscheidet nicht nach der Form des Streiks – sie verbietet jede Arbeitskampfmaßnahme zu den erfassten Gegenständen. Warnstreiks zu nicht tarifvertraglich geregelten Themen können dagegen auch während bestehender relativer Friedenspflicht zulässig sein. In der Praxis sind solche Konstellationen selten, da die meisten Tarifverhandlungen erst nach Ablauf der Friedenspflicht beginnen und Warnstreiks typischerweise während laufender Verhandlungen eingesetzt werden.





Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Friedenspflicht


Rechtswidrigkeit des Arbeitskampfs


Ein Arbeitskampf, der unter Verletzung der Friedenspflicht geführt wird, ist rechtswidrig. Dies hat weitreichende Konsequenzen: Die verantwortliche Gewerkschaft oder der verantwortliche Arbeitgeberverband haftet auf Schadensersatz für alle durch den rechtswidrigen Arbeitskampf verursachten Schäden. Der Geschädigte kann vor dem Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung des rechtswidrigen Arbeitskampfs erwirken. Die teilnehmenden Arbeitnehmer verletzen durch die Teilnahme an einem rechtswidrigen Streik ihre Arbeitspflicht und riskieren eine Abmahnung oder im Wiederholungsfall eine Kündigung.


Schadensersatzansprüche


Der Schadensersatzanspruch bei Verletzung der Friedenspflicht richtet sich primär gegen die verantwortliche Tarifvertragspartei – also die Gewerkschaft bei einem rechtswidrigen Streik oder den Arbeitgeberverband bei einer rechtswidrigen Aussperrung. Der Schadensersatz umfasst den entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Vertragsstrafen gegenüber Dritten und sonstige durch den rechtswidrigen Arbeitskampf verursachte Vermögensschäden. In der Praxis sind Schadensersatzklagen wegen Verletzung der Friedenspflicht allerdings selten, da die Bezifferung des Schadens schwierig ist und die Tarifvertragsparteien das Vertrauensverhältnis für künftige Verhandlungen nicht belasten möchten.





Friedenspflicht und Betriebsvereinbarung


Abgrenzung zur tarifvertraglichen Friedenspflicht


Auch für Betriebsvereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber gilt eine Friedenspflicht, die sich jedoch grundlegend von der tarifvertraglichen Friedenspflicht unterscheidet. Der Betriebsrat ist nach § 74 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes ohnehin nicht zu Arbeitskampfmaßnahmen berechtigt – die betriebsverfassungsrechtliche Friedenspflicht ist daher umfassender und zeitlich unbeschränkt. Bei Konflikten über Mitbestimmungsrechte steht dem Betriebsrat statt des Arbeitskampfs der Weg zur Einigungsstelle offen.





Praktische Bedeutung für Arbeitnehmer


Orientierung im Tarifkonflikt


Für einzelne Arbeitnehmer ist die Friedenspflicht vor allem dann relevant, wenn ihre Gewerkschaft zum Streik aufruft. Arbeitnehmer sollten prüfen, ob die Friedenspflicht tatsächlich abgelaufen ist, bevor sie sich an einem Arbeitskampf beteiligen. Die Teilnahme an einem rechtswidrigen Streik – etwa einem Streik während bestehender Friedenspflicht – stellt eine Pflichtverletzung dar und kann zu einer Abmahnung oder Kündigung führen. In der Praxis können sich Arbeitnehmer allerdings in der Regel auf die Einschätzung ihrer Gewerkschaft verlassen, da die Frage der Friedenspflicht primär zwischen den Tarifvertragsparteien geklärt wird und einzelne Arbeitnehmer die Rechtslage oft nicht überblicken können. Das Maßregelungsverbot schützt Arbeitnehmer zudem vor unverhältnismäßigen Konsequenzen, wenn sie in gutem Glauben dem Streikaufruf ihrer Gewerkschaft folgen.


Friedenspflicht und individuelle Arbeitnehmerrechte


Die Friedenspflicht bindet als tarifvertragliche Verpflichtung die Tarifvertragsparteien – also die Gewerkschaft und den Arbeitgeberverband oder den einzelnen Arbeitgeber. Der einzelne Arbeitnehmer ist selbst nicht Adressat der Friedenspflicht. Gleichwohl wirkt sie sich auf ihn aus, da ein rechtswidriger Streik während bestehender Friedenspflicht keine Suspendierung der Arbeitspflicht bewirkt – die Arbeitsniederlegung stellt dann eine Pflichtverletzung dar. Die individuellen Rechte aus dem Arbeitsvertrag und dem Kündigungsschutzgesetz bleiben während der Friedenspflicht unberührt. Das individuelle Beschwerderecht gegenüber dem Arbeitgeber und der Rechtsweg zum Arbeitsgericht stehen jedem Arbeitnehmer unabhängig von der Friedenspflicht jederzeit offen.





Friedenspflicht und Schlichtungsverfahren


Schlichtung als Alternative zum Arbeitskampf


Viele Tarifverträge enthalten Schlichtungsregelungen, die vor oder nach Ablauf der Friedenspflicht greifen. Schlichtungsverfahren sind freiwillige oder tarifvertraglich vereinbarte Verfahren zur Beilegung von Tarifkonflikten ohne Arbeitskampf. Ist ein Schlichtungsverfahren tarifvertraglich als obligatorisch vereinbart, stellt dessen Nichtdurchführung einen Verstoß gegen die Friedenspflicht dar – ein Arbeitskampf ohne vorherige Schlichtung wäre dann rechtswidrig, selbst wenn die reguläre Friedenspflicht bereits abgelaufen ist. In einigen Branchen, etwa im öffentlichen Dienst, ist die Schlichtung traditionell als Vorstufe zum Arbeitskampf etabliert und verlängert die kampffreie Phase faktisch über die eigentliche Friedenspflicht hinaus. Ein Schlichtungsspruch ist in der Regel nicht bindend – wird er von einer Seite abgelehnt, kann der Arbeitskampf beginnen. In vielen Branchen haben sich Schlichtungsverfahren als bewährtes Instrument zur Konfliktvermeidung etabliert und tragen wesentlich zur Stabilität der Tarifbeziehungen bei.


Zusammenspiel von Friedenspflicht und Schlichtung


Das Zusammenspiel von Friedenspflicht und Schlichtungsverfahren folgt einer klaren Stufenlogik: Zunächst gilt die Friedenspflicht während der Tariflaufzeit, dann folgen Verhandlungen nach deren Ablauf, anschließend greift ein etwaiges Schlichtungsverfahren, und erst nach dessen Scheitern ist der Weg zum Streik oder zur Aussperrung eröffnet. Diese Stufenfolge dient dem Ultima-Ratio-Prinzip: Der Arbeitskampf soll tatsächlich nur als letztes Mittel zum Einsatz kommen. Für Arbeitnehmer ist wichtig zu wissen, dass ein Streikaufruf vor Abschluss eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens rechtswidrig sein kann – auch wenn die eigentliche Friedenspflicht des Tarifvertrags bereits abgelaufen ist.





Friedenspflicht bei verschiedenen Tarifvertragsarten


Friedenspflicht beim Entgelttarifvertrag


Der Entgelttarifvertrag – häufig auch als Lohn- oder Gehaltstarifvertrag bezeichnet – hat in der Regel eine kürzere Laufzeit als Manteltarifverträge, oft zwischen zwölf und 24 Monaten. Die relative Friedenspflicht erfasst hier alle Fragen der Vergütung: Zulagen, Eingruppierungen, Vergütungstabellen und sonstige Entgeltbestandteile. Ein Streik für höhere Löhne ist während der Laufzeit eines Entgelttarifvertrags unzulässig. Die kürzere Laufzeit des Entgelttarifvertrags führt dazu, dass die Friedenspflicht im Entgeltbereich häufiger abläuft als in anderen Regelungsbereichen – dies erklärt, warum die meisten Tarifkonflikte und Arbeitskämpfe in Deutschland Entgeltforderungen betreffen.


Friedenspflicht beim Manteltarifvertrag


Der Manteltarifvertrag regelt die allgemeinen Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeit, Urlaub, Kündigungsfristen und Zuschlagsregelungen. Er hat typischerweise eine längere Laufzeit als der Entgelttarifvertrag, häufig mehrere Jahre. Die relative Friedenspflicht erfasst alle im Manteltarifvertrag geregelten Gegenstände für die gesamte Laufzeit. Da Entgelttarifvertrag und Manteltarifvertrag unterschiedliche Laufzeiten haben, kann die Situation eintreten, dass die Friedenspflicht im Entgeltbereich bereits abgelaufen ist, während sie für die im Manteltarifvertrag geregelten Arbeitsbedingungen noch gilt. Ein Streik darf sich dann nur auf die Entgeltforderungen beziehen.


Friedenspflicht beim Firmentarifvertrag


Die Friedenspflicht gilt gleichermaßen für Verbandstarifverträge und Firmentarifverträge (Haustarifverträge). Bei Firmentarifverträgen, die ein einzelner Arbeitgeber mit einer Gewerkschaft abschließt, bindet die Friedenspflicht beide Seiten für die vereinbarte Laufzeit. Besonderheiten ergeben sich, wenn ein Unternehmen sowohl an einen Verbandstarifvertrag als auch an einen Firmentarifvertrag gebunden ist: Die Friedenspflichten können dann unterschiedliche Laufzeiten und Regelungsgegenstände haben. In der Praxis gewinnen Firmentarifverträge zunehmend an Bedeutung – insbesondere bei Betriebsübergängen oder bei Unternehmen, die aus einem Arbeitgeberverband ausgetreten sind.




Verwandte Themen


Die Friedenspflicht ist untrennbar mit dem Arbeitskampfrecht verbunden und begrenzt die Zulässigkeit von Streik und Aussperrung zeitlich. Sie schützt die Stabilität des Tarifvertrags und ist Ausdruck der Tarifautonomie. Die verfassungsrechtliche Grundlage bildet die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG. Bei Konflikten auf betrieblicher Ebene steht dem Betriebsrat statt des Arbeitskampfs der Weg zur Einigungsstelle offen, da Betriebsvereinbarungen einer eigenen, umfassenden Friedenspflicht unterliegen.





Praxishinweis


Arbeitnehmer sollten sich vor der Teilnahme an einem Streik vergewissern, dass die Friedenspflicht tatsächlich abgelaufen ist. In der Praxis können sie sich auf die Einschätzung ihrer Gewerkschaft verlassen – einzelne Arbeitnehmer können die komplexe Rechtslage bei verschiedenen parallel laufenden Tarifverträgen mit unterschiedlichen Laufzeiten oft nicht selbst beurteilen. Das Maßregelungsverbot schützt Arbeitnehmer, die in gutem Glauben einem Streikaufruf folgen. Arbeitgeber, die einen Verstoß gegen die Friedenspflicht vermuten, sollten anwaltliche Beratung einholen und die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung vor dem Arbeitsgericht prüfen.




Fragen zur Friedenspflicht?


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Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026





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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
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FAQ - Friedenspflicht

Was ist die Friedenspflicht im Arbeitsrecht?

Die Friedenspflicht ist die Verpflichtung der Tarifvertragsparteien – also Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände –, während der Laufzeit eines Tarifvertrags keine Arbeitskampfmaßnahmen durchzuführen. Sie sichert die Stabilität und Verlässlichkeit tarifvertraglicher Regelungen und ist ein zentrales Element des deutschen Tarifvertragssystems.

Was ist der Unterschied zwischen relativer und absoluter Friedenspflicht?

Die relative Friedenspflicht ergibt sich automatisch aus jedem Tarifvertrag und verbietet Arbeitskampfmaßnahmen nur in Bezug auf die im Tarifvertrag geregelten Punkte. Die absolute Friedenspflicht muss ausdrücklich vereinbart werden und verbietet jede Art von Arbeitskampf während der Tariflaufzeit – auch zu Themen, die nicht tarifvertraglich geregelt sind.

Ist ein Streik während der Friedenspflicht zulässig?

Nein. Ein Streik während bestehender Friedenspflicht in Bezug auf tariflich geregelte Gegenstände ist rechtswidrig. Er verstößt gegen die tarifvertragliche Verpflichtung und kann Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers auslösen. Warnstreiks zu nicht tariflich geregelten Themen können dagegen auch während bestehender relativer Friedenspflicht zulässig sein.

Wann endet die Friedenspflicht?

Die Friedenspflicht endet mit Ablauf der Laufzeit des Tarifvertrags oder nach dessen ordnungsgemäßer Kündigung. Bei Tarifverträgen mit Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG endet die Friedenspflicht mit dem Ablauf der regulären Laufzeit – die Nachwirkung löst keine neue Friedenspflicht aus. Nach Ende der Friedenspflicht lebt das volle Arbeitskampfrecht wieder auf.

Was passiert, wenn die Gewerkschaft gegen die Friedenspflicht verstößt?

Ein Verstoß gegen die Friedenspflicht macht den Arbeitskampf rechtswidrig. Der betroffene Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband kann Schadensersatz verlangen und eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung beantragen. Außerdem können sich individuelle arbeitsrechtliche Konsequenzen für die teilnehmenden Arbeitnehmer ergeben, da die Teilnahme an einem rechtswidrigen Streik eine Vertragsverletzung darstellt.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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