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Betriebsstilllegung im Arbeitsrecht

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Betriebsstilllegung im Arbeitsrecht – Fachanwalt Arbeitsrecht München berät zu Kündigung und Abfindung bei Betriebsschließung

Betriebsstilllegung – Kündigung, Abfindung und Rechte


Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026



Die Betriebsstilllegung gehört zu den einschneidendsten Ereignissen im Arbeitsrecht: Der Arbeitgeber gibt den Betriebszweck endgültig auf, löst die betriebliche Organisation auf und beendet alle Arbeitsverhältnisse.


Für die betroffenen Arbeitnehmer stellen sich existenzielle Fragen: Ist die Kündigung wirksam? Steht mir eine Abfindung zu? Welche Fristen muss ich beachten? Diese Fragen sind berechtigt, denn auch bei einer Betriebsstilllegung gelten die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes – und nicht jede Kündigung ist automatisch wirksam.


Die Betriebsstilllegung ist als betriebsbedingte Kündigung im Kündigungsschutzgesetz verankert. Sie bildet den klassischen Fall dringender betrieblicher Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Gleichwohl sind die formellen und materiellen Anforderungen an die Kündigung hoch: Der Arbeitgeber muss die Stilllegungsentscheidung ernsthaft getroffen haben, die Betriebsratsanhörung durchführen, die Kündigungsfristen einhalten und gegebenenfalls eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstatten. Die entscheidende Abgrenzung zum Betriebsübergang bestimmt, ob die Arbeitsverhältnisse tatsächlich enden oder kraft Gesetzes auf einen Erwerber übergehen.


Dieser Artikel richtet sich an Arbeitnehmer, die von einer Betriebsschließung betroffen sind, und an Arbeitgeber, die eine Stilllegung planen.



Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.



Betriebsstilllegung – Was muss man wissen?


  • Definition: Eine Betriebsstilllegung liegt vor, wenn der Arbeitgeber ernsthaft und endgültig beschließt, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft aufzulösen – eine bloß vorübergehende Betriebspause genügt nicht.

  • Kündigung: Die Stilllegung berechtigt zur betriebsbedingten Kündigung, aber formelle Fehler wie eine fehlende Massenentlassungsanzeige oder mangelhafte Betriebsratsanhörung machen die Kündigung unwirksam.

  • Abgrenzung Betriebsübergang: Wird der Betrieb tatsächlich von einem Dritten weitergeführt, liegt ein Betriebsübergang vor – die Arbeitsverhältnisse gehen kraft Gesetzes über, eine Kündigung ist unwirksam.

  • Abfindung: Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht, aber der Sozialplan und die Kündigungsschutzklage eröffnen erheblichen Verhandlungsspielraum.

  • Dreiwochenfrist: Auch bei feststehender Stilllegung sollte der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage innerhalb der Dreiwochenfrist erheben – allein die Klage verbessert die Abfindungschancen.





Betriebsstilllegung: Voraussetzungen


Definition und Stilllegungsentscheidung


Eine Betriebsstilllegung liegt vor, wenn der Arbeitgeber ernsthaft und endgültig beschließt, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern für einen wirtschaftlich erheblichen Zeitraum aufzuheben. Dies setzt den Willen zur dauerhaften Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit voraus. Eine bloß vorübergehende Einstellung der Produktion – etwa wegen einer saisonalen Flaute, eines Umbaus oder einer Betriebsunterbrechung – ist keine Betriebsstilllegung. Ebenso wenig stellt eine vorübergehende Betriebspause oder die Anordnung von Kurzarbeit eine Stilllegung dar.


Die Stilllegungsentscheidung muss zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits endgültig getroffen sein. Eine bloße Absichtserklärung oder ein vager Plan genügt nicht. Der Arbeitgeber muss greifbare Formen der Umsetzung geschaffen haben – etwa durch Kündigung der Geschäftsräume, Abbestellung von Aufträgen, Veräußerung der Betriebsmittel oder Information der Geschäftspartner. Im Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass die Stilllegungsentscheidung ernsthaft war und der Betrieb nicht tatsächlich fortgeführt oder veräußert wird.


Die Teilstilllegung betrifft nur einen abgrenzbaren Teil des Betriebs. Sie liegt vor, wenn der Arbeitgeber eine eigenständige Betriebsabteilung oder einen organisatorisch abgrenzbaren Betriebsteil endgültig schließt, den übrigen Betrieb aber weiterführt. Die Teilstilllegung hat besondere Bedeutung für die Frage der Sozialauswahl, da die Arbeitnehmer der stillgelegten Abteilung mit vergleichbaren Arbeitnehmern der fortgeführten Bereiche verglichen werden müssen.




Abgrenzung zum Betriebsübergang

Stilllegung oder Fortführung durch einen Dritten?


Die Abgrenzung zwischen Betriebsstilllegung und Betriebsübergang nach § 613a BGB ist in der Praxis die entscheidende Frage. Liegt ein Betriebsübergang vor, gehen die Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf den Erwerber über – eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Der Arbeitgeber kann sich dann nicht auf die angebliche Stilllegung berufen.


Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass ein neuer Inhaber den Betrieb oder einen Betriebsteil im Wesentlichen unverändert übernimmt und fortführt. Entscheidend ist die Wahrung der wirtschaftlichen Identität der betrieblichen Einheit. Indizien für einen Betriebsübergang sind die Übernahme der Betriebsmittel, der Kundenstamm, die Aufträge, das Know-how und insbesondere die Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft. Selbst wenn der Arbeitgeber zunächst eine Stilllegung erklärt und alle Arbeitnehmer entlässt, kann nachträglich ein Betriebsübergang vorliegen, wenn ein Dritter den Betrieb kurz darauf unter Nutzung der wesentlichen Betriebsmittel fortführt.


Für den Arbeitnehmer bedeutet dies: Wenn Anzeichen dafür bestehen, dass der Betrieb nicht wirklich stillgelegt, sondern von einem Dritten übernommen wird, sollte er Kündigungsschutzklage erheben und die angebliche Stilllegung bestreiten. Im Prozess muss der Arbeitgeber beweisen, dass eine echte Stilllegung vorliegt und kein Betriebsübergang stattgefunden hat. Die Dreiwochenfrist für die Klageerhebung ist zwingend einzuhalten.




Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung


Voraussetzungen und Prüfungsmaßstab


Die Betriebsstilllegung ist der klassische Fall der betriebsbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG. Die Unternehmerentscheidung, den Betrieb stillzulegen, ist als solche gerichtlich grundsätzlich nicht überprüfbar – das Arbeitsgericht prüft nur, ob die Entscheidung ernsthaft getroffen wurde und ob die Kündigung zum Zeitpunkt ihres Zugangs durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt ist. Die Kündigung kann auch schon vor der tatsächlichen Schließung ausgesprochen werden, wenn der Stilllegungsbeschluss endgültig ist und die Schließung für einen bestimmten Termin feststeht.


Die Kündigungsfrist muss eingehalten werden und so berechnet sein, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Betriebsstilllegung endet. Wird die Kündigung zu früh ausgesprochen, kann sie auf den nächsten zulässigen Termin umgedeutet werden. Wird sie zu spät ausgesprochen, schuldet der Arbeitgeber weiterhin Vergütung, bis die Kündigungsfrist abgelaufen ist. Bei längeren Kündigungsfristen – etwa für langjährige Beschäftigte mit hoher Betriebszugehörigkeit – muss der Arbeitgeber die Kündigung entsprechend früher aussprechen.


Die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG ist auch bei der Betriebsstilllegung zwingend erforderlich. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Gründe für die Stilllegung, die davon betroffenen Arbeitnehmer und die vorgesehenen Kündigungstermine mitteilen. Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung ist unwirksam – unabhängig davon, wie berechtigt die Stilllegungsentscheidung ist.




Sozialauswahl bei Teilstilllegung


Vergleichbarkeitsprüfung und Auswahlkriterien


Bei einer vollständigen Betriebsstilllegung, bei der alle Arbeitsplätze wegfallen, ist eine Sozialauswahl grundsätzlich nicht erforderlich, da keine vergleichbaren Arbeitnehmer vorhanden sind, die weiterbeschäftigt werden könnten.


Anders verhält es sich bei einer Teilstilllegung: Wenn nur ein Teil des Betriebs geschlossen wird, müssen die Arbeitnehmer der stillgelegten Abteilung mit vergleichbaren Arbeitnehmern in den fortgeführten Bereichen verglichen werden.


Die Sozialauswahl richtet sich nach den Kriterien des § 1 Abs. 3 KSchG: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung. Der Arbeitgeber muss die sozial weniger schutzbedürftigen Arbeitnehmer kündigen und die sozial stärker Schutzbedürftigen weiterbeschäftigen. Fehler bei der Sozialauswahl machen die Kündigung unwirksam – ein häufiger Angriffspunkt im Kündigungsschutzprozess.




Massenentlassungsanzeige


Anzeigepflicht bei der Agentur für Arbeit


Bei einer Betriebsstilllegung mit mehr als 20 Arbeitnehmern ist in der Regel eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG bei der Agentur für Arbeit erforderlich. Die Anzeigepflicht hängt von der Betriebsgröße und der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer ab. In Betrieben mit 21 bis 59 Arbeitnehmern muss die Anzeige erfolgen, wenn mehr als 5 Arbeitnehmer entlassen werden. In Betrieben mit 60 bis 499 Arbeitnehmern ist die Schwelle 10 Prozent oder mehr als 25 Arbeitnehmer. In Betrieben ab 500 Arbeitnehmern müssen mindestens 30 Entlassungen angezeigt werden.


Die Massenentlassungsanzeige muss vor Ausspruch der Kündigungen erfolgen. Kündigungen, die ohne oder mit fehlerhafter Massenentlassungsanzeige ausgesprochen werden, sind nach der Rechtsprechung des BAG und des EuGH unwirksam. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor der Anzeige konsultieren und ihm die relevanten Informationen mitteilen. Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrfrist von bis zu zwei Monaten verhängen, während der die Kündigungen nicht wirksam werden.




Sozialplan und Interessenausgleich


Verhandlung mit dem Betriebsrat


Die Betriebsstilllegung ist eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu informieren und mit ihm über einen Interessenausgleich zu verhandeln. Der Interessenausgleich regelt das „Ob" und „Wie" der Betriebsänderung – also ob die Stilllegung durchgeführt wird, in welchem Umfang und nach welchem Zeitplan. Ein erzwingbarer Anspruch auf einen Interessenausgleich besteht nicht; die Verhandlungspflicht ist aber eine ernsthafte Pflicht, deren Verletzung den Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG auslösen kann.


Der Sozialplan regelt den Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsstilllegung entstehen. Im Gegensatz zum Interessenausgleich ist der Sozialplan erzwingbar – wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen können, entscheidet die Einigungsstelle verbindlich. Der Sozialplan kann insbesondere Abfindungen, Überbrückungsleistungen, Umschulungsmaßnahmen und Outplacement-Beratung vorsehen. Die Höhe der Sozialplanabfindung orientiert sich an Betriebszugehörigkeit, Alter und Bruttomonatsgehalt.


Führt der Arbeitgeber die Betriebsstilllegung durch, ohne mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich verhandelt zu haben, haben die betroffenen Arbeitnehmer einen Nachteilsausgleichsanspruch nach § 113 Abs. 3 BetrVG. Dieser Anspruch kann eine Abfindung von bis zu 12 Monatsverdiensten umfassen und besteht unabhängig vom Sozialplan.




Sonderkündigungsschutz bei Betriebsstilllegung


Schwangere, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder


Der Sonderkündigungsschutz gilt grundsätzlich auch bei der Betriebsstilllegung. Schwangere und Arbeitnehmer in Mutterschutz können nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde gekündigt werden. Schwerbehinderte Arbeitnehmer bedürfen der Zustimmung des Integrationsamtes. In der Regel erteilen die Behörden die Zustimmung bei einer echten Betriebsstilllegung, da eine Weiterbeschäftigung objektiv unmöglich ist.


Für Betriebsratsmitglieder gilt eine besondere Regelung: Nach § 15 Abs. 4 KSchG ist die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bei Stilllegung des gesamten Betriebs oder einer Betriebsabteilung zulässig, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Stilllegung. Das Betriebsratsmitglied genießt bis zum tatsächlichen Stilllegungszeitpunkt den vollen Sonderkündigungsschutz.


Arbeitnehmer in Elternzeit können ebenfalls nur mit behördlicher Zustimmung gekündigt werden.




Abfindung bei Betriebsstilllegung


Ansprüche und Verhandlungsspielraum


Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung bei Betriebsstilllegung besteht nicht. Der Arbeitnehmer kann aber auf verschiedenen Wegen eine Abfindung erhalten. Die wichtigste Quelle ist der Sozialplan, der eine Abfindungsformel enthält. Daneben kann der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben ein Abfindungsangebot nach § 1a KSchG unterbreiten – die Abfindungsformel beträgt dann ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Im Kündigungsschutzprozess kann das Gericht auf Antrag eine Abfindung festsetzen, wenn die Kündigung zwar sozial ungerechtfertigt ist, aber eine Weiterbeschäftigung nicht mehr in Betracht kommt.


In der Praxis werden Abfindungen häufig im Rahmen eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht oder in einem Aufhebungsvertrag vereinbart. Die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers ist bei einer echten Betriebsstilllegung schwächer als bei einer Einzelkündigung, da der Arbeitgeber objektiv keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit anbieten kann. Dennoch können formelle Fehler – etwa eine fehlende Massenentlassungsanzeige, eine mangelhafte Betriebsratsanhörung oder Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Stilllegung – den Verhandlungsspielraum erheblich verbessern. Die Versteuerung der Abfindung erfolgt nach der Fünftelregelung, die die Steuerlast reduziert.




Kündigungsschutzklage und Handlungsoptionen


Rechtsmittel des Arbeitnehmers


Arbeitnehmer sollten bei einer Kündigung wegen Betriebsstilllegung stets prüfen, ob eine Kündigungsschutzklage Erfolgsaussichten hat. Die Dreiwochenfrist ist zwingend einzuhalten. Die Klage hat auch dann Sinn, wenn die Stilllegung tatsächlich durchgeführt wird, da sie den Verhandlungsdruck auf den Arbeitgeber erhöht und die Chancen auf eine höhere Abfindung verbessert.


Mögliche Angriffspunkte im Kündigungsschutzprozess sind: Die Stilllegung ist nicht ernsthaft beschlossen (tatsächlich liegt ein Betriebsübergang vor), die Betriebsratsanhörung ist fehlerhaft, die Massenentlassungsanzeige fehlt oder ist mangelhaft, die Sozialauswahl bei Teilstilllegung ist fehlerhaft, die Kündigungsfrist ist nicht eingehalten oder der Sonderkündigungsschutz wurde nicht beachtet. Jeder einzelne dieser Fehler kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen und damit die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers erheblich stärken.


Der Arbeitnehmer sollte außerdem prüfen, ob er sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet hat, um eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu vermeiden. Die Meldepflicht besteht spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Bei einer Betriebsstilllegung tritt grundsätzlich keine Sperrzeit ein, da der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu vertreten hat. Anders kann es sich verhalten, wenn der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, ohne dass ihm zuvor eine betriebsbedingte Kündigung angedroht wurde – hier droht eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen.


Im Rahmen der Insolvenz des Arbeitgebers gelten besondere Regelungen. Wenn die Betriebsstilllegung im Insolvenzverfahren erfolgt, verkürzt § 113 InsO die Kündigungsfristen auf maximal drei Monate zum Monatsende. Dies gilt unabhängig von der im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbarten Frist und unabhängig von der Betriebszugehörigkeit. Ausstehende Lohnforderungen für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens können als Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit geltend gemacht werden.




Praxishinweis


Empfehlungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber


Arbeitnehmer sollten bei einer angekündigten Betriebsstilllegung umgehend anwaltliche Beratung suchen. Die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage beginnt mit Zugang der Kündigung und kann nicht verlängert werden. Auch wenn die Stilllegung feststehen sollte, eröffnet die Klage Verhandlungsspielraum für eine bessere Abfindung. Darüber hinaus sollten Arbeitnehmer ihre Rechte aus dem Sozialplan kennen und gegebenenfalls durchsetzen. Die frühzeitige Meldung bei der Agentur für Arbeit – spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses – ist wichtig, um Sperrzeiten zu vermeiden und das Arbeitslosengeld nahtlos zu erhalten.


Arbeitgeber müssen bei der Betriebsstilllegung ein komplexes Verfahren einhalten. Die häufigsten Fehler betreffen die Massenentlassungsanzeige, die Betriebsratsanhörung und die Abgrenzung zum Betriebsübergang. Eine sorgfältige Planung und anwaltliche Begleitung kann kostspielige Fehler vermeiden. Der Zeitplan sollte alle Kündigungsfristen, behördlichen Zustimmungsverfahren und Verhandlungen mit dem Betriebsrat berücksichtigen.




Verwandte Themen


Die Betriebsstilllegung berührt zahlreiche arbeitsrechtliche Themen. Die betriebsbedingte Kündigung ist die Kündigungsart bei Betriebsschließung. Der Betriebsübergang nach § 613a BGB muss abgegrenzt werden. Die Sozialauswahl ist bei Teilstilllegung erforderlich. Der Sozialplan sichert die wirtschaftlichen Interessen der Arbeitnehmer. Der Kündigungsschutz und der Sonderkündigungsschutz gelten auch bei Betriebsstilllegung. Die Abfindung kann über den Sozialplan, die Kündigungsschutzklage oder den Aufhebungsvertrag erlangt werden. Die Kurzarbeit kann der Stilllegung vorausgehen und ist davon abzugrenzen.



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Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn erstellt. Stand: 2026.





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FAQ - Betriebsstilllegung

Ist eine Kündigung bei Betriebsstilllegung immer wirksam?

Nein, auch bei einer Betriebsstilllegung muss der Arbeitgeber die formellen Voraussetzungen einhalten. Dazu gehören die Betriebsratsanhörung, die Einhaltung der Kündigungsfristen und gegebenenfalls die Massenentlassungsanzeige. Zudem muss die Stilllegung tatsächlich beschlossen und ernsthaft geplant sein. Wird der Betrieb später doch weitergeführt oder veräußert, war die Kündigung von Anfang an unwirksam.

Habe ich bei einer Betriebsstilllegung Anspruch auf eine Abfindung?

Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es bei Betriebsstilllegung nicht. In Unternehmen mit Betriebsrat besteht jedoch häufig ein Anspruch aus einem Sozialplan. Auch im Rahmen einer Kündigungsschutzklage kann eine Abfindung verhandelt oder vom Gericht festgesetzt werden. Die Höhe orientiert sich an Betriebszugehörigkeit, Alter und Gehalt – üblich ist ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als Ausgangspunkt.

Muss der Arbeitgeber bei Betriebsstilllegung eine Sozialauswahl durchführen?

Bei einer vollständigen Betriebsstilllegung, bei der alle Arbeitsplätze wegfallen, ist eine Sozialauswahl grundsätzlich nicht erforderlich. Anders verhält es sich bei einer Teilstilllegung: Wenn nur ein Teil des Betriebs geschlossen wird und vergleichbare Arbeitsplätze in den fortgeführten Bereichen bestehen, muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführen.

Wann liegt eine echte Betriebsstilllegung vor und wann ein Betriebsübergang?

Eine echte Betriebsstilllegung liegt vor, wenn der Arbeitgeber ernsthaft und endgültig beschließt, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft aufzulösen und die betriebliche Tätigkeit einzustellen. Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer Inhaber den Betrieb oder wesentliche Betriebsteile übernimmt und fortführt. Bei einem Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf den Erwerber über – eine Kündigung wegen Betriebsübergang ist unwirksam.

Was passiert mit dem Sonderkündigungsschutz bei Betriebsstilllegung?

Der Sonderkündigungsschutz – etwa für Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder oder Arbeitnehmer in Elternzeit – gilt grundsätzlich auch bei Betriebsstilllegung. Allerdings kann die zuständige Behörde (Integrationsamt, Gewerbeaufsicht) die Zustimmung zur Kündigung erteilen, wenn eine Weiterbeschäftigung unmöglich ist. Bei Betriebsratsmitgliedern entfällt der Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 4 KSchG bei Stilllegung der gesamten Betriebsabteilung.

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