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Gewissenskündigung – Arbeitsverweigerung aus Gewissensgründen
Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026
Die Gewissenskündigung gehört zu den komplexesten Sonderfällen des Kündigungsschutzes im deutschen Arbeitsrecht. Sie betrifft Fallkonstellationen, in denen ein Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung aus ernsthaften Gewissensgründen verweigert und der Arbeitgeber daraufhin das Arbeitsverhältnis kündigt. Der Begriff umfasst sowohl die Kündigung des Arbeitnehmers, der einen Gewissenskonflikt nicht mehr ertragen kann, als auch – weit häufiger – die Kündigung durch den Arbeitgeber wegen der Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers.
Im Spannungsfeld zwischen der grundgesetzlich geschützten Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG und der arbeitsvertraglichen Verpflichtung zur Arbeitsleistung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) differenzierte Maßstäbe entwickelt. Die Gewissensfreiheit ist ein vorbehaltloses Grundrecht, das im Arbeitsverhältnis über die Generalklauseln des Zivilrechts mittelbar wirkt. Gleichzeitig kann der Arbeitnehmer nicht einseitig die Bedingungen seiner Beschäftigung bestimmen, indem er sich auf Gewissensgründe beruft. Die Auflösung dieses Konflikts erfordert eine sorgfältige Einzelfallbetrachtung.
Dieser Artikel richtet sich an Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die mit Gewissenskonflikten im Arbeitsverhältnis konfrontiert sind und ihre Rechte und Pflichten kennen möchten.
Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Gewissenskündigung – Was muss man wissen?
Grundrecht: Die Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG schützt Arbeitnehmer, die aus ernsthafter innerer Überzeugung eine bestimmte Arbeitsleistung verweigern – der Arbeitgeber muss dies bei der Kündigungsprüfung berücksichtigen.
Strenge Anforderungen: Nicht jede Unlust oder Abneigung genügt – der Arbeitnehmer muss eine schwere, nicht anders lösbare Gewissensnot darlegen, die ihn an der Arbeitsleistung hindert.
Alternativbeschäftigung: Vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber prüfen, ob eine Änderungskündigung oder Umsetzung auf einen gewissenskonformen Arbeitsplatz möglich ist.
Kündigungsart: Die Gewissenskündigung wird überwiegend als personenbedingte Kündigung eingeordnet, da der Arbeitnehmer die Leistung nicht erbringen kann, nicht will.
Rechtsmittel: Betroffene können Kündigungsschutzklage erheben und die Ernsthaftigkeit des Gewissenskonflikts sowie die Verhältnismäßigkeit der Kündigung gerichtlich prüfen lassen.
Gewissenskündigung: Begriff & Grundlagen
Definition und Einordnung
Die Gewissenskündigung ist kein eigenständiger Kündigungstatbestand, sondern ein Oberbegriff für Kündigungen, die im Zusammenhang mit einer Arbeitsverweigerung aus Gewissensgründen stehen. Der Arbeitnehmer weigert sich, eine bestimmte Arbeitsanweisung zu befolgen oder eine bestimmte Tätigkeit auszuführen, weil diese seinem Gewissen widerspricht. Der Arbeitgeber reagiert darauf mit einer Kündigung, weil er die geschuldete Arbeitsleistung nicht erhält.
Die dogmatische Einordnung der Gewissenskündigung ist umstritten. Das BAG hat die personenbedingte Kündigung als vorrangig angesehen (BAG, Urt. v. 24.05.1989 – 2 AZR 285/88), da der Gewissenskonflikt nicht auf einem Verschulden des Arbeitnehmers beruht, sondern auf einer inneren Überzeugung, die er als bindend empfindet. Die personenbedingte Kündigung setzt – anders als die verhaltensbedingte Kündigung – kein Verschulden voraus und erfordert daher auch keine vorherige Abmahnung. Allerdings muss der Arbeitgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren und insbesondere prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz möglich ist.
Die Gewissenskündigung ist von der sogenannten Druckkündigung zu unterscheiden, bei der Dritte – etwa Kunden oder Kollegen – den Arbeitgeber unter Druck setzen, einen bestimmten Arbeitnehmer zu entlassen. Bei der Druckkündigung liegt der Kündigungsgrund nicht in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers, sondern im Verhalten Dritter.
Verfassungsrechtlicher Rahmen: Gewissensfreiheit nach Art. 4 GG
Mittelbare Drittwirkung im Arbeitsverhältnis
Art. 4 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Freiheit des Gewissens. Als vorbehaltloses Grundrecht unterliegt die Gewissensfreiheit keinem einfachen Gesetzesvorbehalt, sondern kann nur durch kollidierende Grundrechte und Verfassungsprinzipien eingeschränkt werden.
Im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis entfaltet Art. 4 GG keine unmittelbare Wirkung, sondern wirkt mittelbar über die Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Generalklauseln – insbesondere § 242 BGB (Treu und Glauben) und § 315 BGB (Billigkeit bei einseitiger Leistungsbestimmung).
Das Bundesverfassungsgericht hat die Gewissensentscheidung als „jede ernste sittliche, d. h. an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung" definiert, „die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte" (BVerfGE 12, 45, 55). Entscheidend ist die subjektive Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung, die allerdings anhand objektiver Kriterien nachprüfbar sein muss. Bloße Unlustgefühle, allgemeine Unzufriedenheit oder politische Meinungen reichen nicht aus, um einen Gewissenskonflikt zu begründen.
Die mittelbare Drittwirkung der Gewissensfreiheit führt dazu, dass der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Weisungsrechts die Gewissensfreiheit des Arbeitnehmers berücksichtigen muss. Eine Weisung, die den Arbeitnehmer in einen ernsthaften Gewissenskonflikt bringt, kann im Rahmen der Billigkeitskontrolle nach § 106 GewO unwirksam sein, wenn dem Arbeitgeber eine alternative Beschäftigung des Arbeitnehmers zumutbar ist. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers findet in der Gewissensfreiheit des Arbeitnehmers eine verfassungsrechtliche Grenze.
Voraussetzungen einer ernsthaften Gewissensentscheidung
Anforderungen an den Gewissenskonflikt
Nicht jede persönliche Überzeugung oder moralische Vorstellung begründet einen arbeitsrechtlich relevanten Gewissenskonflikt. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an den Nachweis einer ernsthaften Gewissensentscheidung. Der Arbeitnehmer muss darlegen und im Streitfall beweisen, dass er die fragliche Tätigkeit nicht ohne ernste innere Nöte ausführen kann. Die Gewissensentscheidung muss sich auf eine konkrete Handlung oder Unterlassung beziehen und darf nicht allgemein auf eine Ablehnung der beruflichen Tätigkeit gerichtet sein.
Die Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung wird anhand objektiver Indizien beurteilt. Relevante Faktoren sind die Konsistenz des Verhaltens, die Dauer und Intensität der inneren Auseinandersetzung, die weltanschauliche oder religiöse Fundierung der Überzeugung und das Verhalten des Arbeitnehmers in vergleichbaren Situationen. Ein Arbeitnehmer, der jahrelang ohne Beanstandung eine Tätigkeit ausgeübt hat und plötzlich Gewissensgründe geltend macht, muss besonders überzeugend darlegen, warum sich seine innere Überzeugung geändert hat.
Wichtig ist die Abgrenzung: Politische Überzeugungen, persönliche Vorlieben oder wirtschaftliche Erwägungen begründen keinen Gewissenskonflikt im verfassungsrechtlichen Sinne. Auch die bloße Ablehnung einer Arbeitsmethode, eines Vorgesetzten oder einer Unternehmensentscheidung fällt nicht unter den Schutz des Art. 4 GG. Kritik an unternehmerischen Entscheidungen ist vielmehr im Rahmen der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG geschützt, hat aber nicht die gleiche Schutzintensität wie die Gewissensfreiheit.
Typische Fallgruppen im Arbeitsrecht
Praktische Beispiele aus der Rechtsprechung
Die Rechtsprechung hat verschiedene typische Fallgruppen herausgearbeitet, in denen Gewissenskonflikte im Arbeitsverhältnis auftreten. Zu den bekanntesten Fallgruppen gehört die Verweigerung der Mitarbeit an Rüstungsprojekten. Das BAG hat in seinem Grundsatzurteil vom 24.05.1989 (2 AZR 285/88) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der aus Gewissensgründen die Mitarbeit an der Waffenproduktion verweigert, grundsätzlich Kündigungsschutz genießt, wenn der Arbeitgeber ihn auf einem anderen Arbeitsplatz einsetzen kann.
Weitere relevante Fallgruppen betreffen die Verweigerung bestimmter Tätigkeiten aus religiösen Gründen, etwa die Weigerung, Alkohol zu verkaufen oder am Sabbat zu arbeiten. Auch die Verweigerung medizinischer Behandlungen aus ethischen Gründen (z. B. Mitwirkung an Schwangerschaftsabbrüchen in Krankenhäusern) oder die Weigerung, Tiere für Versuchszwecke zu töten, sind anerkannte Fallgruppen. In jüngerer Zeit sind Gewissenskonflikte im Zusammenhang mit Umweltschutz, Nachhaltigkeit und dem Einsatz von KI am Arbeitsplatz hinzugetreten.
Keine anerkannten Gewissenskonflikte sind dagegen die Weigerung, Überstunden zu leisten, die Ablehnung einer Versetzung aus persönlichen Gründen oder die Verweigerung der Teilnahme an Fortbildungen. Auch die Weigerung, bestimmte Arbeitskleidung zu tragen oder betriebliche Verhaltensregeln einzuhalten, begründet in der Regel keinen Gewissenskonflikt, es sei denn, die Kleidungsvorschrift oder Verhaltensregel widerspricht einer ernsthaften religiösen oder ethischen Überzeugung.
Pflicht zur Alternativbeschäftigung
Grundsatz „Änderung vor Beendigung"
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt vom Arbeitgeber, vor einer Beendigungskündigung alle milderen Mittel auszuschöpfen. Bei der Gewissenskündigung konkretisiert sich dies in der Pflicht zur Prüfung einer Alternativbeschäftigung. Der Arbeitgeber muss untersuchen, ob er den Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz einsetzen kann, der keinen Gewissenskonflikt auslöst. Dabei kommt auch eine Änderungskündigung in Betracht, mit der dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen angeboten wird.
Die Pflicht zur Alternativbeschäftigung gilt nicht grenzenlos. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen oder betriebliche Abläufe umzuorganisieren, um dem Gewissenskonflikt des Arbeitnehmers Rechnung zu tragen. Auch muss er andere Arbeitnehmer nicht versetzen oder entlassen, um einen Arbeitsplatz für den gewissensbelasteten Arbeitnehmer freizumachen. Die Prüfung beschränkt sich auf vorhandene freie Arbeitsplätze, die der Arbeitnehmer aufgrund seiner Qualifikation und Fähigkeiten ausfüllen kann. Gegebenenfalls ist auch eine zumutbare Umschulung in Betracht zu ziehen.
Bei der Interessenabwägung sind auf Arbeitgeberseite die betrieblichen Belange, die organisatorischen Möglichkeiten und die wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen. Auf Arbeitnehmerseite stehen die Schwere des Gewissenskonflikts, die Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten und die Chancen auf dem Arbeitsmarkt im Vordergrund. Je schwerer der Gewissenskonflikt und je länger die Betriebszugehörigkeit, desto höhere Anforderungen werden an die Bemühungen des Arbeitgebers gestellt, eine Alternativbeschäftigung zu finden.
Personenbedingte oder verhaltensbedingte Kündigung?
Dogmatische Einordnung und praktische Konsequenzen
Die dogmatische Einordnung der Gewissenskündigung hat erhebliche praktische Konsequenzen. Handelt es sich um eine personenbedingte Kündigung, ist keine Abmahnung erforderlich, da der Gewissenskonflikt nicht auf einem steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers beruht. Handelt es sich dagegen um eine verhaltensbedingte Kündigung, müsste der Arbeitgeber grundsätzlich zunächst eine Abmahnung aussprechen. Die herrschende Meinung und die Rechtsprechung des BAG tendieren zur Einordnung als personenbedingte Kündigung.
Die personenbedingte Kündigung wegen eines Gewissenskonflikts erfordert eine negative Zukunftsprognose: Es muss feststehen, dass der Arbeitnehmer auch künftig die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen wird. Bei einem Gewissenskonflikt, der auf einer tief verwurzelten Überzeugung beruht, ist diese Prognose in der Regel erfüllt. Handelt es sich dagegen um einen vorübergehenden Konflikt – etwa weil der Arbeitnehmer nur die Mitarbeit an einem bestimmten Projekt ablehnt –, kann die Prognose anders ausfallen.
Für den Kündigungsschutzprozess hat die Einordnung folgende Bedeutung: Der Arbeitgeber muss die Kündigungsgründe darlegen und beweisen, der Arbeitnehmer muss den Gewissenskonflikt substantiiert vortragen. Das Arbeitsgericht prüft die Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung und nimmt eine umfassende Interessenabwägung vor. Der Betriebsrat ist vor Ausspruch der Kündigung gemäß § 102 BetrVG anzuhören; die Betriebsratsanhörung muss auch den Gewissenskonflikt als Kündigungsgrund umfassen.
Rechtsfolgen und Kündigungsschutzprozess
Rechtsfolgen einer unwirksamen Gewissenskündigung
Erweist sich die Gewissenskündigung im Kündigungsschutzprozess als unwirksam – etwa weil der Arbeitgeber die Alternativbeschäftigung nicht ausreichend geprüft hat –, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Der Arbeitnehmer hat einen Weiterbeschäftigungsanspruch, der allerdings nicht zu einer Beschäftigung unter Gewissenskonflikten verpflichtet. Vielmehr muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf einem gewissenskonformen Arbeitsplatz einsetzen.
Die Dreiwochenfrist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage gilt auch bei der Gewissenskündigung. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, wird die Kündigung wirksam, unabhängig davon, ob ein Gewissenskonflikt vorlag oder nicht. Im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses kann auch eine Abfindung verhandelt werden, wenn eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für beide Seiten unzumutbar erscheint. Der Auflösungsantrag nach § 9 KSchG kommt in Betracht, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist.
Für die Frage einer möglichen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ist relevant, ob der Arbeitnehmer die Kündigung durch sein Verhalten veranlasst hat. Bei einer ernsthaften Gewissensentscheidung ist eine Sperrzeit regelmäßig nicht gerechtfertigt, da die Arbeitsverweigerung nicht als versicherungswidriges Verhalten gewertet werden kann. Hat der Arbeitnehmer hingegen selbst gekündigt, weil er den Gewissenskonflikt nicht mehr ertragen konnte, kommt eine Sperrzeit in Betracht, sofern er nicht nachweisen kann, dass ein wichtiger Grund für die Eigenkündigung vorlag.
Die Kündigungsfrist richtet sich nach den allgemeinen Regelungen des § 622 BGB oder den vertraglichen bzw. tarifvertraglichen Vereinbarungen. Da es sich bei der Gewissenskündigung in der Regel um eine ordentliche Kündigung handelt, sind die regulären Fristen einzuhalten. Während der Kündigungsfrist muss der Arbeitgeber prüfen, ob er den Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz einsetzen oder ihn freistellen kann. Eine unwiderrufliche Freistellung kann in Gewissensfällen eine sinnvolle Lösung sein, wenn keine Alternativbeschäftigung möglich ist und die Kündigung erst zum Ende der Kündigungsfrist wirkt.
Abgrenzung zur politischen oder religiösen Überzeugung
Unterschiede in der rechtlichen Bewertung
Die Gewissenskündigung ist von Fällen abzugrenzen, in denen Arbeitnehmer aus politischen Gründen oder aufgrund religiöser Vorschriften die Arbeit verweigern. Politische Überzeugungen fallen grundsätzlich unter den Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG), genießen aber nicht die gleiche Schutzintensität wie Gewissensentscheidungen. Ein Arbeitnehmer, der aus politischer Überzeugung die Zusammenarbeit mit bestimmten Geschäftspartnern ablehnt, kann sich nicht auf die Gewissensfreiheit berufen, sofern keine ernste Gewissensnot im verfassungsrechtlichen Sinne vorliegt.
Religiöse Überzeugungen können sowohl unter Art. 4 Abs. 1 GG (Religionsfreiheit) als auch unter Art. 4 Abs. 1 GG (Gewissensfreiheit) fallen. Die Abgrenzung ist fließend: Eine religiös motivierte Arbeitsverweigerung – etwa die Weigerung, am Freitag zu arbeiten, weil der Sabbat beginnt – genießt den Schutz der Religionsfreiheit und ist nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie die Gewissenskündigung. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bietet zusätzlichen Schutz vor Diskriminierung wegen der Religion, was bei der Kündigungsprüfung zu berücksichtigen ist.
Auch das Hinweisgeberschutzgesetz kann in Gewissensfällen relevant werden: Wenn der Arbeitnehmer die Arbeit verweigert, weil er an rechtswidrigen Handlungen nicht mitwirken möchte, kann sich sein Schutz sowohl aus der Gewissensfreiheit als auch aus dem Hinweisgeberschutz ergeben. Die Weigerung, an Compliance-Verstößen mitzuwirken, ist arbeitsrechtlich ohnehin geschützt, da der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, rechtswidrige Weisungen zu befolgen.
Praxishinweis
Empfehlungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Arbeitnehmer, die einen ernsthaften Gewissenskonflikt erleben, sollten diesen dem Arbeitgeber frühzeitig und dokumentiert mitteilen. Eine schriftliche Darstellung der Gewissensgründe erleichtert die spätere Beweisführung im Kündigungsschutzprozess. Der Arbeitnehmer sollte zugleich seine Bereitschaft signalisieren, alternative Tätigkeiten zu übernehmen, die keinen Gewissenskonflikt auslösen.
Von einer eigenmächtigen Arbeitsverweigerung ohne vorherige Kommunikation ist dringend abzuraten, da dies den Schutz der Gewissensfreiheit schwächen kann.
Arbeitgeber sollten bei einer Arbeitsverweigerung aus Gewissensgründen nicht vorschnell kündigen, sondern zunächst den Sachverhalt sorgfältig aufklären. Die Ernsthaftigkeit des Gewissenskonflikts sollte in einem persönlichen Gespräch mit dem Arbeitnehmer erörtert werden. Anschließend ist zu prüfen, ob eine Alternativbeschäftigung möglich ist. Erst wenn alle milderen Mittel ausgeschöpft sind und die betrieblichen Interessen überwiegen, kommt eine Kündigung in Betracht. Die Betriebsratsanhörung muss den vollständigen Sachverhalt einschließlich des Gewissenskonflikts darstellen.
Verwandte Themen
Die Gewissenskündigung berührt zahlreiche arbeitsrechtliche Themen. Der Kündigungsschutz bildet den gesetzlichen Rahmen für die Prüfung der Kündigungswirksamkeit. Die personenbedingte Kündigung und die verhaltensbedingte Kündigung sind die möglichen Kündigungsarten. Die Änderungskündigung kann als milderes Mittel in Betracht kommen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt zusätzlich vor Diskriminierung wegen religiöser oder weltanschaulicher Überzeugungen. Das Direktionsrecht begrenzt die einseitige Zuweisung gewissenswidriger Tätigkeiten. Die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht ist der Rechtsbehelf des Arbeitnehmers. Auch die Druckkündigung durch Kollegen kann bei Gewissenskonflikten eine Rolle spielen.
Fragen zur Gewissenskündigung?
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Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn erstellt. Stand: 2026.
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FAQ - Gewissenskündigung
Darf ein Arbeitnehmer die Arbeit aus Gewissensgründen verweigern?
Grundsätzlich ja, allerdings nur unter engen Voraussetzungen. Die Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG schützt auch im Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer muss einen ernsthaften und unüberwindlichen Gewissenskonflikt nachweisen. Bloße moralische Bedenken oder persönliche Vorlieben reichen nicht aus. Es muss sich um eine ernsthafte Gewissensentscheidung handeln, die als innere Verpflichtung empfunden wird.
Ist eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aus Gewissensgründen wirksam?
Nicht zwingend. Das BAG verlangt eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Gewissensfreiheit. Der Arbeitgeber muss zunächst prüfen, ob eine zumutbare Alternativbeschäftigung möglich ist. Nur wenn keine anderweitige Einsatzmöglichkeit besteht und die betrieblichen Interessen überwiegen, kann die Kündigung wirksam sein. Eine vorherige Abmahnung ist nicht in jedem Fall erforderlich.
Muss der Arbeitgeber eine Alternativbeschäftigung anbieten?
Ja, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung muss der Arbeitgeber prüfen, ob er den Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigen kann, der keinen Gewissenskonflikt auslöst. Dies entspricht dem Grundsatz „Änderung vor Beendigung". Nur wenn keine zumutbare Alternativbeschäftigung existiert, kann eine personenbedingte Kündigung in Betracht kommen.
Kann eine Gewissenskündigung auch eine fristlose Kündigung sein?
In der Regel nein. Da die Arbeitsverweigerung aus Gewissensgründen keine schuldhafte Pflichtverletzung darstellt, fehlt es an einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB. Eine fristlose Kündigung ist daher regelmäßig unwirksam. Allenfalls in extremen Ausnahmefällen, wenn der Gewissenskonflikt vorgeschoben erscheint, kann eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommen.
Welche Rolle spielt die Gewissensfreiheit nach Art. 4 GG im Arbeitsverhältnis?
Art. 4 Abs. 1 GG schützt die Freiheit des Gewissens als vorbehaltloses Grundrecht. Im Arbeitsverhältnis wirkt es über die Generalklauseln des Zivilrechts mittelbar und beeinflusst die Auslegung von Vertragspflichten, die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Weisungen und die Interessenabwägung bei Kündigungen. Der Arbeitgeber muss die Gewissensfreiheit respektieren, kann aber nicht verpflichtet werden, auf die Arbeitsleistung dauerhaft zu verzichten.
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