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Arbeitnehmerüberlassung – Rechte, Risiken
Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB München – Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt – Stand: Februar 2026
Arbeitnehmerüberlassung – im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Leiharbeit oder Zeitarbeit bezeichnet – ist ein arbeitsrechtliches Dreiecksmodell: Ein Arbeitgeber (Verleiher) stellt seinen Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) einem Dritten (Entleiher) vorübergehend zur Arbeitsleistung zur Verfügung. Der Leiharbeitnehmer wird in den Betrieb des Entleihers eingegliedert und unterliegt dort dessen Weisungen – das Arbeitsverhältnis besteht jedoch ausschließlich mit dem Verleiher.
Für Unternehmen bietet die Arbeitnehmerüberlassung Flexibilität bei Auftragsspitzen und Personalengpässen. Für Arbeitnehmer kann sie den Einstieg in den Arbeitsmarkt erleichtern, birgt aber auch Risiken – insbesondere hinsichtlich der Vergütung und der Beschäftigungssicherheit. Der Gesetzgeber hat mit dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) einen umfangreichen Schutzrahmen geschaffen, der durch die Reform 2017 erheblich verschärft wurde.
Dieser Artikel erklärt die arbeitsrechtlichen Grundlagen der Arbeitnehmerüberlassung, die Erlaubnispflicht, die Höchstüberlassungsdauer, den Equal-Pay-Grundsatz, die Rechte der Leiharbeitnehmer und die Folgen bei Verstößen.
Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Das Wichtigste in Kürze
Erlaubnispflicht: Arbeitnehmerüberlassung bedarf einer Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (§ 1 Abs. 1 AÜG). Ohne Erlaubnis entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher.
Höchstüberlassungsdauer: Seit 2017 darf ein Leiharbeitnehmer demselben Entleiher grundsätzlich höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate überlassen werden (§ 1 Abs. 1b AÜG). Tarifverträge können abweichende Regelungen vorsehen.
Equal Pay nach 9 Monaten: Nach neun Monaten ununterbrochener Überlassung hat der Leiharbeitnehmer Anspruch auf das gleiche Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers (§ 8 Abs. 4 AÜG).
Dreipersonenverhältnis: Das Arbeitsverhältnis besteht zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer. Der Entleiher übt das Weisungsrecht im Betrieb aus, ist aber nicht Vertragspartner des Leiharbeitnehmers.
Verdeckte Überlassung: Wird ein tatsächliches Leiharbeitsverhältnis als Werkvertrag oder Dienstvertrag deklariert, führt dies zur Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher.
Was ist Arbeitnehmerüberlassung?
Das Dreipersonenverhältnis
Arbeitnehmerüberlassung ist ein arbeitsrechtliches Modell, bei dem drei Beteiligte in einem rechtlichen Dreiecksverhältnis zueinander stehen. Der Verleiher ist der Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers. Er schließt mit dem Leiharbeitnehmer einen Arbeitsvertrag und schuldet ihm die Vergütung, die Sozialversicherungsbeiträge und alle arbeitsvertraglichen Pflichten. Der Entleiher ist das Unternehmen, in dem der Leiharbeitnehmer tatsächlich arbeitet. Er schließt mit dem Verleiher einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und erhält dafür das Recht, den Leiharbeitnehmer nach seinen Weisungen einzusetzen. Der Leiharbeitnehmer arbeitet im Betrieb des Entleihers, unterliegt dort dessen Direktionsrecht, hat aber keinen Arbeitsvertrag mit dem Entleiher.
Abgrenzung zum Werkvertrag und Dienstvertrag
Die Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung zum Werkvertrag und zum Dienstvertrag ist in der Praxis von großer Bedeutung. Das entscheidende Kriterium ist die Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers und die Unterwerfung unter dessen Weisungen. Beim Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer ein konkretes Werk und organisiert die Arbeit eigenverantwortlich. Bei der Arbeitnehmerüberlassung wird der Arbeitnehmer hingegen in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert und arbeitet nach dessen Weisungen.
Wird ein tatsächliches Leiharbeitsverhältnis als Werkvertrag getarnt, spricht man von verdeckter Arbeitnehmerüberlassung. Die Abgrenzung zur Scheinselbstständigkeit ist dabei fließend. Das Bundesarbeitsgericht stellt für die Abgrenzung auf die tatsächliche Durchführung ab, nicht auf die Bezeichnung des Vertrags (BAG, 12.07.2016 – 9 AZR 352/15).
Erlaubnispflicht nach dem AÜG
Grundsatz: Erlaubnis erforderlich
Die Arbeitnehmerüberlassung bedarf einer Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (§ 1 Abs. 1 AÜG). Die Erlaubnis wird zunächst befristet auf ein Jahr erteilt und kann nach dreimaliger aufeinanderfolgender Verlängerung unbefristet erteilt werden (§ 2 Abs. 4 und Abs. 5 AÜG). Der Verleiher muss nachweisen, dass er die arbeitsrechtlichen Pflichten gegenüber den Leiharbeitnehmern ordnungsgemäß erfüllt – insbesondere hinsichtlich Vergütung, Sozialversicherung und Arbeitsbedingungen.
Folgen fehlender Erlaubnis
Verfügt der Verleiher nicht über die erforderliche Erlaubnis, ist der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher unwirksam (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG). Der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer ist ebenfalls unwirksam. An dessen Stelle tritt kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG). Der Leiharbeitnehmer kann allerdings innerhalb eines Monats schriftlich erklären, dass er an dem Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher festhalten will (Festhaltenserklärung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG).
Höchstüberlassungsdauer
Seit der AÜG-Reform 2017 darf ein Leiharbeitnehmer demselben Entleiher grundsätzlich höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate überlassen werden (§ 1 Abs. 1b AÜG). Wird die Höchstdauer überschritten, entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher – es sei denn, der Leiharbeitnehmer gibt fristgerecht eine Festhaltenserklärung ab.
Berechnung der Frist
Für die Berechnung der 18 Monate werden vorherige Überlassungszeiten an denselben Entleiher angerechnet, wenn zwischen den Einsätzen nicht mehr als drei Monate liegen. Unterbrechungen von mehr als drei Monaten setzen die Frist auf null zurück. Es kommt auf den konkreten Leiharbeitnehmer an – ein Austausch des Leiharbeitnehmers auf demselben Arbeitsplatz setzt die Frist für den neuen Arbeitnehmer neu in Gang.
Abweichungen durch Tarifvertrag
Ein Tarifvertrag der Einsatzbranche kann eine abweichende Höchstüberlassungsdauer vorsehen. Auf Grundlage eines solchen Tarifvertrags kann auch eine Betriebsvereinbarung des Entleihers die Höchstdauer verlängern. Ohne tarifvertragliche Öffnungsklausel ist eine Verlängerung über 18 Monate nicht möglich.
Equal Pay und Equal Treatment
Grundsatz der Gleichstellung
Der Leiharbeitnehmer hat Anspruch auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Stammarbeitnehmer gelten – einschließlich des Arbeitsentgelts (Equal Pay) und der sonstigen Arbeitsbedingungen (Equal Treatment). Dieser Grundsatz gilt nach § 8 Abs. 1 AÜG ab dem ersten Tag der Überlassung.
Abweichung durch Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche
Ein Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche kann für die ersten neun Monate der Überlassung vom Equal-Pay-Grundsatz abweichen (§ 8 Abs. 2 AÜG). In der Praxis macht die weit überwiegende Mehrzahl der Verleiher von dieser Möglichkeit Gebrauch und wendet die Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche an. Nach neun Monaten ununterbrochener Überlassung an denselben Entleiher muss der Leiharbeitnehmer jedoch mindestens ein gleichwertiges Arbeitsentgelt erhalten wie vergleichbare Stammarbeitnehmer (§ 8 Abs. 4 AÜG). Das Arbeitsentgelt umfasst dabei nicht nur das Grundgehalt, sondern auch Zulagen und Zuschläge, Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen.
Rechte des Leiharbeitnehmers
Informationsrechte
Der Entleiher muss den Leiharbeitnehmer über freie Arbeitsplätze in seinem Betrieb informieren (§ 13a AÜG). Damit soll dem Leiharbeitnehmer die Möglichkeit gegeben werden, sich auf eine Festanstellung beim Entleiher zu bewerben. Der Verleiher muss den Leiharbeitnehmer vor jeder Überlassung über die Person des Entleihers und den Einsatzort informieren.
Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen
Der Leiharbeitnehmer hat Anspruch auf Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen des Entleihers – etwa Kantine, Kinderbetreuung, Parkplätze und Transportmittel – zu den gleichen Bedingungen wie die Stammarbeitnehmer (§ 13b AÜG).
Kündigungsschutz
Der Leiharbeitnehmer hat gegenüber dem Verleiher den vollen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Die Beendigung eines Einsatzes beim Entleiher allein rechtfertigt keine Kündigung durch den Verleiher. Der Verleiher muss versuchen, den Leiharbeitnehmer bei einem anderen Entleiher einzusetzen.
Pflichten des Entleihers
Der Entleiher ist zwar nicht Vertragspartner des Leiharbeitnehmers, hat aber eigene gesetzliche Pflichten. Er muss die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften gegenüber dem Leiharbeitnehmer genauso einhalten wie gegenüber seinen eigenen Arbeitnehmern (§ 11 Abs. 6 AÜG). Dazu gehören insbesondere die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes, das Arbeitszeitgesetz und die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft.
Der Entleiher haftet neben dem Verleiher als Gesamtschuldner für die Sozialversicherungsbeiträge des Leiharbeitnehmers (§ 28e Abs. 2 SGB IV). Dies ist ein erhebliches Haftungsrisiko: Zahlt der Verleiher die Beiträge nicht ab, kann der Sozialversicherungsträger den Entleiher in Anspruch nehmen.
Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung
Von verdeckter Arbeitnehmerüberlassung spricht man, wenn ein Unternehmen Arbeitnehmer tatsächlich einem anderen Unternehmen zur Arbeitsleistung überlässt, dies aber nicht als Arbeitnehmerüberlassung deklariert – sondern als Werkvertrag, Dienstvertrag oder als Einsatz freier Mitarbeiter.
Seit der AÜG-Reform 2017 gilt: Wird eine Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und nicht im Überlassungsvertrag offengelegt, entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG). Die sogenannte Vorratserlaubnis – also das vorsorgliche Vorhalten einer AÜG-Erlaubnis für den Fall, dass ein Werkvertrag als Überlassung eingestuft wird – schützt seit 2017 nicht mehr vor der Fiktion eines Arbeitsverhältnisses.
Betriebsverfassungsrechtliche Stellung
Leiharbeitnehmer sind im Betrieb des Entleihers bei der Bestimmung der Betriebsgröße nach dem Betriebsverfassungsgesetz grundsätzlich mitzuzählen. Sie sind bei der Feststellung der Schwellenwerte für die Größe des Betriebsrats zu berücksichtigen. Das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat des Entleihers steht Leiharbeitnehmern zu, wenn sie länger als drei Monate eingesetzt werden (§ 7 Satz 2 BetrVG). Das passive Wahlrecht – also das Recht, sich selbst als Betriebsratsmitglied wählen zu lassen – haben Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb hingegen nicht.
Der Betriebsrat des Entleihers ist vor dem Einsatz eines Leiharbeitnehmers anzuhören – diese Anhörung entspricht der Betriebsratsanhörung bei Einstellungen nach § 99 BetrVG.
Folgen bei Verstößen
Fiktion eines Arbeitsverhältnisses
Die gravierendste Rechtsfolge bei Verstößen gegen das AÜG ist die gesetzliche Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher. Diese tritt ein bei fehlender Überlassungserlaubnis, bei Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten und bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung ohne Offenlegung. Der Leiharbeitnehmer kann der Fiktion durch eine Festhaltenserklärung widersprechen – er muss diese innerhalb eines Monats nach Überschreitung der Höchstdauer bzw. nach Kenntnis des Verstoßes schriftlich gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher abgeben.
Bußgelder
Verstöße gegen das AÜG – insbesondere die Überlassung ohne Erlaubnis, die Überschreitung der Höchstdauer und die Nichteinhaltung des Equal-Pay-Grundsatzes – können als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis zu 500.000 Euro geahndet werden (§ 16 AÜG).
Praxishinweise
Für Leiharbeitnehmer
Prüfen Sie, ob Ihr Verleiher über eine gültige Überlassungserlaubnis verfügt – diese kann bei der Bundesagentur für Arbeit abgefragt werden. Achten Sie auf die Einhaltung des Equal Pay nach neun Monaten. Wenn Sie vermuten, dass ein als Werkvertrag bezeichnetes Verhältnis tatsächlich eine Arbeitnehmerüberlassung ist, lassen Sie die Situation anwaltlich prüfen – es kann ein Arbeitsverhältnis mit dem Einsatzbetrieb bestehen. Beachten Sie die Frist für die Kündigungsschutzklage, wenn Ihr Verleiher Ihnen kündigt.
Für Entleiher
Prüfen Sie die Überlassungserlaubnis des Verleihers vor Vertragsschluss. Überwachen Sie die Einhaltung der 18-Monats-Höchstdauer. Stellen Sie sicher, dass der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag die Überlassung ausdrücklich als solche bezeichnet – andernfalls droht die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses. Achten Sie bei Werkverträgen mit Drittfirmen darauf, dass die eingesetzten Arbeitnehmer nicht in Ihre betriebliche Organisation eingegliedert werden und nicht Ihren Weisungen unterliegen.
Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon
Die Arbeitnehmerüberlassung steht in engem Zusammenhang mit der Leiharbeit und der Abgrenzung zum Werkvertrag und Dienstvertrag. Die Thematik der Scheinselbstständigkeit berührt die verdeckte Überlassung. Das Direktionsrecht ist das zentrale Abgrenzungskriterium. Der Betriebsrat hat bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern ein Mitbestimmungsrecht. Fragen der Sozialversicherungspflicht spielen bei der Haftung des Entleihers eine wichtige Rolle.
Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung?
Wir beraten Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu allen Fragen der Arbeitnehmerüberlassung – von der Abgrenzung zum Werkvertrag über die Prüfung von Equal-Pay-Ansprüchen bis zur Verteidigung gegen die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses.
☎ 089 / 380 199 0 | ✉ thorn@thorn-law.de
Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1.500 Mandate bearbeitet – darunter zahlreiche Fälle der Arbeitnehmerüberlassung und verdeckten Überlassung.
Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn erstellt. Stand: Februar 2026.
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FAQ - Arbeitnehmerüberlassung
Was passiert, wenn die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten überschritten wird?
Bei Überschreitung der 18-Monats-Frist entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und dem Entleiher (§ 10 Abs. 1 AÜG). Sie werden dann so behandelt, als hätten Sie einen Arbeitsvertrag mit dem Einsatzbetrieb geschlossen. Sie können dieser Rechtsfolge widersprechen, indem Sie innerhalb eines Monats eine Festhaltenserklärung abgeben – dann bleibt das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher bestehen.
Wann habe ich als Leiharbeitnehmer Anspruch auf Equal Pay?
Ab dem ersten Tag der Überlassung haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Equal Pay – also auf die gleichen Arbeitsbedingungen wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers. Ein Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche kann hiervon für die ersten neun Monate abweichen. Spätestens nach neun Monaten ununterbrochener Überlassung an denselben Entleiher muss Ihr Verleiher Ihnen mindestens das gleiche Arbeitsentgelt zahlen wie vergleichbaren Stammarbeitnehmern.
Was ist verdeckte Arbeitnehmerüberlassung?
Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Unternehmen einem anderen Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt, dies aber nicht als Arbeitnehmerüberlassung deklariert – sondern als Werkvertrag oder Dienstvertrag. Entscheidend ist die tatsächliche Durchführung: Werden die Arbeitnehmer in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert und dessen Weisungen unterstellt, liegt Arbeitnehmerüberlassung vor. Seit 2017 führt die verdeckte Überlassung zur Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher.
Kann mir der Verleiher kündigen, wenn der Einsatz beim Entleiher endet?
Die bloße Beendigung eines Einsatzes beim Entleiher rechtfertigt keine Kündigung. Der Verleiher bleibt Ihr Arbeitgeber und muss versuchen, Sie bei einem anderen Entleiher einzusetzen. Eine betriebsbedingte Kündigung kommt nur in Betracht, wenn der Verleiher dauerhaft keine Einsatzmöglichkeit für Sie hat. Die allgemeinen Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes gelten uneingeschränkt.
Habe ich als Leiharbeitnehmer Anspruch auf eine Festanstellung beim Entleiher?
Einen gesetzlichen Anspruch auf Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis beim Entleiher gibt es nicht. Der Entleiher muss Sie aber über freie Arbeitsplätze in seinem Betrieb informieren (§ 13a AÜG), damit Sie sich bewerben können. In der Praxis werden viele Leiharbeitnehmer nach einer Einarbeitungsphase vom Entleiher übernommen – ein Rechtsanspruch besteht darauf allerdings nicht.
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