top of page

Personalgestellung im Arbeitsrecht

Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung?

Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte.

Personalgestellung im Arbeitsrecht – Fachanwalt Arbeitsrecht München berät zu Personalüberlassung und Abgrenzung Leiharbeit

Personalgestellung im Arbeitsrecht – Abgrenzung zu Leiharbeit


Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026



Die Personalgestellung ist eine in der Praxis häufig anzutreffende Gestaltungsform, bei der ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer einem Dritten zur Arbeitsleistung überlässt, ohne dass das bestehende Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Der Arbeitnehmer erbringt seine Tätigkeit beim aufnehmenden Unternehmen oder der aufnehmenden Einrichtung, bleibt aber arbeitsvertraglich an seinen bisherigen Arbeitgeber gebunden. Die Personalgestellung ist insbesondere im öffentlichen Dienst verbreitet und in § 4 Abs. 3 TVöD ausdrücklich geregelt. In der Privatwirtschaft findet sie häufig bei Betriebsübergängen, Unternehmensumstrukturierungen und konzerninternen Versetzungen Anwendung.


Die zentrale rechtliche Herausforderung der Personalgestellung liegt in ihrer Abgrenzung zur Leiharbeit (Arbeitnehmerüberlassung). Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) stellt die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern unter strenge Voraussetzungen und verlangt insbesondere eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Wird eine als Personalgestellung bezeichnete Konstruktion als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung qualifiziert, können erhebliche Rechtsfolgen eintreten – bis hin zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher. Die Abgrenzung ist in der Praxis häufig schwierig und erfordert eine sorgfältige Analyse der tatsächlichen Durchführung.


Dieser Artikel richtet sich an Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die mit Personalgestellungen konfrontiert sind und die rechtlichen Rahmenbedingungen, Abgrenzungskriterien und Rechte kennen möchten.



Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.



Personalgestellung – Was muss man wissen?


  • Definition: Die Personalgestellung ist die dauerhafte Überlassung von Arbeitnehmern an einen Dritten bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum bisherigen Arbeitgeber.

  • Abgrenzung Leiharbeit: Die entscheidende Frage ist, ob eine Personalgestellung als Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG qualifiziert wird – mit Erlaubnispflicht und Equal-Pay-Grundsatz.

  • TVöD-Privilegierung: Im öffentlichen Dienst ist die Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD ausdrücklich geregelt und vom AÜG befreit.

  • Arbeitnehmerrechte: Der Arbeitnehmer behält sämtliche Rechte aus seinem Arbeitsvertrag – Kündigungsschutz, Vergütung und Urlaubsanspruch bleiben unberührt.

  • Verdeckte Überlassung: Wird die Gestellung als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung entlarvt, entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher – dem Verleiher drohen Bußgelder bis 30.000 Euro.




Begriff und Definition der Personalgestellung


Grundstruktur und Beteiligte


Bei der Personalgestellung sind drei Parteien beteiligt: der bisherige Arbeitgeber (Gestellender), der aufnehmende Dritte (Gestellungsnehmer) und der Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis besteht ausschließlich zwischen dem Arbeitnehmer und dem Gestellenden fort. Der Gestellungsnehmer erhält das Recht, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu nutzen und ihm fachliche Weisungen zu erteilen. Die Personalgestellung wird durch einen Gestellungsvertrag zwischen dem Gestellenden und dem Gestellungsnehmer geregelt, der die Modalitäten der Überlassung – insbesondere Dauer, Einsatzbereich, Vergütungserstattung und Weisungsrechte – festlegt.


Die Personalgestellung unterscheidet sich von der Abordnung, der Zuweisung und der Versetzung. Die Abordnung bezeichnet im öffentlichen Dienst die vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle unter Beibehaltung des bisherigen Dienstverhältnisses. Die Zuweisung nach § 4 Abs. 2 TVöD ermöglicht den Einsatz bei einem Dritten unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und Beibehaltung der tariflichen Bedingungen. Die Versetzung ist die dauerhafte Umsetzung innerhalb desselben Arbeitgebers. Die Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD geht über die Zuweisung hinaus, da der Dritte das arbeitsrechtliche Weisungsrecht vollständig übernimmt.


In der Privatwirtschaft wird die Personalgestellung häufig bei konzerninternen Umstrukturierungen eingesetzt. Wenn eine Konzerntochter einen Geschäftsbereich auf eine andere Tochtergesellschaft überträgt, können die betroffenen Arbeitnehmer im Wege der Personalgestellung bei der aufnehmenden Gesellschaft eingesetzt werden, ohne dass die Arbeitsverhältnisse übergehen. Dies kann für den Arbeitgeber Vorteile gegenüber einem Betriebsübergang nach § 613a BGB haben, birgt aber das Risiko der Einordnung als Arbeitnehmerüberlassung.




Personalgestellung im öffentlichen Dienst (TVöD)


Tarifvertragliche Regelung nach § 4 Abs. 3 TVöD


Im öffentlichen Dienst ist die Personalgestellung in § 4 Abs. 3 TVöD ausdrücklich geregelt. Danach ist Personalgestellung die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Der bisherige Arbeitgeber bleibt vertraglich verantwortlich, der Dritte übernimmt das fachliche und organisatorische Weisungsrecht. Die tarifvertragliche Regelung dient insbesondere dazu, die Beschäftigten bei Ausgliederungen, Privatisierungen und Aufgabenverlagerungen abzusichern.


Die Personalgestellung nach dem TVöD setzt voraus, dass Aufgaben des Arbeitgebers von einem Dritten übernommen werden und der bisherige Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Gestellung hat. Der Arbeitnehmer behält sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag, insbesondere die tarifliche Vergütung, den Urlaubsanspruch, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und den Kündigungsschutz. Der Gestellungsnehmer erstattet dem bisherigen Arbeitgeber in der Regel die Personalkosten einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge.


Ein wesentlicher Vorteil der tarifvertraglichen Personalgestellung liegt in der Privilegierung gegenüber dem AÜG. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG ist das Gesetz auf die Personalgestellung nach dem TVöD nicht anwendbar, sofern die tarifvertraglichen Voraussetzungen eingehalten werden. Dies befreit den Arbeitgeber von der Erlaubnispflicht und den übrigen Regelungen des AÜG. Die Privilegierung gilt jedoch nur für die tarifvertragliche Personalgestellung – nicht für privatrechtliche Konstruktionen, die lediglich als „Personalgestellung" bezeichnet werden.




Arbeitnehmerüberlassung -Abgrenzung


Entscheidende Kriterien


Die Abgrenzung zwischen Personalgestellung und Leiharbeit (Arbeitnehmerüberlassung) ist die zentrale rechtliche Frage. Das AÜG definiert die Arbeitnehmerüberlassung in § 1 Abs. 1 als die Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte zur Arbeitsleistung, wobei der Verleiher die Arbeitnehmer dem Entleiher zur Verfügung stellt. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung des Vertrags, sondern die tatsächliche Durchführung. Eine als „Personalgestellung" oder „Dienstleistungsvertrag" bezeichnete Vereinbarung kann daher als Arbeitnehmerüberlassung qualifiziert werden, wenn die tatsächlichen Umstände dies nahelegen.


Das maßgebliche Abgrenzungskriterium ist die Eingliederung des Arbeitnehmers in die Betriebsorganisation des Dritten. Wird der Arbeitnehmer wie ein eigener Beschäftigter in den Betrieb des Dritten integriert, dessen Weisungen unterworfen und mit dessen Arbeitsmitteln beschäftigt, spricht dies für eine Arbeitnehmerüberlassung. Weitere Indizien sind die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechts durch den Dritten, die Festlegung der Arbeitszeit durch den Dritten, die Zuweisung des konkreten Arbeitsplatzes durch den Dritten und die Eingliederung in die Teamstruktur des Dritten. Die Abgrenzung zum Werkvertrag und zum Dienstvertrag folgt den gleichen Grundsätzen: Entscheidend ist, ob ein abgrenzbares Werk oder eine eigenverantwortliche Dienstleistung geschuldet wird.


Die Rechtsprechung hat eine Reihe von Kriterien entwickelt, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind. Im Unterschied zur klassischen Leiharbeit ist die Personalgestellung typischerweise auf Dauer angelegt, während die Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1b AÜG auf eine vorübergehende Überlassung beschränkt ist (Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten). Die Überschreitung dieser Höchstdauer ist ein starkes Indiz für eine unzulässige Dauerüberlassung, die als Scheinselbstständigkeit im weiteren Sinne problematisch ist.




Erlaubnispflicht und Rechtsfolgen


Folgen fehlender AÜG-Erlaubnis


Wird eine Personalgestellung als Arbeitnehmerüberlassung qualifiziert und fehlt die erforderliche Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 AÜG, treten die Rechtsfolgen des § 9 AÜG ein: Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer ist unwirksam, und es entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher (§ 10 Abs. 1 AÜG). Der Arbeitnehmer hat ein Widerspruchsrecht: Er kann dem fingierten Arbeitsverhältnis innerhalb eines Monats widersprechen (sog. Festhaltenserklärung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG) und beim bisherigen Arbeitgeber verbleiben.


Die Rechtsfolgen sind erheblich: Für den Arbeitgeber drohen Bußgelder von bis zu 30.000 Euro pro Verstoß. Der Arbeitnehmer kann rückwirkend Ansprüche auf Equal Pay geltend machen – also die Differenz zwischen seiner tatsächlichen Vergütung und der Vergütung vergleichbarer Stammarbeitnehmer des Entleihers. Für die Sozialversicherung können Nachforderungen entstehen, wenn der Entleiher als tatsächlicher Arbeitgeber die Beiträge hätte abführen müssen. Die Sozialversicherungspflicht wird durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmt, nicht durch die vertragliche Gestaltung.




Rechte der betroffenen Arbeitnehmer


Schutz bei Personalgestellung


Der Arbeitnehmer behält bei einer Personalgestellung sämtliche Rechte aus seinem Arbeitsvertrag mit dem bisherigen Arbeitgeber. Der Kündigungsschutz bleibt vollständig erhalten – eine Kündigung kann nur durch den bisherigen Arbeitgeber unter Beachtung der gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften ausgesprochen werden. Die Kündigungsfristen richten sich nach dem bestehenden Arbeitsvertrag und der Betriebszugehörigkeit beim bisherigen Arbeitgeber.


Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Wahrung seiner bisherigen Arbeitszeitbedingungen und Vergütung. Eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen allein aufgrund der Personalgestellung ist nicht zulässig. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt, dass gestellte Arbeitnehmer nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Stammarbeitnehmer des Gestellungsnehmers. Bei einer Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG gilt zusätzlich der Equal-Pay-Grundsatz ab dem ersten Einsatztag, sofern kein Tarifvertrag abweichende Regelungen vorsieht.


Besonders relevante Rechte betreffen die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, den Urlaubsanspruch, den Mutterschutz und die Elternzeit. Der bisherige Arbeitgeber bleibt für die Erfüllung dieser Ansprüche verantwortlich. Bei Streitigkeiten über die Arbeitsbedingungen am Einsatzort ist der bisherige Arbeitgeber der richtige Ansprechpartner und gegebenenfalls vor dem Arbeitsgericht zu verklagen.




Arbeitsvertrag und Versetzungsklausel


Zustimmung des Arbeitnehmers


Die Personalgestellung greift in das Arbeitsverhältnis ein und bedarf einer rechtlichen Grundlage. Im öffentlichen Dienst ergibt sich diese aus § 4 Abs. 3 TVöD. In der Privatwirtschaft muss die Personalgestellung entweder auf einer arbeitsvertraglichen Regelung beruhen oder mit Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgen. Eine Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag, die den Einsatz bei verbundenen Unternehmen oder Dritten vorsieht, kann die Grundlage für eine Personalgestellung bilden.


Die Wirksamkeit einer solchen Versetzungsklausel unterliegt der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Eine zu weit gefasste Klausel, die den Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer „bei jedem beliebigen Dritten" einzusetzen, kann den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen und unwirksam sein. Die Klausel muss die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigen und den möglichen Einsatzbereich hinreichend bestimmt oder bestimmbar festlegen. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers allein reicht für die Anordnung einer Personalgestellung bei einem Dritten in der Regel nicht aus, da es nur die Zuweisung von Tätigkeiten innerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses umfasst.


Fehlt eine vertragliche Grundlage, benötigt der Arbeitgeber die ausdrückliche Zustimmung des Arbeitnehmers. Die Verweigerung der Zustimmung kann grundsätzlich keine Kündigung rechtfertigen, da der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, einer Änderung des Arbeitsverhältnisses zuzustimmen. Allerdings kann der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen und dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen anbieten. Die soziale Rechtfertigung einer solchen Änderungskündigung setzt voraus, dass dringende betriebliche Erfordernisse die Personalgestellung notwendig machen.




Betriebsverfassungsrechtliche Aspekte


Mitbestimmung des Betriebsrats


Die Personalgestellung berührt verschiedene Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Bei der Einstellung des gestellten Arbeitnehmers im aufnehmenden Betrieb hat der Betriebsrat des Gestellungsnehmers ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG. Der Betriebsrat kann der Einstellung widersprechen, wenn etwa die Höchstüberlassungsdauer des AÜG überschritten wird oder der Equal-Pay-Grundsatz nicht eingehalten wird.


Beim bisherigen Arbeitgeber hat der dort zuständige Betriebsrat bei der Versetzung des Arbeitnehmers ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG, sofern die Personalgestellung als Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren ist. Darüber hinaus können bei einer Personalgestellung, die mit einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG verbunden ist, Informations- und Beratungsrechte des Betriebsrats bestehen. Gegebenenfalls ist ein Sozialplan aufzustellen, wenn die Personalgestellung zu wirtschaftlichen Nachteilen für die betroffenen Arbeitnehmer führt. Eine Betriebsvereinbarung kann die Modalitäten der Personalgestellung regeln und für Transparenz sorgen.




Abgrenzung zu Werkvertrag und Dienstvertrag


Dreiseitige Vertragskonstruktionen


In der Praxis werden Personalgestellungen häufig als Werkverträge oder Dienstverträge deklariert, um die Anwendung des AÜG zu umgehen. Die Abgrenzung erfolgt nach den gleichen Kriterien wie bei der Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag. Ein echter Werkvertrag liegt vor, wenn der Auftragnehmer ein konkretes, abgrenzbares Ergebnis schuldet, die Arbeitsleistung eigenverantwortlich organisiert und das Unternehmerrisiko trägt. Fehlen diese Merkmale und wird der eingesetzte Arbeitnehmer wie ein eigener Beschäftigter des Auftraggebers geführt, liegt eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vor.


Die Rechtsprechung hat zudem klargestellt, dass auch die sogenannte Scheinselbstständigkeit von Einzelpersonen in diesen Kontext fällt. Wenn ein als freier Mitarbeiter bezeichneter Einzelunternehmer tatsächlich in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, kann ein Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber entstehen – mit allen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen.


Im Konzernkontext stellt sich zusätzlich die Frage der konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung. Wenn ein Konzernunternehmen Arbeitnehmer regelmäßig bei anderen Konzerngesellschaften einsetzt, kann dies als gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung qualifiziert werden. Das sogenannte Konzernprivileg des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG befreit konzerninterne Überlassungen nur dann von der Erlaubnispflicht, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt wurde. Wurde er hingegen gerade zu diesem Zweck eingestellt, gelten die vollen Anforderungen des AÜG. Die praktische Bedeutung dieser Abgrenzung ist erheblich, da viele Konzerne Personaldienstleistungsgesellschaften unterhalten, deren einziger Zweck die Beschäftigung und Überlassung von Personal an andere Konzerngesellschaften ist.




Praxishinweis


Empfehlungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer


Arbeitgeber, die eine Personalgestellung planen, sollten die vertragliche Konstruktion sorgfältig gestalten und die Abgrenzungskriterien zur Arbeitnehmerüberlassung beachten. Im Zweifel empfiehlt sich die Einholung einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis als Vorsorgemaßnahme. Die tatsächliche Durchführung muss der vertraglichen Vereinbarung entsprechen – Abweichungen können zur Umqualifizierung als Arbeitnehmerüberlassung führen. Eine regelmäßige Überprüfung der Gestellungsverhältnisse ist ratsam, insbesondere wenn sich die tatsächlichen Einsatzbedingungen ändern.


Arbeitnehmer, die von einer Personalgestellung betroffen sind, sollten ihre vertragliche Situation prüfen und insbesondere darauf achten, dass ihre Arbeitsbedingungen nicht verschlechtert werden. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Konstruktion empfiehlt sich eine anwaltliche Prüfung, da die Einordnung als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung dem Arbeitnehmer zusätzliche Rechte verschaffen kann.




Verwandte Themen


Die Personalgestellung berührt zahlreiche arbeitsrechtliche Themen. Die Leiharbeit und das AÜG bilden den gesetzlichen Rahmen für die Arbeitnehmerüberlassung. Der Betriebsübergang nach § 613a BGB ist ein häufiger Anlass für Personalgestellungen. Die Versetzung und die Änderungskündigung sind verwandte Instrumente zur Umsetzung von Personalmaßnahmen. Der Werkvertrag, der Dienstvertrag und die Scheinselbstständigkeit betreffen die Abgrenzung zu anderen Beschäftigungsformen. Das Direktionsrecht und der Gleichbehandlungsgrundsatz sichern die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer.




Fragen zur Personalgestellung?


Sie sind von einer Personalgestellung betroffen oder planen als Arbeitgeber eine Personalüberlassung? Wir beraten Sie gerne.


☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de


Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1.500 Mandate bearbeitet. Wir kennen die Abgrenzungskriterien zur Arbeitnehmerüberlassung und beraten Sie zu Ihren Rechten und Pflichten bei Personalgestellungen.



Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn erstellt. Stand: 2026.





DR. THORN Rechtsanwälte

PartG mbB

Clemensstrasse 30

80803 München

Telefon: 089 3801990




Dr. Michael Thorn  Rechtsanwalt
Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt

Telefon: 089 3801990

thorn@thorn-law.de



Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

Telefon: 089 3801990

bvwp@thorn-law.de





FAQ - Personalgestellung

Was ist der Unterschied zwischen Personalgestellung und Leiharbeit?

Der Hauptunterschied liegt in der Dauer und dem Zweck. Die Leiharbeit (Arbeitnehmerüberlassung) ist auf eine vorübergehende Überlassung angelegt und unterliegt dem AÜG mit Erlaubnispflicht. Die Personalgestellung ist typischerweise auf Dauer angelegt und tritt häufig bei Betriebsübergängen, Umstrukturierungen oder im öffentlichen Dienst auf. Die Abgrenzung ist in der Praxis fließend – entscheidend ist die tatsächliche Durchführung.

Braucht der Arbeitgeber eine Erlaubnis für die Personalgestellung?

Wenn die Personalgestellung als Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG qualifiziert wird, benötigt der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis. Ausnahmen gelten im öffentlichen Dienst und bei bestimmten tarifvertraglichen Regelungen (z. B. § 4 Abs. 3 TVöD). Ohne die erforderliche Erlaubnis droht die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher kraft Gesetzes.

Welche Rechte hat der Arbeitnehmer bei einer Personalgestellung?

Der Arbeitnehmer behält alle Rechte aus seinem Arbeitsvertrag mit dem bisherigen Arbeitgeber. Dazu gehören Kündigungsschutz, Entgeltansprüche, Urlaubsanspruch und betriebliche Altersversorgung. Bei einer Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG gilt zusätzlich der Equal-Pay-Grundsatz: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf das gleiche Entgelt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers.

Kann der Arbeitnehmer eine Personalgestellung ablehnen?

Ob der Arbeitnehmer die Personalgestellung ablehnen kann, hängt vom Arbeitsvertrag ab. Enthält der Vertrag eine Versetzungsklausel, die auch den Einsatz bei Dritten umfasst, muss der Arbeitnehmer die Gestellung grundsätzlich hinnehmen. Fehlt eine solche Klausel, kann die Personalgestellung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nicht angeordnet werden. Im öffentlichen Dienst regelt § 4 Abs. 3 TVöD die Personalgestellung ausdrücklich.

Was passiert bei einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung?

Wird eine als Personalgestellung bezeichnete Konstruktion als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung entlarvt und fehlt die erforderliche Erlaubnis, entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher (§ 10 Abs. 1 AÜG). Der Arbeitnehmer kann wählen, ob er das neue Arbeitsverhältnis annimmt oder beim bisherigen Arbeitgeber verbleibt. Zudem drohen dem Verleiher Bußgelder bis zu 30.000 Euro.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne!

Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an.

DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN

Geschäftsfrau

Kündigung

Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung.

Vertrag Papier Signing

Aufhebungsvertrag

Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung.

Verwendung der Laptop-Tastatur

Bewertungen

Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen.

bottom of page